Elternunterhalt – wenn Kinder für ihre Eltern zahlen sollen

Arbeits- und Arbeitsschutzrecht, Allgemeine Rechtskunde (einschließlich Staatsrecht), Zivilrecht (z.B. Erbrecht)

Moderator: WernerSchell

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Elternunterhalt – wenn Kinder für ihre Eltern zahlen sollen

Beitrag von Presse » 03.07.2009, 06:48

Elternunterhalt – wenn Kinder für ihre Eltern zahlen sollen

Von Rechtsanwältin Doreen Bastian

Gem. § 1601 BGB sind Verwandte in gerader Linie verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren. Die Norm umschreibt nicht nur die Verpflichtung zur Zahlung von Kindesunterhalt, sondern auch die Verpflichtung der Kinder zur Zahlung von Unterhalt an ihre Eltern.

In den überwiegenden Fällen werden diese Ansprüche jedoch nicht direkt von den Eltern geltend gemacht. Vielmehr werden die betroffenen Kinder durch ein Behördenschreiben auf ihre Unterhaltsverpflichtung hingewiesen und zur Zahlung aufgefordert.

.... (mehr)
http://www.123recht.net/article.asp?a=44867&ccheck=1

Rauel Kombüchen
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Elternunterhalt – wenn Kinder für ihre Eltern zahlen sollen

Beitrag von Rauel Kombüchen » 05.07.2009, 08:24

Presse hat geschrieben:.... Elternunterhalt – wenn Kinder für ihre Eltern zahlen sollen ...
Gem. § 1601 BGB sind Verwandte in gerader Linie verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren. Die Norm umschreibt nicht nur die Verpflichtung zur Zahlung von Kindesunterhalt, sondern auch die Verpflichtung der Kinder zur Zahlung von Unterhalt an ihre Eltern. ...
Hallo,
der Elternunterhalt kann Familienangehörige in arge finanzielle Schwierigkeiten bringen. Gleichwohl ist festzuhalten, dass es diese Unterhaltsverpflichtungen von jeher gibt und wechselseitig gelten. Sie sind grundsätzlich unverzichtbar.
Es ist aber dringender dennje, die BürgerInnen dieses Landes auf diese Rechtslage aufmerksam zu machen. Denn rechtzeitige Vorsorge für die eigene Pflegebedürftigkeit kann finanzielle Forderungen gegenüber den Angehörigen entbehrlich machen. Auf diesen Aspekt muss auch eine zukünftige Pflegereform Antworten finden.
MfG Rauel K.
Pflegeversicherung - Pflegebegriff erneuern und Finanzierung nachhaltig sichern! BürgerInnen müssen mehr Informationen erhalten - z.B. wg. Individualvorsorge!

HorstHessen
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Wenn sich das Sozialamt meldet, - - - - - - -

Beitrag von HorstHessen » 30.07.2009, 11:26

- - - - - - - dann ist der Schock oft groß, weil dieses Geld will Monat für Monat und das können mtl. mehr als 500,-- € sein.
Ich weiß, wovon ich schreibe.

Mein TIPP:
- Vertrauen Sie nicht blindlings dem Sozialamt.
- "Elternunterhalt" bei Google abrufen.
- www.schufu.de bzw. www.Elternunterhalt.de.vu ( gehören zusammen )
- www.forum-elternunterhalt.de
- Rechtsanwalt Michael Baczko, Erlangen
u.a.

Wichtig ist, sich selbst zu informieren und ggf. einen Fachanwalt für Familienrecht UND Sozialhilferecht zu engagieren.
Auch beim Bundesgerichtshof, beim Bundesverfassungsgericht kann man via Internet Informationen beiziehen.

Presse
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Elternunterhalt - wann müssen Kinder zahlen?

Beitrag von Presse » 12.03.2010, 07:59

Elternunterhalt - wann müssen Kinder für ihre alten Eltern zahlen?

