Auf dem Weg zur „Komiker-Nation“?

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Moderator: WernerSchell

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Ist die Beschneidung hygienischer?

Beitrag von WernerSchell » 29.10.2015, 08:35

Ärzte Zeitung vom 29.10.2015:
Seit Jahrtausenden umstritten: Ist die Beschneidung hygienischer?
In vielen Kulturen gehört die Beschneidung des Mannes seit Jahrtausenden dazu. Umstritten ist seit Langem,
ob dies vielleicht sogar aus medizinischer Sicht sinnvoll ist. Ein Dermatologe aus Frankfurt am Main hat dazu recherchiert.
mehr » http://www.aerztezeitung.de/nl/?sid=897 ... ten&n=4580
Pro Pflege - Selbsthilfenetzwerk (Neuss)
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Beschneidungsvorschriften im BGB verfassungswidrig

Beitrag von WernerSchell » 14.10.2016, 18:11

Beschneidungsvorschriften im BGB verfassungswidrig
Michael Schmidt-Salomon befasst sich in seiner Buchveröffentlichung (von Oktober 2016) "Die Grenzen der Toleranz" (siehe den angefügten Buchtipp) u.a. auch mit der Beschneidung von unmündigen Jugen / Kleinkindern und zeigt in aller Deutlichkeit auf, dass die diesbezüglichen Maßnahmen und die insoweit im BGB eingestellten Vorschriften verfassungswidrig sind (Seiten 146ff; 154). Dieser klaren und unmissverständliche Einschätzung kann nur zugestimmt werden. Sie deckt sich mit der seit jahren von mir vertretenen Auffassung.
Werner Schell


Buchtipp!
>>> viewtopic.php?f=5&t=21809

Michael Schmidt-Salomon

Die Grenzen der Toleranz
Warum wir die offene Gesellschaft verteidigen müssen

Piper Verlag, Oktober 2016
Taschenbuch
224 Seiten, Kartoniert
ISBN: 978-3-492-31031-4
€ 10,00 [D], € 10,30 [A]

Wofür es sich lohnt zu streiten
Die offene Gesellschaft hat viele Feinde. Die einen streiten für »Allah«, die anderen für die Rettung des »christlichen Abendlandes«, letztlich aber verfolgen sie das gleiche Ziel: Sie wollen das Rad der Zeit zurückdrehen und vormoderne Dogmen an die Stelle individueller Freiheitsrechte setzen. Wie sollen wir auf diese doppelte Bedrohung reagieren? Welche Entwicklungen sollten wir begrüßen, welche mit aller Macht bekämpfen? Michael Schmidt-Salomon erklärt, warum grenzenlose Toleranz im Kampf gegen Demagogen auf beiden Seiten nicht hilft und wie wir die richtigen Maßnahmen ergreifen, um unsere Freiheit zu verteidigen.

Quelle und weitere Informationen:
https://www.piper.de/buecher/die-grenze ... 92-31031-4
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Genitalverstümmelung: Bundestag will Mädchen besser schützen

Beitrag von WernerSchell » 07.02.2017, 07:14

Ärzte Zeitung vom 07.02.2017:
Genitalverstümmelung:
Bundestag will Mädchen besser schützen

Die Aufnahme von Flüchtlingen führt dazu, dass sich Behörden in Deutschland stärker als bisher mit dem Phänomen
der weiblichen Genitalverstümmelung auseinandersetzen müssen.
mehr » http://www.aerztezeitung.de/nl/?sid=929 ... aft&n=5546
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Beschneidung ist ein Akt der Gewalt

Beitrag von WernerSchell » 25.04.2017, 18:08

Die Rheinische Post berichtete am 25.04.2017:

Gastbeitrag Matthias Franz
Beschneidung ist ein Akt der Gewalt
Der Düsseldorfer Psychotherapeut warnt vor den verheerenden gesundheitlichen Folgen, die Beschneidungen haben können.
Düsseldorf Ein Junge im Vorschulalter entwickelt plötzlich Angstzustände und einen Waschzwang. Die Eltern berichten von einer medizinisch nicht indizierten Beschneidung wenige Wochen zuvor, sie sind nicht in der Lage, einen Zusammenhang herzustellen. Ein Vierjähriger verliert durch eine Beschneidung seine Eichel. Der Vater hält diesen Moment mit der Kamera fest. Allein in Deutschland werden jedes Jahr etwa 400 Jungen nach einer Beschneidung schwer verletzt in Kliniken aufgenommen.
Auch wenn man immer wieder anderslautende Behauptungen vernimmt: Aus medizinischer Sicht gibt es keinen Grund, einem gesunden kleinen Jungen seine gesunde Vorhaut abzuschneiden.
... (weiter lesen unter) ... http://www.rp-online.de/kultur/beschnei ... -1.6776938
Siehe dort auch den Hinweis zu http://www.jungenbeschneidung.de/

