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Lösung des Beschäftigungsverhältnisses bei der Pflege eines nahen Angehörigen

Verfasst: 07.04.2020, 06:30
von WernerSchell
Zur Anerkennung eines wichtigen Grundes nach § 159 Abs. 1 Satz 1 SGB III für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses bei der Pflege eines nahen Angehörigen

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Urteil des Sozialgerichts (SG) Karlsruhe vom 28. Juni 2019 - 11 AL 1152/19 -

Die Klägerin wendet sich gegen eine Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe. Die Klägerin löste durch Aufhebungsvertrag am 20. Juli 2018 ihr Beschäftigungs-verhältnis und zog von ihrem 950 Kilometer entfernten Arbeits- und Wohnort nach K., um dort vor Ort ihre kranke Mutter zu pflegen. Die Beklagte stellte eine sechswöchige Sperrzeit fest. Sie habe ihr Beschäftigungsverhältnis durch eigene Kündigung gelöst; die vorgebrachten Gründe hätten den Eintritt einer Sperrzeit nicht abwenden können. Die Sperrzeit werde aber auf sechs Wochen verkürzt, da eine besondere Härte anzunehmen sei.
Die Klage vor der 11. Kammer des Sozialgerichts Karlsruhe hatte keinen Erfolg:
Zwar könne ein wichtiger Grund für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses auch aufgrund von persönlichen Bindungen begründet sein. Insbesondere bei der Notwendigkeit zur Pflege eines nahen Angehörigen könne die Aufgabe eines Arbeitsplatzes aus persönlichen Belangen ausnahmsweise einen wichtigen Grund darstellen. Hierbei seien die tatsächlichen Umstände, einerseits der Gesundheitszustand der Mutter und der notwendige Pflegeaufwand sowie auch die Bemühungen der Klägerin um anderweitige Unterstützungsleistungen zu berücksichtigen. Ein Pflegegrad der Mutter sei zum Zeitpunkt der Arbeitsaufgabe nicht anerkannt und auch noch nicht beantragt gewesen. Dies sei zwar nicht zwingende Voraussetzung für die Annahme eines wichtigen Grundes, aber bei der Beurteilung, ob ausnahmsweise persönliche Belange die Interessen der Versichertengemeinschaft an der Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses überwiegen, seien sämtliche Beweggründe und Umstände des Einzelfalles zu würdigen. Bei der Frage, ob ein Umzug der Klägerin mit der Folge der Arbeitsaufgabe Anführungszeichen „erforderlich“ gewesen sei, sei eben zu berücksichtigen, ob anderweitige angemessene und zumutbare Lösungsmöglichkeiten durch Unterstützung, beispielsweise ambulant, stationär oder durch andere Angehörige/Bekannte und Freunde möglich gewesen seien. Vorliegend hätten auch nach den Angaben der Klägerin jedenfalls anderweitige Option vorgelegen, die von der Klägerin nicht angestrengt worden seien. Dann sei es aber auch im Verantwortungsbereich der Klägerin, wenn diese keine Unterstützungsleistungen, z.B. auch durch die Pflegekasse beantrage. Dass die Klägerin sich aus moralischen Gründen selbst um ihre Mutter habe kümmern wollen, sei für die Kammer nachvollziehbar. Bei der Beurteilung des wichtigen Grundes sei aber im Wesentlichen eine objektive Sichtweise angezeigt. Vorliegend seien anderweitige Unterstützungsleistungen möglich gewesen, weshalb das Interesse der Versichertengemeinschaft aus den genannten Gründen nicht zurücktrete. Aufgrund der Gesamtumstände habe die Beklagte aber nachvollziehbar die Sperrzeit auf sechs Wochen verkürzt und eine besondere Härte bejaht.

Quelle: Mitteilung vom 01.03.2020
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