Von Rechtsanwältin
Ulrike Fürstenberg


Wenn alte Eltern sich nicht mehr selbst versorgen können und schließlich in einem Alten -
oder Pflegeheim untergebracht werden müssen, treibt die Kinder die Sorge um:
wer soll das bezahlen?
Müssen wir für unsere alten Eltern aufkommen – obwohl wir genug damit zu tun haben, unsere eigene Familie zu versorgen und selbst über die Runden zu kommen ?
..... (mehr)
http://www.123recht.net/article.asp?a=61430&ccheck=1

WernerSchell
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Wenn Eltern ins Heim müssen

Beitrag von WernerSchell » 31.03.2013, 06:52

Aus Forum
viewtopic.php?t=18762

Analyse
Wenn Eltern ins Heim müssen
VON ANTJE HÖNING UND EVA QUADBECK - zuletzt aktualisiert: 30.03.2013
Düsseldorf (RP). Plätze im Pflegeheim sind teuer. Bevor das Sozialamt einspringt, bittet es häufig Kinder und Ehepartner zur Kasse.
Unter Umständen müssen sie sogar Immobilien verkaufen. Das wollen Pflegepolitiker nun ändern.
... (mehr) ... http://nachrichten.rp-online.de/politik ... -1.3292394

Landgericht Düsseldorf:
Klage der Stadt Düsseldorf auf Übernahme
von Heimkosten derzeit erfolglos

viewtopic.php?t=18762

Siehe auch Buchtipp:
Stiftung Warentest - Katharina Henrich, Aline Klett (Autoren):
Eltern
unterstützen, pflegen, versorgen

Mit den Änderungen der Pflegereform 2013
viewtopic.php?t=18290
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WernerSchell
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Elternunterhalt - Wenn Kinder zahlen müssen

Beitrag von WernerSchell » 20.07.2013, 06:38

Elternunterhalt
Wenn Kinder zahlen müssen

aus der Sendung vom Donnerstag, 18.7. | 21.00 Uhr | SWR Fernsehen
http://www.swr.de/marktcheck/geld-wirts ... index.html

Wenn ein Elternteil zum Pflegefall wird, ändert sich nicht nur der familiäre Alltag. Oft ist nur ein Teil der Kosten abgedeckt. So werden immer öfter die Kinder finanziell in die Pflicht genommen. MARKTCHECK-Rechtsexperte Karl-Dieter Möller erklärt, wann Sie zahlen müssen und wann nicht. [mehr zur Sendung] http://www.swr.de/marktcheck/geld-wirts ... index.html
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Gaby Modig
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Pflegekosten für die Eltern - Entlastung für Kinder

Beitrag von Gaby Modig » 08.08.2013, 06:04

Die in Düsseldorf erscheinenende "Rheinische Post" berichtet in ihrer Lokalausgabe "Neuss-Grevenbroicher Zeitung" am 08.08.2013 zu folgendem Thema:

Karlsruhe
BGH entlastet Kinder bei Pflegekosten für die Eltern
zuletzt aktualisiert: 08.08.2013
Karlsruhe (RP). Bei der Berechnung des Unterhalts bleibt den Angehörigen ein Selbstbehalt. Dazu gehört die selbstgenutzte Immobilie.
Erwachsene Kinder müssen ihr Eigenheim nicht für Unterhaltszahlungen ihrer im Altenheim lebenden Eltern verkaufen. Das selbstbewohnte Haus wird bei der Berechnung des Elternunterhalts nicht berücksichtigt, wie der Familiensenat des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden hat. Dies gelte jedenfalls bei einem "angemessenen" Eigenheim, so die Karlsruher Richter (AZ: XII ZB 269/12). ....
http://nachrichten.rp-online.de/wirtsch ... -1.3590233

+++ Siehe auch +++

Ärzte Zeitung online, 08.08.2013
Elternunterhalt
BGH billigt Kindern Notgroschen zu

KARLSRUHE. Volljährige Kinder müssen ein selbstbewohntes Eigenheim nicht für den Lebensunterhalt ihrer Eltern verkaufen. Auch eine angemessene Altersvorsorge bleibt bei der Berechnung des Elternunterhalts unangetastet, urteilte der Bundesgerichtshof (BGH) am Mittwoch in Karlsruhe.
... http://www.aerztezeitung.de/nl/?sid=843 ... cht&n=2889
Pflegesystem verbessern - weg von der Minutenpflege. Mehr Pflegepersonal ist vonnöten!

