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Kirchliche Arbeitsverhältnisse und das Kündigungsrecht

Verfasst: 29.11.2014, 07:43
von WernerSchell
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Vertraglich vereinbarte Loyalitätsobliegenheiten
in kirchlichen Arbeitsverhältnissen unterliegen weiterhin
nur eingeschränkter Überprüfung durch die staatlichen Gerichte

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Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat ein Urteil des
Bundesarbeitsgerichts aufgehoben, das die Kündigung eines Chefarztes im
Krankenhaus eines katholischen Trägers nach dessen Wiederverheiratung
für unwirksam erklärt hatte. In dieser Entscheidung bestätigt und
konkretisiert der Senat seine bisherige Rechtsprechung (BVerfGE 70, 138
ff.). Welche kirchlichen Grundverpflichtungen als Gegenstand eines
Arbeitsverhältnisses bedeutsam sein können, richtet sich demzufolge
allein nach den von der verfassten Kirche anerkannten Maßstäben und dem
konkreten Inhalt des Arbeitsvertrags. Die staatlichen Gerichte dürfen
sich nicht über das kirchliche Selbstverständnis hinwegsetzen, solange
dieses nicht in Widerspruch zu grundlegenden verfassungsrechtlichen
Gewährleistungen steht. Erst auf einer zweiten Prüfungsstufe sind die
Grundrechte der betroffenen Arbeitnehmer und deren durch das allgemeine
Arbeitsrecht geschützte Interessen mit den kirchlichen Belangen und der
korporativen Religionsfreiheit im Rahmen einer Gesamtabwägung zum
Ausgleich zu bringen. Der Verfassungsbeschwerde des katholischen
Krankenhausträgers hat der Zweite Senat stattgegeben und das Verfahren
an das Bundesarbeitsgericht zurückverwiesen, da Bedeutung und Tragweite
des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts bislang nicht ausreichend
berücksichtigt worden sind.

Sachverhalt und Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin ist kirchliche Trägerin eines katholischen
Krankenhauses. Seit dem 1. Januar 2000 beschäftigt sie den Kläger des
Ausgangsverfahrens als Chefarzt der Abteilung Innere Medizin, der zu
diesem Zeitpunkt nach katholischem Ritus in erster Ehe verheiratet war.
Ende 2005 trennten sich die Ehepartner. Zwischen 2006 und 2008 lebte der
Kläger mit einer neuen Lebensgefährtin zusammen; dies war dem damaligen
Geschäftsführer der Beschwerdeführerin spätestens seit Herbst 2006
bekannt. Anfang 2008 wurde die erste Ehe des Klägers nach staatlichem
Recht geschieden. Im August 2008 heiratete der Kläger seine
Lebensgefährtin standesamtlich. Hiervon erfuhr die Beschwerdeführerin im
November 2008. In der Folgezeit fanden zwischen der Beschwerdeführerin
und dem Kläger mehrere Gespräche über die Auswirkungen seiner zweiten
Heirat auf den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses statt. Im März 2009
kündigte die Beschwerdeführerin das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 30.
September 2009.

Hiergegen erhob der Kläger Kündigungsschutzklage. Mit Urteil vom 30.
Juli 2009 stellte das Arbeitsgericht fest, dass das Arbeitsverhältnis
nicht durch die Kündigung aufgelöst worden sei und verurteilte die
Beschwerdeführerin zur Weiterbeschäftigung des Klägers. Berufung und
Revision der Beschwerdeführerin blieben im Ergebnis ohne Erfolg.

Wesentliche Erwägungen des Senats:

1. a) Soweit sich die Schutzbereiche der Glaubensfreiheit und der
inkorporierten Artikel der Weimarer Reichsverfassung überlagern, geht
Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 WRV als speziellere Norm
Art. 4 Abs. 1 und 2 GG insoweit vor, als er das Selbstbestimmungsrecht
der Religionsgesellschaften der Schranke des für alle geltenden Gesetzes
unterwirft (sogenannte Schrankenspezialität). Bei der Anwendung des für
„alle geltenden Gesetzes“ (vgl. Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137
Abs. 3 WRV) durch die staatlichen Gerichte ist bei Ausgleich
gegenläufiger Interessen aber dem Umstand Rechnung zu tragen, dass Art.
4 Abs. 1 und 2 GG die korporative Religionsfreiheit vorbehaltlos
gewährleistet und insofern dem Selbstbestimmungsrecht und dem
Selbstverständnis der Religionsgesellschaften besonderes Gewicht
zuzumessen ist.

b) Aus Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 136 Abs. 1 und 4, 137 Abs. 1
WRV, Art. 4 Abs. 1 und 2, Art. 3 Abs. 3 Satz 1 und Art. 33 Abs. 2 GG
folgt eine Pflicht des Staates zur weltanschaulich-religiösen
Neutralität, die Grundlage des modernen, freiheitlichen Staates ist.
Diese verwehrt es dem Staat, Glauben und Lehre einer Kirche oder
Religionsgemeinschaft als solche zu bewerten. Die Eigenständigkeit der
kirchlichen Rechtsordnung hat er zu respektieren.

