LÄK Sachsen verbietet ärztliche Suizidbegleitung!

Rechtsbeziehung Patient – Therapeut / Krankenhaus / Pflegeeinrichtung, Patientenselbstbestimmung, Heilkunde (z.B. Sterbehilfe usw.), Patienten-Datenschutz (Schweigepflicht), Krankendokumentation, Haftung (z.B. bei Pflichtwidrigkeiten), Betreuungs- und Unterbringungsrecht

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Lutz Barth
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LÄK Sachsen verbietet ärztliche Suizidbegleitung!

Beitrag von Lutz Barth » 15.11.2011, 08:18

Am 12.11.11 hat Kammerversammlung der Sächsischen Landesärztekammer eine Satzung zur Änderung der Berufsordnung der Sächsischen Landesärztekammer (Berufsordnung – BO) beschlossen. Damit hat die auf dem 114. Deutschen Ärztetag beschlossene Neuregelung in § 16 Ä-MBO mit dem Verbot der ärztlichen Suizidbegleitung Eingang in die Berufsordnung gefunden (vgl. dazu 45. Tagung der Kammerversammlung, 12. November 2011 - Beschlussvorlage Nr. 1
Satzung zur Änderung der Berufsordnung der Sächsischen Landesärztekammer, online unter >>> http://www.slaek.de/aktuell/archiv/2011 ... /BV_01.pdf <<<).

Die Satzung zur Änderung der Berufsordnung soll am 01.01.2012 in Kraft treten.

Soweit ersichtlich, hat hierdurch die Sächsische Landesärztekammer als erste von 17 Landesärztekammern insgesamt das unsägliche Verbot der ärztlichen Suizidbegleitung (beschlossen auf dem 114. Deutschen Ärztetag) übernommen.

Das „ethische Zwangsdiktat“ als eine Folge der „ethischen Basta-Politik“ hat damit Eingang in die ärztliche Berufsordnung gefunden und bindet insoweit die hessische Ärzteschaft.

Es bleibt zu hoffen, dass diesbezüglich das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz seine Genehmigung nicht erteilen wird. Der Gesetzgeber ist vielmehr aufgerufen, aufgrund der insoweit betroffenen bedeutsamen Grundrechte selbst eine Regelung zu treffen.

Alle Ärztinnen und Ärzte guten Willens (aber auch Patienten!) sind aufgerufen, ihren Protest gegenüber der Kammer kundzutun.

Das Grundrecht der Gewissensfreiheit der Ärzteschaft, aber auch das Selbstbestimmungsrecht der Patientinnen und Patienten hat durch diese Verbotsnorm großen Schaden genommen und die Sächsische Landesärztekammer wird den zweifelhaften Ruf ernten, als erste Ärztekammer bedeutsame Grundrechte ihrer Mitglieder „versenkt“ und den Weg in den Sterbetourismus geebnet zu haben.

Hiergegen muss sich ethischer Ungehorsam regen, sind doch sowohl die legitimen Interessen der Ärztinnen und Ärzte aber auch die der Patientinnen und Patienten aus dem Blick der Ärztefunktionäre geraten.
Hierzulande benötigen wir keine „Oberethiker“, sondern Ärztinnen und Ärzte, die ihren Beruf gewissenhaft ausüben und sich hierbei von ihrem Gewissen leiten lassen und das Selbstbestimmungsrecht der Patientinnen und Patienten achten, ohne dass dieses zur Fremdbestimmung führt. Toleranz ist das Gebot der Stunde und nicht „ethische Zwangsdiktate“, die über das Berufsrecht abgesichert werden sollen.