WernerSchell
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Pflegekosten für die Eltern - Entlastung für Kinder

Beitrag von WernerSchell » 08.08.2013, 06:22

Gaby Modig hat geschrieben:
BGH entlastet Kinder bei Pflegekosten für die Eltern
AZ: XII ZB 269/12 ....
Sobald die Urteilsschrift vorliegt, wird hier weiter informiert.
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Rauel Kombüchen
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Pflegekosten für die Eltern - Entlastung für Kinder

Beitrag von Rauel Kombüchen » 09.08.2013, 06:40

Gaby Modig hat geschrieben: BGH entlastet Kinder bei Pflegekosten für die Eltern ...
Ich bin auf die vollständige Urteilsschrift sehr gespannt. Es wird sich dann vielleicht herausstellen, dass der BGH im Kern die Unterhaltsregeln - auch bei der Pflege - grundsätzlich bestätigt und nur den Besonderheiten eines Einzelfalles durch einschränkende Auslegungen Rechnung getragen hat. Möglicherweise ist der Gesetzgeber aufgefordert, durch eine Reform des Unterhaltsrechts für die notwendige Klarheit zu sorgen.

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Pflegekosten für die Eltern - Entlastung für Kinder

Beitrag von Cicero » 18.08.2013, 07:46

Rauel Kombüchen hat geschrieben:
Gaby Modig hat geschrieben: BGH entlastet Kinder bei Pflegekosten für die Eltern ...
Ich bin auf die vollständige Urteilsschrift sehr gespannt. Es wird sich dann vielleicht herausstellen, dass der BGH im Kern die Unterhaltsregeln - auch bei der Pflege - grundsätzlich bestätigt und nur den Besonderheiten eines Einzelfalles durch einschränkende Auslegungen Rechnung getragen hat. Möglicherweise ist der Gesetzgeber aufgefordert, durch eine Reform des Unterhaltsrechts für die notwendige Klarheit zu sorgen. ...
Ich würde es auch begrüßen, wenn sich der Gesetzgeber der Thematik annehmen und für klare Verhältnisse sorgen würde. Das jetzige Urteil hat eine "gewisse Tendenz", die Kinder bei Pflegekosten der Eltern zu entlasten, aber es ist eine Einzelfallentscheidung. Daher wäre eine grundsätzliche Neubewertung der Unterhaltsverpflichtungen im Pflegefall durchaus sinnvoll.
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Elternunterhalt – wenn Kinder für ihre Eltern zahlen sollen

Beitrag von WernerSchell » 12.02.2014, 09:31

Das Urteil des BGH vom 7. August 2013 - XII ZB 269/12 - ist auffindbar unter folgender Adresse:
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-b ... os=0&anz=1
....
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
BESCHLUSS
XII ZB 269/12 Verkündet am:
7. August 2013
BGB § 1603
a) Der Wert einer selbstgenutzten Immobilie bleibt bei der Bemessung des Altersvorsorgevermögens eines auf Elternunterhalt in Anspruch genommenen Unterhaltspflichtigen grundsätzlich unberücksichtigt.
b) Sonstiges Vermögen in einer Höhe, wie sich aus der Anlage von 5 % des Jahresbruttoeinkommens ergibt, braucht vor dem Bezug der Altersversorgung regelmäßig nicht zur Zahlung von Elternunterhalt eingesetzt zu werden.
c) Zum so genannten Notgroschen, der einem Unterhaltspflichtigen gegenüber der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt zusätzlich zusteht.
BGH, Beschluss vom 7. August 2013 - XII ZB 269/12 - OLG Nürnberg
...
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Elternunterhalt bei einseitigem Kontaktabbruch ...

Beitrag von Presse » 12.02.2014, 09:46

Keine Verwirkung des Anspruchs auf Elternunterhalt bei einseitigem Kontaktabbruch des Unterhaltsberechtigten gegenüber seinem volljährigen Sohn

Der unter anderem für das Familienrecht zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass ein vom Unterhaltsberechtigten ausgehender einseitiger Kontaktabbruch gegenüber seinem volljährigen Sohn für eine Verwirkung seines Anspruchs auf Elternunterhalt allein regelmäßig nicht ausreicht.