Träger des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts sind nicht nur die
Kirchen selbst, sondern alle ihr zugeordneten Institutionen,
Gesellschaften, Organisationen und Einrichtungen, wenn und soweit sie
nach dem glaubensdefinierten Selbstverständnis der Kirchen entsprechend
ihrem Zweck oder ihrer Aufgabe berufen sind, Auftrag und Sendung der
Kirchen wahrzunehmen und zu erfüllen. Dies gilt unbeschadet der
Rechtsform der einzelnen Einrichtung auch dann, wenn der kirchliche
Träger sich privatrechtlicher Organisationsformen bedient. Die Kirchen
können die jedermann offen stehenden privatautonomen Gestaltungsformen
nutzen, Dienstverhältnisse begründen und nach ihrem Selbstverständnis
ausgestalten. Ganz überwiegend der Gewinnerzielung dienende
Organisationen und Einrichtungen können das Privileg der
Selbstbestimmung allerdings nicht in Anspruch nehmen, da bei ihnen der
enge Konnex zum glaubensdefinierten Selbstverständnis aufgehoben ist.

c) Art. 4 Abs. 1 und 2 GG enthält ein umfassend zu verstehendes
einheitliches Grundrecht. Dieses beinhaltet neben der Freiheit des
Einzelnen zum privaten und öffentlichen Bekenntnis seiner Religion oder
Weltanschauung auch die Freiheit, sich mit anderen aus gemeinsamem
Glauben oder gemeinsamer weltanschaulicher Überzeugung
zusammenzuschließen. Bei der Würdigung dessen, was im Einzelfall als
korporative Ausübung von Religion und Weltanschauung anzusehen ist, muss
der zentralen Bedeutung des Begriffs der „Religionsausübung“ durch eine
extensive Auslegung Rechnung getragen werden. Nach dem Selbstverständnis
der christlichen Kirchen umfasst die Religionsausübung nicht nur den
Bereich des Glaubens und des Gottesdienstes, sondern auch die Freiheit
zur Entfaltung und Wirksamkeit des christlichen Sendungsauftrages in
Staat und Gesellschaft. Dazu gehört insbesondere das karitative Wirken.

d) Zu dem „für alle geltenden Gesetz“ im Sinne des Art. 140 GG in
Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 WRV, unter dessen Vorbehalt die
inhaltliche Gestaltungsfreiheit des kirchlichen Arbeitgebers für die auf
Vertragsebene begründeten Arbeitsverhältnisse steht, zählen die
Regelungen des allgemeinen Kündigungsschutzes. Die in diesen
Vorschriften enthaltenen Generalklauseln bedürfen der Ausfüllung im
konkreten Einzelfall. Arbeits- und Kündigungsschutzgesetze sind
einerseits im Lichte der verfassungsrechtlichen Wertentscheidung
zugunsten der kirchlichen Selbstbestimmung auszulegen; andererseits darf
dies nicht dazu führen, dass Schutzpflichten des Staates gegenüber den
Arbeitnehmern (Art. 12 Abs. 1 GG) und die Sicherheit des Rechtsverkehrs
vernachlässigt werden.