Lutz Barth
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thorstein
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Beitrag von thorstein » 24.11.2011, 11:37

Dehr geehrter Herr Barth,

meines Wissens ist in Deutschland Suizidbegleitung nicht verboten, oder?
Was bedeutet es jetzt, wenn die Ärztekammern das verbieten?
Also konkret: Ein Arzt leistet Suizidbeihilfe und die Kammer erfährt davon.
Mich interessiert die Frage aus mehreren Gründen:
a: welche Macht haben Kammern: sind ja in der Pflege auch absehbar
b: mir scheint es hier um Gewissensentscheidungen zu gehen und damit um einen Konflikt mit dem GG?

Danke.

Lutz Barth
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Beitrag von Lutz Barth » 24.11.2011, 12:00

Nun, verehrter Thorstein.

Da es sich hier um eine Regelung handelt, die unmittelbar die Berufsausübung als solche betrifft und zudem in der Tat gewichtige Gründe dafür sprechen, dass mit einer solchen Regelung über Art. 12 GG hinaus auch Art. 4 berührt ist, wird es darauf ankommen, darzulegen, dass hier die Kammern ihre Normsetzungsbefugnisse überschritten haben. Dies hier zu entfalten, ist schier unmöglich.

Im Ergebnis meiner bisherigen verfassungsrechtlichen Erwägungen sprechen allerdings erhebliche Gründe dafür, dass die Vorschrift einer verfassungsrechtlichen Prüfung nicht standhalten wird, wobei es hierbei ganz entscheidend ankommt, wie das "Arztethos" vor dem Hintergrund des § 1 BÄO rechtlich zu bewerten ist und welchen Stellenwert wir ganz allgemein den Grundrechten in unserer Gesellschaft einzuräumen bereit sind.

Die Berufsordnungen bedürfen zunächst noch der Genehmigung; sollte diese ohne einen Vorbehalt mit Blick auf § 16 - ärztliche Sterbegleitung - erfolgen, hätte die Kammer die Befugnis, hier mit den möglichen berufsrechtlichen Sanktionen einen entsprechenden Pflichtenverstoß der Ärztinnen und Ärzten zu ahnden.

Im Ergebnis halte ich die Entscheidung der BÄK und ihr folgend der LÄK Sachsen für ein "ethisches Zwangsdiktat", dass einem freien Berufsstand nciht nur nicht würdig ist, sondern gerade mit Blick auf die ärztliche Gewissensentscheidung mehr als fragwürdig ist.

Und Sie haben freilich recht: Ganz allgemein würde mit der Etablierung einer Pflegekammer den Funktionären eine ungeheure Macht dergestalt zugestanden werden, als dass das Recht verleiht wird, im Zweifel "Recht" zu setzen, durch dass die Berufangehörigen in erster Linie "verpflichtet" (!) werden. Die Demokratie im "Kleinen", also über die Delegierten, dürfte hierbei nur ein schwacher Trost sein.

Die Frage muss erlaubt sein, wie "ethisch" eigentlich die Funktionäre sind, wenn diese glauben, eine ethische Entscheidung über das Berufsrecht präjudizieren zu können?

Ich halte das - gelinde ausgedrückt - für einen Skandal und der Vorstand der Kammer, der ein solches mitträgt, sollte die "Verantwortung" für ein derartiges Desaster tragen und einfach zurücktreten! Dass dies auch anders gehen kann, zeigt uns das Beispiel in Bayern, wonach eine zunächst unverfängliche Regelung aufgenommen worden ist; damit haben die bayerischen Ärztinnen und Ärzte von dem Vorschlag der BÄK in der Musterberufsordnung distanziert.

Beziehen wir dass auf die Pflegekammerproblematik, könnte dies in der Folge bedeuten, dass Pflegefunktionäre künftig ein Pflegethos definieren, welches die Pflegekräfte zu internalisieren hätten. Ich glaube kaum, das dies dem Wunsch der Pflegekräfte entsprechen würde.
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thorstein
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Beitrag von thorstein » 24.11.2011, 17:38

Danke für die Informationen.
Es bleibt zu hoffen, dass die Diskussion durch diese Regression nicht behindert wird.

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