Die Antragstellerin, die Freie Hansestadt Bremen, verlangt von dem Antragsgegner aus übergegangenem Recht Elternunterhalt. Die Eltern des 1953 geborenen Antragsgegners trennten sich 1971; ihre Ehe wurde noch im selben Jahr geschieden. Der Antragsgegner verblieb im Haushalt seiner Mutter und hatte anfangs noch einen losen Kontakt zu seinem Vater. Nach Erreichen des Abiturs im Jahr 1972 brach der Kontakt des volljährigen Sohnes zu seinem 1923 geborenen Vater ab. Dieser bestritt seinen Lebensunterhalt als Rentner aus den Erträgen einer Lebensversicherung sowie einer geringen Altersrente. 1998 errichtete er ein notarielles Testament, in dem er seine Bekannte zur Erbin einsetzte. Zudem bestimmte er, dass der Antragsgegner nur den "strengsten Pflichtteil" erhalten solle. Erläuternd führte der Vater in dem Testament aus, dass zu seinem Sohn seit rund 27 Jahren kein Kontakt mehr bestehe. Im April 2008 verzog der Vater in eine Heimeinrichtung; er starb im Februar 2012. Die Antragstellerin nimmt den Antragsgegner im Hinblick auf die seinem Vater in der Zeit von Februar 2009 bis Januar 2012 nach dem Sozialgesetzbuch erbachten Leistungen auf Zahlung eines Gesamtbetrages von 9.022,75 € in Anspruch.

Das Amtsgericht hat dem Antrag stattgegeben. Auf die Beschwerde des Antragsgegners hat das Oberlandesgericht den Antrag zurückgewiesen, weil der Anspruch auf Elternunterhalt verwirkt sei. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde.

Der Bundesgerichtshof hat den Beschluss des Oberlandesgerichts auf die Rechtsbeschwerde aufgehoben, die Beschwerde zurückgewiesen und damit die amtsgerichtliche Entscheidung wiederhergestellt. Der – zur Höhe unstreitige - Anspruch auf Elternunterhalt war trotz des Kontaktabbruchs zu dem volljährigen Sohn nicht nach § 1611 Abs. 1 BGB* verwirkt.

Ein vom unterhaltsberechtigten Elternteil ausgehender Kontaktabbruch stellt wegen der darin liegenden Verletzung der sich aus § 1618 a BGB ergebenden Pflicht zu Beistand und Rücksicht zwar regelmäßig eine Verfehlung dar. Sie führt aber nur bei Vorliegen weiterer Umstände, die das Verhalten des Unterhaltsberechtigten auch als schwere Verfehlung i.S.d. § 1611 Abs. 1 Satz 1 Alt. 3 BGB erscheinen lassen, zur Verwirkung des Elternunterhalts. Solche Umstände sind im vorliegenden Fall nicht festgestellt. Zwar mag der Vater durch sein Verhalten das familiäre Band zu seinem volljährigen Sohn aufgekündigt haben. Andererseits hat er sich in den ersten 18 Lebensjahren seines Sohnes um diesen gekümmert. Er hat daher gerade in der Lebensphase, in der regelmäßig eine besonders intensive elterliche Fürsorge erforderlich ist, seinen Elternpflichten im Wesentlichen genügt. Die Errichtung des Testaments selbst stellt keine Verfehlung dar, weil der Vater insoweit lediglich von seinem Recht auf Testierfreiheit Gebrauch gemacht hat.

Beschluss vom 12. Februar 2014 – XII ZB 607/12
AG Delmenhorst – Beschluss vom 27. März 2012 – 22 F 125/11 UK
OLG Oldenburg Beschluss vom 25. Oktober 2012 – 14 UF 80/12
FamRZ 2013, 1051


* § 1611 Abs. 1 BGB
Ist der Unterhaltsberechtigte durch sein sittliches Verschulden bedürftig geworden, hat er seine eigene Unterhaltspflicht gegenüber dem Unterhaltspflichtigen gröblich vernachlässigt oder sich vorsätzlich einer schweren Verfehlung gegen den Unterhaltspflichtigen oder einen nahen Angehörigen des Unterhaltspflichtigen schuldig gemacht, so braucht der Verpflichtete nur einen Beitrag zum Unterhalt in der Höhe zu leisten, die der Billigkeit entspricht. Die Verpflichtung fällt ganz weg, wenn die Inanspruchnahme des Verpflichteten grob unbillig wäre.

Bundesgerichtshof - Mitteilung der Pressestelle Nr. 027/2014 vom 12.02.2014
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

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