Arbeitnehmerüberlassung - DRK-Schwester

Arbeits- und Arbeitsschutzrecht, Allgemeine Rechtskunde (einschließlich Staatsrecht), Zivilrecht (z.B. Erbrecht)

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WernerSchell
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Arbeitnehmerüberlassung - DRK-Schwester

Beitrag von WernerSchell » 03.03.2017, 08:08

Arbeitnehmerüberlassung - DRK-Schwester

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Wird eine DRK-Schwester, die als Mitglied einer DRK-Schwesternschaft angehört,
von dieser in einem vom Dritten betriebenen Krankenhaus eingesetzt um dort nach
dessen Weisung gegen Entgelt tätig zu sein, handelt es sich um Arbeitnehmerüberlassung.
Der Betriebsrat des Krankenhauses kann dieser Einstellung die erforderliche
Zustimmung verweigern, wenn der Einsatz gegen das Verbot der nicht vorübergehenden
Arbeitnehmerüberlassung nach § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG verstößt.
Die Arbeitgeberin beabsichtigte zum 1. Januar 2012 eine Krankenschwester in ihrem
Krankenhausbetrieb einzusetzen, die Mitglied einer DRK-Schwesternschaft ist.
Grundlage hierfür ist ein mit der DRK-Schwesternschaft geschlossener
Gestellungsvertrag. Der Betriebsrat der Arbeitgeberin verweigerte form- und
fristgerecht seine Zustimmung zu der Einstellung. Er machte geltend, es handele
sich um eine verbotene, weil dauerhafte Arbeitnehmerüberlassung.
Das Landesarbeitgericht hat dem Antrag der Arbeitgeberin, die Zustimmung des
Betriebsrats zu ersetzen, stattgegeben. Auf das vom Ersten Senat des
Bundesarbeitsgerichts durch Beschluss vom 17. März 2015 an den Gerichtshof der
Europäischen Union gerichtete Vorabentscheidungsgesuch hat dieser mit Urteil vom
17. November 2016 - C-216/15 - entschieden:
„Art. 1 Abs. 1 und 2 der Leiharbeitsrichtlinie vom 19. November 2008 ist dahin
auszulegen, dass die durch einen Verein, der keinen Erwerbszweck verfolgt,
gegen ein Gestellungsentgelt erfolgende Überlassung eines Vereinsmitglieds
an ein entleihendes Unternehmen, damit das Mitglied bei diesem
hauptberuflich und unter dessen Leitung gegen eine Vergütung
Arbeitsleistungen erbringt, in den Anwendungsbereich der Richtlinie fällt,
sofern das Mitglied aufgrund dieser Arbeitsleistung in dem betreffenden
Mitgliedstaat geschützt ist, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.
Dies gilt auch, wenn das Mitglied nach nationalem Recht kein Arbeitnehmer
ist, weil es mit dem Verein keinen Arbeitsvertrag geschlossen hat.“
Im Hinblick darauf hat der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts den
Zustimmungsersetzungsantrag der Arbeitgeberin abgewiesen. Der Betriebsrat hat
die Zustimmung zu Recht verweigert. Bei der Gestellung der DRK-Schwester handelt
es sich um Arbeitnehmerüberlassung. Aufgrund der gebotenen unionsrechtskonformen
Auslegung liegt diese auch dann vor, wenn ein Vereinsmitglied gegen Entgelt
bei einem Dritten weisungsabhängig tätig ist und dabei einen Schutz genießt, der
- wie bei den DRK-Schwestern - dem eines Arbeitnehmers entspricht.

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 21. Februar 2017 - 1 ABR 62/12 -
Vorinstanz: LAG Düsseldorf, Beschluss vom 6. Juli 2012 - 6 TaBV 30/12 -

Quelle: Pressemitteilung Nr. 10/17 vom 21.02.2017
Bundesarbeitsgericht - Dienstgebäude: Hugo-Preuß-Platz 1 99084 Erfurt
Tel.: 0361 2636-1400 Fax: 0361 2636-2000
E-Mail: pressestelle@bundesarbeitsgericht.de Internet: http://www.bundesarbeitsgericht.de
Straßenbahn: Linie 4 bis „Bundesarbeitsgericht“

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Ärzte Zeitung vom 22.02.2017:
Bundesarbeitsgericht: DRK darf Schwestern nicht dauerhaft verleihen
Nicht nur in DRK-Häusern kümmern sie sich um Kranke. Sind die Schwestern des Roten Kreuzes deshalb Leiharbeiter?
Jetzt hat das Bundesarbeitsgericht ein Urteil gesprochen. mehr » http://www.aerztezeitung.de/nl/?sid=930 ... cht&n=5579
Pro Pflege - Selbsthilfenetzwerk (Neuss)
https://www.pro-pflege-selbsthilfenetzwerk.de/
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