+++
Die Beschneidung von Kindern / Jungen ist ohne eigene Einwilligungsfähigkeit rechtlich nicht vertretbar, verfassungswidrig. Es sei denn, es gibt eine klare medizinische Indikation. Diese ist aber eher selten. Auch wenn das BGB in eingeschränkter Form mittels elterlicher Zustimmung eine Beschneidung für zulässig erklärt, bleibt es ein Verfassungsverstoß. Es wäre zu wünschen, dass diesbezüglich in einem dafür geeigneten Einzelfall das Bundesverfassungsgericht angerufen würde. - Werner Schell

+++
Siehe auch unter:
viewtopic.php?f=5&t=20309
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Beschneidung nur nach den Regeln ärztlicher Kunst

Beitrag von WernerSchell » 12.10.2017, 07:19

Ärzte Zeitung vom 12.10.2017:
Recht
Beschneidung nur nach den Regeln ärztlicher Kunst
Für die Beschneidung von Kindern sind ab dem sechsten Lebensjahr in Deutschland ausschließlich Ärzte zuständig, bekräftigt jetzt ein Gericht.
BERLIN.Das Verfahren gegen einen Vater, der seinen siebenjährigen Sohn illegal beschneiden ließ, ist nun gegen eine Geldauflage in Höhe von 2500 Euro eingestellt worden. Der 46-Jährige hatte im Januar 2013 einen rituellen Beschneider beauftragt, der über keine ärztliche Zulassung verfügte. Zwar habe sich der Angeklagte strafbar gemacht, aber eine Einstellung des Verfahrens gegen Auflage sei unter anderem mit Blick auf die Kinder des nicht vorbestraften Angeklagten vertretbar, begründete das Amtsgericht Berlin-Tiergarten.
... (weiter lesen unter) ... https://www.aerztezeitung.de/nl/?sid=94 ... efpuryykqr
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Ärzte kritisieren Beschneidungsgesetz

Beitrag von WernerSchell » 12.12.2017, 08:57

Spiegel - Online:

Fünf Jahre nach Bundestagsbeschluss
Ärzte kritisieren Beschneidungsgesetz


Dass männliche Säuglinge und Jungen in Deutschland aus religiösen Gründen beschnitten werden dürfen, kritisieren Ärzte und Kinderschutzverbände erneut scharf. Sie warnen vor "schwerwiegenden Auswirkungen" für die Betroffenen.
... (weiter lesen unter) .... http://www.spiegel.de/gesundheit/diagno ... 82714.html

Die angesprochene Regelung ist schlicht verfassungswidrig!
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Folgen einer strafbaren Beschneidung müssen aufgeklärt werden

Beitrag von WernerSchell » 31.01.2018, 07:38

Oberlandesgericht Hamm

Folgen einer strafbaren Beschneidung
müssen aufgeklärt werden


Wird ein Angeklagter nach einer rechtswidrigen Beschneidung eines Kindes
wegen vorsätzlicher Körperverletzung verurteilt, hat das Tatgericht im
Rahmen der Strafzumessung regelmäßig das Ausmaß der konkreten Verletzung
und die Auswirkungen der Tat auf das geschädigte Kind aufzuklä-
ren. Ausgehend von dieser Rechtslage hat der 5. Strafsenat des Oberlandesgerichts
Hamm am 21.11.2017 das von der Staatsanwaltschaft mit der
Revision angefochtene Berufungsurteil des Landgerichts Essen vom
22.05.2017 (Az. 31 Ns 13/17 LG Essen) aufgehoben und das Verfahren zur
erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere kleine Strafkammer
des Landgerichts Essen zurückverwiesen.