2. a) Die staatlichen Gerichte haben auf einer ersten Prüfungsstufe
zunächst im Rahmen einer Plausibilitätskontrolle auf der Grundlage des
glaubensdefinierten Selbstverständnisses der verfassten Kirche zu
überprüfen, ob eine Organisation oder Einrichtung an der Verwirklichung
des kirchlichen Grundauftrags teilhat, ob eine bestimmte
Loyalitätsobliegenheit Ausdruck eines kirchlichen Glaubenssatzes ist und
welches Gewicht dieser Loyalitätsobliegenheit und einem Verstoß
hiergegen nach dem kirchlichen Selbstverständnis zukommt. Dabei dürfen
sie die Eigenart des kirchlichen Dienstes - das kirchliche Proprium -
nicht außer Acht lassen. Welche kirchlichen Grundverpflichtungen als
Gegenstand des Arbeitsverhältnisses bedeutsam sein können, richtet sich
alleine nach den von der verfassten Kirche anerkannten Maßstäben. Die
staatlichen Gerichte dürfen sich nicht über sie hinwegsetzen, solange
sie nicht in Widerspruch zu grundlegenden verfassungsrechtlichen
Gewährleistungen stehen. Im Rahmen der allgemeinen
Justizgewährungspflicht sind sie lediglich berechtigt, die Darlegungen
des kirchlichen Arbeitgebers auf ihre Plausibilität hin zu überprüfen.
Zweifelsfragen haben sie durch Rückfragen bei den zuständigen
Kirchenbehörden oder, falls dies ergebnislos bleibt, durch ein
kirchenrechtliches oder theologisches Sachverständigengutachten
aufzuklären.

b) Auf einer zweiten Prüfungsstufe ist sodann unter dem Gesichtspunkt
der Schranken des „für alle geltenden Gesetzes“ eine Gesamtabwägung
vorzunehmen. Dies setzt zunächst die positive Feststellung voraus, dass
der Arbeitnehmer sich der ihm vertraglich auferlegten
Loyalitätsanforderungen und der Möglichkeit arbeitsrechtlicher
Sanktionierung von Verstößen bewusst war oder hätte bewusst sein müssen.
In der Abwägung ist sodann ein Ausgleich der - im Lichte des
Selbstbestimmungsrechts verstandenen - kirchlichen Belange und der
korporativen Religionsfreiheit mit den Grundrechten der betroffenen
Arbeitnehmer und deren in den allgemeinen arbeitsrechtlichen
Schutzbestimmungen enthaltenen Interessen vorzunehmen. Die
kollidierenden Rechtspositionen sind - nach dem Grundsatz der
praktischen Konkordanz - in möglichst hohem Maße zu verwirklichen. Das
einschränkende arbeitsrechtliche Gesetz muss im Lichte des kirchlichen
Selbstbestimmungsrechts betrachtet werden, wie umgekehrt die Bedeutung
kollidierender Rechte des Arbeitnehmers im Verhältnis zum kirchlichen
Selbstbestimmungsrecht gewichtet werden muss. Dem Selbstverständnis der
Kirche ist dabei ein besonderes Gewicht beizumessen, ohne dass die
Interessen der Kirche die Belange des Arbeitnehmers dabei prinzipiell
überwögen. Das staatliche Arbeitsrecht lässt „absolute Kündigungsgründe“
nicht zu; eine Verabsolutierung von Rechtspositionen ist der staatlichen
Rechtsordnung jenseits des Art. 1 Abs. 1 GG fremd.

3. Ob die Abwägung verfassungsrechtlichen Anforderungen entspricht, kann
gegebenenfalls Gegenstand verfassungsgerichtlicher Kontrolle sein. Das
Bundesverfassungsgericht ist zum Eingreifen gegenüber den Fachgerichten
jedoch nur dann berufen, wenn diese tragende Elemente des kirchlichen
Selbstbestimmungsrechts und der korporativen Religionsfreiheit
einerseits oder Grundrechte des Arbeitnehmers andererseits verkennen.

4. Die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und
Grundfreiheiten und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte geben insoweit keinen Anlass zu Modifikationen der
Auslegung des Verfassungsrechts. Art. 11 Abs. 1 EMRK in Verbindung mit
Art. 9 Abs. 1 EMRK schützt die Kirchen und Religionsgemeinschaften vor
ungerechtfertigten staatlichen Eingriffen im Hinblick sowohl auf
religiöse als auch auf organisatorische Fragen. Sie sind insbesondere
befugt, ihren Arbeitnehmern und den die Gemeinschaft repräsentierenden
Personen ein gewisses Maß an Loyalität abzuverlangen. Das Autonomierecht
der Kirchen und Religionsgemeinschaften einerseits und die
entgegenstehenden Rechtspositionen der kirchlichen Arbeitnehmer
andererseits verlangen - in Übereinstimmung mit den
verfassungsrechtlichen Maßstäben - eine Abwägung der widerstreitenden
Interessen unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des
Einzelfalls. Die konventionsrechtliche Neutralitätspflicht des Staates
in religiösen Angelegenheiten untersagt den staatlichen Stellen hierbei
ebenfalls eine eigenständige Bewertung und Gewichtung von
Glaubensinhalten. In bestimmten Ausnahmefällen ist der Staat hiervon
entbunden, insbesondere wenn die Loyalitätsobliegenheit oder deren
Gewichtung im Kündigungsfall gegen Grundprinzipien der Rechtsordnung
verstößt oder wenn sie im Ergebnis zu einer offensichtlichen Verletzung
eines anderen Konventionsrechts in seinem Kerngehalt führt.

