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Jede fünfte Neueinstellung erfolgt in Teilzeit

Verfasst: 18.10.2013, 06:37
von Presse
Presseinformation des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung vom 10.10.2013

Jede fünfte Neueinstellung erfolgt in Teilzeit

Jede fünfte Stelle, die 2012 neu besetzt wurde, war eine Teilzeitstelle. Drei Viertel dieser Teilzeitstellen wurden mit einer Frau besetzt. Das berichtete das Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) am Donnerstag.

Betriebe können über Teilzeitstellen ihr Arbeitsvolumen leichter dem aktuellen Bedarf anpassen und Engpässe überbrücken, erklären die IAB-Forscher. Beschäftigten bieten Teilzeitstellen die Möglichkeit, Beruf und Familie besser zu vereinbaren.

Teilzeitbeschäftigung kann den Weg zurück in den Arbeitsmarkt ebnen: Im Jahr 2012 waren acht Prozent der neu eingestellten Teilzeitbeschäftigten zuvor länger als ein Jahr arbeitslos. 14 Prozent kamen aus der Stillen Reserve, das heißt, sie waren nicht erwerbstätig, aber auch nicht arbeitslos gemeldet. Bei der Besetzung von Vollzeitstellen kommen diese Personengruppen hingegen wesentlich seltener zum Zuge: Lediglich zwei Prozent der Neueinstellungen auf Vollzeitstellen sind ehemals Langzeitarbeitslose, weitere zwei Prozent entfallen auf Personen aus der Stillen Reserve.

Die Forscher schreiben: „Teilzeitarbeit übernimmt hier also eine Brückenfunktion in den Arbeitsmarkt. Der so erleichterte Wiedereinstieg sollte sich allerdings nicht zur Teilzeitfalle entwickeln, indem eine gewünschte Rückkehr auf Vollzeitstellen verwehrt bleibt“. Ein dauerhafter Verbleib in Teilzeitarbeit führe zu geringeren Rentenanwartschaften und erhöhe das Risiko der Altersarmut. Dazu kämen noch Einbußen beim Einkommen sowie Nachteile für die Karriere. Teilzeitbeschäftigten müsse ermöglicht werden, ihre wöchentliche Arbeitszeit schrittweise wieder auszuweiten – beispielsweise wenn die Kinder älter geworden sind. „Flexible Arbeitszeiten und Arbeitszeitmodelle, Angebote zur Telearbeit und Möglichkeiten zur Kinderbetreuung sind Teile einer familienfreundlichen Personalpolitik, mit der Betriebe auf die familiäre Situation bzw. die Wünsche von Stellensuchenden eingehen und qualifiziertes Personal rekrutieren können“, so die Autoren der IAB-Studie.

Die IAB-Studie bezieht sich ausschließlich auf sozialversicherungspflichtige Teilzeitbeschäftigung, Minijobs sind darin nicht berücksichtigt. Sie steht im Internet unter http://doku.iab.de/kurzber/2013/kb1913.pdf zum Download bereit.

Quelle und weitere Informationen:
http://www.iab.de/de/informationsservic ... b1913.aspx

Zuweisung von Telearbeit – außerordentliche Kündigung wegen Arbeitsverweigerung

Verfasst: 04.03.2019, 07:27
von WernerSchell
Zuweisung von Telearbeit – außerordentliche Kündigung wegen Arbeitsverweigerung

Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Berlin-Brandenburg vom 10.10.2018, 17 Sa 562/18)

Der Arbeitgeber ist nicht allein wegen seines arbeitsvertraglichen Weisungsrechts berechtigt, dem Arbeitnehmer einen Telearbeitsplatz zuzuweisen. Lehnt der Arbeitnehmer die Ausführung der Telearbeit ab, liegt deshalb keine beharrliche Arbeitsverweigerung vor. Eine aus diesem Grund ausgesprochene Kündigung ist unwirksam.
Aus den Gründen:
Der Arbeitgeber beschäftigte den Kläger als Ingenieur; der Arbeitsvertrag enthielt keine Regelungen zu einer Änderung des Arbeitsorts. Der Arbeitgeber bot dem Arbeitnehmer nach einer Betriebsschließung an, seine Tätigkeit im „Home-Office“ zu verrichten. Nachdem der Arbeitnehmer hierzu nicht bereit war, kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund wegen beharrlicher Arbeitsverweigerung.
Das Landesarbeitsgericht hat die Kündigung wie schon das Arbeitsgericht für unwirksam gehalten. Der Arbeitnehmer war arbeitsvertraglich nicht verpflichtet, die ihm angebotene Telearbeit zu verrichten. Der Arbeitgeber konnte dem Arbeitnehmer diese Tätigkeit nicht aufgrund seines arbeitsvertraglichen Weisungsrechts (§ 106 GewO) einseitig zuweisen. Denn die Umstände der Telearbeit unterscheiden sich in erheblicher Weise von einer Tätigkeit, die in einer Betriebsstätte zu verrichten sind. Dass Arbeitnehmer z.B. zur besseren Vereinbarung von Familie und Beruf an einer Telearbeit interessiert sein können, führt nicht zu einer diesbezüglichen Erweiterung des Weisungsrechts des Arbeitgebers.

Quelle: Mitteilung vom 03.03.2019
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