Der heute 35 Jahre alte Angeklagte aus Langenberg stammt aus Südosteuropa.
Für die beiden Kinder des Angeklagten, einen Jungen und ein Mädchen,
hat die vom Angeklagten getrennt lebende Kindesmutter das alleinige
Sorgerecht. Die Beteiligten bekennen sich zum islamischen Glauben.
In Absprache mit der Mutter verbrachten beide Kinder die Sommerferien
des Jahres 2015 bei dem Angeklagten. Während der Sommerferien ließ
der Angeklagte seinen seinerzeit 6 Jahre alten Sohn ohne Zustimmung der
Mutter und gegen den Willen des Kindes in einem Beschneidungszentrum
in Essen beschneiden. Zur Tatzeit bestand keine gesundheitliche Gefahr
für den Jungen, die durch den Eingriff hätte abgewendet werden müssen.
Wegen dieser Tat verurteilte das Amtsgericht - Schöffengericht - Essen den
Angeklagten am 01.09.2016 (Az. 58 Ls 91/16 AG Essen) wegen vorsätzlicher
Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, deren
Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Auf die Berufung der
Staatsanwaltschaft Essen gegen dieses Urteil verhängte das Landgericht -
kleine Strafkammer - Essen im Berufungsverfahren gegen den Angeklagten
eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und setzte deren Vollstreckung wiederum
zur Bewährung aus. Die vom Angeklagten gegen das erstinstanzliche
Urteil eingelegte Berufung wies das Landgericht Essen als unbegründet
zurück. In der Berufungsverhandlung beschränkten die Staatsanwaltschaft
und der Angeklagte ihre jeweiligen Berufungen auf den Rechtsfolgenausspruch.
Zur Begründung seiner Strafzumessungsentscheidung führte das Landgericht
in den schriftlich abgesetzten Urteilsgründen - neben Gründen der
Strafmilderung - aus, strafschärfend wirke, dass sich der Angeklagte über
die Meinung der allein sorgeberechtigten Mutter hinweggesetzt und die
Zeit, in der sein Sohn seine Sommerferien bei ihm verbracht habe, zu der
Tat ausgenutzt habe. Ferner sei strafschärfend zu berücksichtigen, dass
der Junge bereits relativ alt gewesen sei und trotz seines Alters keine Möglichkeit
gehabt habe, an der Entscheidung über die Beschneidung mitzuwirken.
Mit der gegen das Berufungsurteil eingelegten Revision rügt die Staatsanwaltschaft
die Verletzung materiellen Rechts. Aus ihrer Sicht ist die Bestra-
fung des Angeklagten unangemessen milde, die Aussetzung der Vollstreckung
der verhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung sei, so die Anklagebehörde,
rechtsfehlerhaft und beruhe u.a. auf einer lückenhaften Aufklä-
rung der Tatfolgen.

Das von der Staatsanwaltschaft eingelegte Rechtsmittel war erfolgreich.
Der 5. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat das angefochtene Berufungsurteil
im Rechtsfolgenausspruch mit den zu Grunde liegenden Feststellungen
aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zur erneuten Verhandlung
und Entscheidung an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts
Essen zurückverwiesen.

Die Staatsanwaltschaft rüge zu Recht, so der Senat, dass die Strafzumessung
des Berufungsgerichts lückenhaft und damit fehlerhaft sei. So habe
das Berufungsgericht versäumt aufzuklären, wie der eigentliche "Beschneidungsvorgang"
abgelaufen und in welchem Ausmaß das geschädigte Kind
bei der - regelmäßig mit Schmerzen verbunden - Operation psychischen
oder physischen Belastungen ausgesetzt gewesen sei. Ebenso wenig habe
das Berufungsgericht festgestellt, ob und welche Auswirkungen die Tat auf
die spätere Entwicklung des Kindes in körperlicher und auch in psychischer
Hinsicht im Sinne sogenannter nachhaltiger Tatfolgen haben könne.
Der zu beurteilende Fall gebe Veranlassung zu derartigen Feststellungen.
Sorgeberechtigte Eltern seien nach dem Gesetz verpflichtet, einen beabsichtigten
Eingriff mit ihrem Kind in einer seinem Alter und seinen Entwicklungsstand
entsprechenden Art und Weise zu besprechen. Es sei in kindgerechter
Weise zu versuchen, mit dem Kind Einvernehmen herzustellen.
Auch wenn der Angeklagte zu keiner Zeit sorgeberechtigt gewesen sei,
habe er doch ein solches Gespräch mit dem Kind vor der Durchführung der
Beschneidung führen müssen. Ob und gegebenenfalls inwieweit ein solches
Gespräch stattgefunden habe, sei im Rahmen der Strafzumessung im
Zusammenhang mit der Frage eines kindgerechten Umgangs mit dem geschädigten
Kind von Bedeutung.

Aufgrund der Darstellungsmängel sei das Berufungsurteil im Rechtsfolgenausspruch
aufzuheben. Es sei nicht auszuschließen, dass die Mängel die
Strafzumessung des Berufungsgerichts beeinflusst hätten. Diese habe
nunmehr eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Essen in einer
erneuten Verhandlung vorzunehmen.

Rechtskräftiges Urteil des 5. Strafsenats des Oberlandesgerichts Hamm
vom 21.11.2017 (Az. 5 RVs 125/17 OLG Hamm)

Quelle: Pressemitteilung vom 18.01.2018
Oberlandesgericht Hamm
- Pressestelle -
Christian Nubbemeyer
Pressedezernent
Tel. 02381 272 4925
Fax 02381 272 528
pressestelle@olghamm.nrw.de
Heßlerstraße 53
59065 Hamm
Tel. 02381 272-0
Internet: www.olg-hamm.nrw.de
http://www.olg-hamm.nrw.de/behoerde/pre ... eidung.pdf
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