5. Nach diesen Maßstäben verstößt das Urteil des Bundesarbeitsgerichts
vom 8. September 2011 gegen Art. 4 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art.
140 GG und Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV, da die bei der Anwendung des § 1
Abs. 2 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) vorgenommene Interessenabwägung
dem kirchlichen Selbstbestimmungsrecht der Beschwerdeführerin nicht in
dem verfassungsrechtlich gebotenen Umfang Rechnung trägt.

a) Der persönliche Anwendungsbereich von Art. 140 GG in Verbindung mit
Art. 137 Abs. 3 WRV ist zu Gunsten der Beschwerdeführerin eröffnet. Zwar
gehört weder die Beschwerdeführerin noch das von ihr getragene
Krankenhaus zur amtskirchlichen Organisation. In Anbetracht der
vorrangig religiösen Zielsetzung ihres Handelns und ihrer
institutionellen Verbindung zur römisch-katholischen Kirche nimmt sie
aber an deren kirchlichem Selbstbestimmungsrecht teil. Die religiöse
Dimension tritt im Fall der Beschwerdeführerin nicht in einem Maße
gegenüber rein ökonomischen Erwägungen in den Hintergrund, dass dies
geeignet wäre, die Prägung durch das glaubensdefinierte
Selbstverständnis in Frage zu stellen.

b) Das Verbot des Lebens in kirchlich ungültiger Ehe ist durch den
Arbeitsvertrag sowie durch den Verweis auf die Grundordnung des
kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse vom 22.
September 1993 wirksam und vorhersehbar zum Inhalt des
Arbeitsverhältnisses geworden. Für den Kläger des Ausgangsverfahrens,
der als Chefarzt zur Gruppe der leitenden Mitarbeiter zählt, war bereits
bei Vertragsschluss erkennbar, dass ein Loyalitätsverstoß durch
Eingehung einer zweiten Ehe im Hinblick auf den Bestand seiner nach
kirchlichem Recht geschlossenen ersten Ehe im Regelfall die Kündigung
seines Arbeitsverhältnisses nach sich ziehen würde. Diese
Loyalitätsobliegenheit ist auf grundlegende und durch Art. 4 Abs. 1 und
2 GG geschützte Glaubenssätze der römisch-katholischen Kirche
rückführbar. Auch die arbeitsrechtliche Sanktionierung von Verstößen
hiergegen aufgrund der Konfession und der leitenden Stellung ist
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

c) Das Bundesarbeitsgericht hat Bedeutung und Tragweite des kirchlichen
Selbstbestimmungsrechts im Rahmen der Auslegung von § 1 Abs. 2 KSchG
verkannt. Es hat auf der ersten Stufe eine eigenständige Bewertung
religiös vorgeprägter Sachverhalte vorgenommen und seine eigene
Einschätzung der Bedeutung der Loyalitätsobliegenheit und des Gewichtes
eines Verstoßes hiergegen an die Stelle der kirchlichen Einschätzung
gesetzt, obwohl sie anerkannten kirchlichen Maßstäben entspricht und
nicht mit grundlegenden verfassungsrechtlichen Gewährleistungen in
Widerspruch steht.

Dies betrifft zum einen die Wertung des Bundesarbeitsgerichts, dass nach
der Grundordnung auch nichtkatholische Personen mit leitenden Aufgaben
betraut werden könnten und die römisch-katholische Kirche es daher
offenbar nicht als zwingend erforderlich erachte, Führungspositionen an
das Lebenszeugnis für die katholische Sittenlehre zu knüpfen, sowie zum
anderen den Schluss auf ein vermindertes Kündigungsinteresse aus dem
Umstand, dass die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit mehrfach auch
Chefärzte in zweiter Ehe weiterbeschäftigt habe. Auch die Annahme des
Bundesarbeitsgerichts, die Beschwerdeführerin habe bereits seit längerem
von dem ehelosen Zusammenleben des Klägers mit seiner späteren zweiten
Ehefrau gewusst, was erkennen lasse, dass sie ihre Glaubwürdigkeit nicht
durch jeden Loyalitätsverstoß eines Mitarbeiters als erschüttert ansehe,
setzt sich über den Maßstab der verfassten Kirche hinweg. Die schärfere
Sanktionierung des Lebens in kirchlich ungültiger Ehe beruht auf dem
besonderen sakramentalen Charakter der Ehe und dem für das katholische
Glaubensverständnis zentralen Dogma der Unauflöslichkeit des gültig
geschlossenen Ehebandes zu Lebzeiten.

