Versicherung auf dem Arbeitsweg

Arbeits- und Arbeitsschutzrecht, Allgemeine Rechtskunde (einschließlich Staatsrecht), Zivilrecht (z.B. Erbrecht)

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Versicherung auf dem Arbeitsweg

Beitrag von Presse » 18.12.2012, 13:05

Versicherung auf dem Arbeitsweg: Private Abstecher sind nicht abgedeckt / TÜV Rheinland: Nur der richtige Weg ist versichert / Fahrgemeinschaften bilden Ausnahme

Köln (ots) - Wer auf dem Weg von und zur Arbeitsstätte einen Unfall erleidet, steht in Deutschland unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Der "richtige" Weg ist dabei nicht zwingend der kürzeste, es kann auch der verkehrsgünstigere sein. Aber wer auf dem Dienstweg zur Arbeit noch beim Bäcker die Brezeln für die Frühstückspause kaufen oder auf dem Heimweg das Auto auftanken möchte, weicht damit unter Umständen von den mitversicherten Pfaden ab. "Wird der Weg für private Zwecke genutzt oder sogar verlassen, unterbricht das den Versicherungsschutz. Und zwar so lange, bis die Fortbewegung zum ursprünglichen Ziel wieder aufgenommen wird", erklärt dazu Werner Lüth, Fachmann für Arbeitssicherheit bei TÜV Rheinland. Die Unterbrechung beginnt dabei bereits mit dem Absteigen vom Fahrrad, dem Setzen des Blinkers oder Verlassen des Pkws. Eine der wenigen erlaubten Ausnahmen bildet zum Beispiel das Abholen von Mitgliedern einer Fahrgemeinschaft.

"Wenn ich in einem Mehrfamilienhaus wohne, beginnt mein Arbeitsweg nicht beim Durchschreiten der Wohnungstür, sondern erst an der Haustür, die auf den Bürgersteig führt. Wenn ich mich also im Treppenhaus verletze, ist dies kein Arbeitswegeunfall", so Werner Lüth. Der Arbeitsweg endet beim Betreten des Bürogebäudes bzw. beim Passieren des Werkstores. Ob Auto, Fahrrad oder Rollschuhe, die Art des Fortbewegungsmittels spielt keine Rolle, der Versicherungsschutz besteht unabhängig davon, selbst wenn es ein höheres Unfallrisiko birgt.

Eine Besonderheit stellt eine betriebliche Feier, zum Beispiel jetzt in der Vorweihnachtszeit, dar. Hier sind Hin- und Rückweg dann versichert, wenn die Veranstaltung vom Unternehmen ausgerichtet und getragen wird. Darüber hinaus muss sie allen Mitarbeitern zugänglich sein. Ist der offizielle Charakter nicht gegeben, zählt sie als Privatveranstaltung. "Zahlt der Chef irgendwann die Rechnung und verabschiedet sich mit den Worten, dass der offizielle Teil beendet ist, endet für alle Mitarbeiter, die weiterfeiern, der Versicherungsschutz", gibt Werner Lüth zu bedenken.

Quelle: Pressemitteilung vom 18.12.2012 TÜV Rheinland AG
Ansprechpartner:
Jörg Meyer zu Altenschildesche, Presse, Tel.: 0221/806-2255
Die aktuellen Presseinformationen erhalten Sie auch per E-Mail über presse@de.tuv.com sowie im Internet: http://www.tuv.com/presse

WernerSchell
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Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung endet, wenn die Haustür nach dem Heimweg durchschritten wurde ...

Beitrag von WernerSchell » 16.03.2020, 07:15

Der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung endet, wenn die Haustür nach dem Heimweg durchschritten wurde und sich kein versichertes Risiko mehr verwirklicht

Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 12.12.2019, L 10 U 891/19

Der bei der beklagten Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung freiwillig versicherte Kläger befand sich auf dem Heimweg von seinem Arbeitsplatz. Nachdem er seinen Personenkraftwagen (Pkw) in der Hofeinfahrt geparkt hatte und diesen verlassen wollte, sprach er einen Radfahrer durch das geöffnete Seitenfenster an, nicht mittig auf der Fahrbahn zu fahren und andere Verkehrsteilnehmer zu blockieren. Daraufhin gerieten beide aneinander, wobei der Radfahrer den Kläger, der sein Fahrzeug nun verlassen hatte, an den Schultern packte und mehrmals in Richtung der Fahrertür stieß. Zu Schlägen und Verletzungen kam es hierbei nicht. Der Radfahrer ließ zunächst von dem Kläger ab, kehrte jedoch zurück und drückte mit Gewalt dessen Haustür auf, die dieser bereits von innen fast verschlossen hatte. Er versetzte dem Kläger Fausthiebe und schlug mit einem Besenstiel auf sein Gesicht und seinen Körper. Hierdurch erlitt er multiple Verletzungen.
Die Berufsgenossenschaft lehnte es ab, das Ereignis als Arbeitsunfall festzustellen. Es liege kein sachlicher Zusammenhang zwischen dem Streit und der versicherten betrieblichen Tätigkeit vor. Das Klageverfahren verlief für den Kläger erfolglos.
Das Landessozialgericht wies seine Berufung zurück. Die zu den Verletzungen führenden Einwirkungen durch die Schläge mit der Faust und dem Besenstiel erfolgten erst, als der Kläger die Haustür bereits durchschritten hatte. Zu diesem Zeitpunkt war der Arbeitsweg bereits beendet. Ohnehin verwirklichte sich bei dem Angriff kein Risiko, das unter den Schutzzweck der gesetzlichen Unfallversicherung fällt. Der Angriff des Radfahrers stand nicht im inneren Zusammenhang mit dem Zurücklegen des versicherten Weges des Klägers, sondern erfolgte aufgrund einer Zurechtweisung des Verhaltens im Straßenverkehr, also aus rein privaten Gründen. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Kläger den öffentlichen Verkehrsraum bereits verlassen und seinen Pkw in der Hoffeinfahrt abgestellt.

Quelle: Mitteilung vom 15.03.2020
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