6. Das Bundesarbeitsgericht wird bei der Auslegung von § 1 Abs. 2 KSchG
die praktische Konkordanz zwischen dem kirchlichen
Selbstbestimmungsrecht und der korporativen Religionsfreiheit auf Seiten
der Beschwerdeführerin und dem Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 Abs. 1
GG) sowie dem Gedanken des Vertrauensschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in
Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG) auf Seiten des Klägers herzustellen
haben. Bisher hat das Bundesarbeitsgericht lediglich festgestellt, dass
der Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG zu Gunsten des Klägers und seiner
zweiten Ehefrau eröffnet ist. Es hat jedoch nicht dargelegt, weshalb
diese Rechtspositionen gerade im vorliegenden Fall in einem Maße
tangiert sind, das es rechtfertigen würde, den Interessen des Klägers
des Ausgangsverfahrens den Vorrang vor den Interessen der
Beschwerdeführerin einzuräumen. Das Bundesarbeitsgericht wird daher -
gegebenenfalls nach Ermöglichung ergänzender Tatsachenfeststellungen -
eine eingehende Gesamtwürdigung vorzunehmen haben. Den Gedanken des
Vertrauensschutzes wird es insoweit zu berücksichtigen haben, als der
Arbeitsvertrag - abweichend von der Grundordnung - keine
unterschiedliche Bewertung eines Verstoßes gegen das Verbot des Lebens
in kirchlich ungültiger Ehe und eines Verstoßes gegen das Verbot des
Lebens in nichtehelicher Gemeinschaft vorsieht und diese
individualvertragliche Abrede besonderes Vertrauen des Arbeitnehmers
ausgelöst haben könnte.

Quelle: Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 103/2014 vom 20. November 2014
Beschluss vom 22. Oktober 2014
2 BvR 661/12
https://www.bundesverfassungsgericht.de ... 4-103.html

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Großes Medienecho - z.B.:
Bundesverfassungsgericht: Katholische Kirche darf Wiederverheirateten kündigen
Die Ehe ist nach katholischer Ansicht unauflöslich. Einen Arzt, der wieder heiraten wollte, kostete das den Job. Zu Recht, wie das Bundesverfassungsgericht entschied.
… (weiter lesen unter) http://www.zeit.de/gesellschaft/2014-11 ... entstart=1

Bundesverfassungsgericht Kirche darf Wiederverheirateten kündigen
• Das Bundesverfassungsgericht stärkt die Sonderrechte der Kirche. Die Kirchen dürfen ihren Mitarbeitern aus sittlich-moralischen Gründen kündigen.
• Ein Chefarzt, der in zweiter Ehe verheiratet ist, hatte gegen die Kündigung durch seinen Arbeitgeber - ein katholisches Krankenhaus - geklagt.
… (weiter lesen unter) http://www.sueddeutsche.de/karriere/bun ... -1.2229377

Kündigung des Chefarztes eines katholischen Krankenhauses wegen Wiederverheiratung

Verfasst: 20.02.2019, 13:41
von WernerSchell
Bundesarbeitsgericht

Kündigung des Chefarztes
eines katholischen Krankenhauses
wegen Wiederverheiratung


Ein der römisch-katholischen Kirche verbundenes Krankenhaus darf seine
Beschäftigten in leitender Stellung bei der Anforderung, sich loyal und aufrichtig im
Sinne des katholischen Selbstverständnisses zu verhalten, nur dann nach ihrer
Religionszugehörigkeit unterschiedlich behandeln, wenn dies im Hinblick auf die Art
der betreffenden beruflichen Tätigkeiten oder die Umstände ihrer Ausübung eine
wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung darstellt.
Die Beklagte ist Trägerin von Krankenhäusern und institutionell mit der katholischen
Kirche verbunden. Der katholische Kläger war bei ihr als Chefarzt beschäftigt. Den
Dienstvertrag schlossen die Parteien unter Zugrundelegung der vom Erzbischof von
Köln erlassenen Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher
Arbeitsverhältnisse vom 23. September 1993 (GrO 1993). Nach deren Art. 5 Abs. 2
GrO 1993 handelte es sich ua. beim Abschluss einer nach dem Glaubensverständnis
und der Rechtsordnung der Kirche ungültigen Ehe um einen schwerwiegenden
Loyalitätsverstoß, der eine Kündigung rechtfertigen konnte. Der Kläger
war nach katholischem Ritus verheiratet. Nach der Scheidung von seiner ersten
Ehefrau heiratete er im Jahr 2008 ein zweites Mal standesamtlich. Nachdem die
Beklagte hiervon Kenntnis erlangt hatte, kündigte sie das Arbeitsverhältnis
ordentlich zum 30. September 2009. Hiergegen hat sich der Kläger mit der
vorliegenden Kündigungsschutzklage gewandt. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht
haben der Klage stattgegeben. Über ein in diesem Verfahren
ergangenes Vorabentscheidungsersuchen des Senats zum Inhalt und zur
Auslegung des Unionsrechts hat der Gerichtshof der Europäischen Union mit Urteil
vom 11. September 2018 (- C-68/17 -) entschieden.
Die Revision der Beklagten hatte vor dem Zweiten Senat des Bundesarbeitsgerichts
keinen Erfolg. Die Kündigung ist nicht durch Gründe im Verhalten oder in der Person
des Klägers sozial gerechtfertigt (§ 1 Abs. 2 KSchG). Mit seiner Wiederverheiratung
verletzte dieser weder eine wirksam vereinbarte Loyalitätspflicht noch eine
berechtigte Loyalitätserwartung der Beklagten. Die Vereinbarung im Dienstvertrag
der Parteien, mit der die GrO 1993 in Bezug genommen wurde, ist gem. § 7 Abs. 2
AGG unwirksam, soweit dadurch das Leben in kirchlich ungültiger Ehe als
schwerwiegender Loyalitätsverstoß bestimmt ist. Diese Regelung benachteiligte den
Kläger gegenüber nicht der katholischen Kirche angehörenden leitenden
Mitarbeitern wegen seiner Religionszugehörigkeit und damit wegen eines in § 1
AGG genannten Grundes, ohne dass dies nach § 9 Abs. 2 AGG gerechtfertigt ist.
Dies folgt aus einer unionsrechtskonformen Auslegung von § 9 Abs. 2 AGG,
jedenfalls aber aus dem Anwendungsvorrang des Unionsrechts. Die Loyalitätspflicht,
keine nach dem Glaubensverständnis und der Rechtsordnung der
katholischen Kirche ungültige Ehe zu schließen, war im Hinblick auf die Art der
Tätigkeiten des Klägers und die Umstände ihrer Ausübung keine wesentliche,
rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung.
Nationales Verfassungsrecht (vgl. dazu BVerfG 22. Oktober 2014 - 2 BvR 661/12 -)
steht dem nicht entgegen. Das Unionsrecht darf die Voraussetzungen, unter denen
die der Kirche zugeordneten Einrichtungen ihre Beschäftigten wegen der Religion
ungleich behandeln dürfen, näher ausgestalten. Der Europäische Gerichtshof hat
mit seiner Auslegung der Richtlinie 2000/78/EG seine Kompetenz nicht überschritten.
Es handelt sich nicht um einen „Ultra-Vires-Akt“ oder einen solchen, durch
den die Verfassungsidentität des Grundgesetzes berührt wird.

Bundesarbeitsgericht,
Urteil vom 20. Februar 2019 - 2 AZR 746/14 -

Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 1. Juli 2010 - 5 Sa 996/09 -

Quelle: Pressemitteilung vom 20.02.2019
Ulrike Emmeluth
Bundesarbeitsgericht
- Pressestelle -
99113 Erfurt
Tel.: 03 61/26 36-12 27
Fax: 03 61/26 36-22 27
E-Mail: pressestelle@bundesarbeitsgericht.de

Chefarzt-Kündigung wegen Wiederheirat ist unwirksam

Verfasst: 21.02.2019, 07:20
von WernerSchell
Ärzte Zeitung vom 21.02.2019:
Bundesarbeitsgericht
Chefarzt-Kündigung wegen Wiederheirat ist unwirksam

Der Fall zieht sich seit fast 10 Jahren durch die Gerichte und Instanzen: Einem Chefarzt an einem katholischen Krankenhaus war wegen seiner Wiederheirat nach einer Scheidung gekündigt worden. Am Mittwoch hat das Bundesarbeitsgericht in Erfurt nun entschieden: Die Kündigung ist unwirksam. mehr » https://www.aerztezeitung.de/nl/?sid=98 ... efpuryykqr