Arbeitgeber stellen Persönliche Schutzausrüstung

Arbeits- und Arbeitsschutzrecht, Allgemeine Rechtskunde (einschließlich Staatsrecht), Zivilrecht (z.B. Erbrecht)

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Arbeitgeber stellen Persönliche Schutzausrüstung

Beitrag von Presse » 01.04.2012, 12:01

Arbeitgeber stellen Persönliche Schutzausrüstung

(Quelle: DGUV) Schutzhelme, Arbeitshandschuhe, Warnwesten und mehr - Persönliche Schutzausrüstungen (PSA) sollen helfen, arbeitsbedingte Risiken für die Beschäftigten zu minimieren. Die Kosten für die jeweilige Ausrüstung übernimmt der Unternehmer im Rahmen seiner gesetzlichen Pflichten. Dies gilt auch für Mitarbeiter in so genannten atypischen Beschäftigungsverhältnissen. Egal ob sie als Ein-Euro-Jobber tätig sind, in einem Mini-Job oder in einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme, der Arbeitgeber oder Maßnahmenträger muss allen Mitarbeitern die PSA zur Verfügung stellen, die ihrem jeweiligen Tätigkeitsprofil entspricht. Darauf weisen Berufsgenossenschaften und Unfallkassen hin.
Auch Zeitarbeitnehmer dürfen ihren Einsatz nicht ohne Persönliche Schutzausrüstung beginnen. Ob das Verleihunternehmen oder der Einsatzbetrieb dafür aufkommt, ist Verhandlungssache. Üblich ist heute, dass der Verleiher Sicherheitsschuhe, Helm, Brille und Schutzhandschuhe bereit stellt. Speziellere PSA wird vom Einsatzbetrieb gestellt.
"Die Persönliche Schutzausrüstung ist ein unverzichtbarer Baustein der betrieblichen Prävention", betont Joachim Berger von der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung. "Das Arbeitsschutzgesetz (§ 3) verpflichtet die Arbeitgeber dazu, die Kosten für alle erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu übernehmen. Das gilt auch für die PSA. Anders verhält es sich allerdings mit den Kosten für Berufskleidung ohne Schutzfunktion, die können an die Beschäftigten weitergegeben werden."
Damit eine Persönliche Schutzausrüstung ihre Funktion auch erfüllen kann, muss sie bestimmten Kriterien genügen:
 Sie muss funktionsbereit sein und dem Stand der Technik entsprechen.
 Sie sollte ergonomische Aspekte wie Passform, Gewicht und Handhabbarkeit berücksichtigen.
 Sie muss über eine CE-Kennzeichnung verfügen. Diese belegt, dass die PSA den Sicherheitsanforderungen europäischer Richtlinien genügt.
 Für jeden Mitarbeiter muss eine seiner Arbeit entsprechende Persönliche Schutzausrüstung am Arbeitsplatz vorhanden sein.
Gerade für Mitarbeiter, die neu im Betrieb sind und die Abläufe und Gefährdungen noch nicht kennen, ist eine Einweisung in den richtigen Gebrauch der PSA wichtig. Darüber hinaus sollte jeder Beschäftigte seine PSA vor der alltäglichen Nutzung selbst auf möglicherweise aufgetretene Mängel prüfen.

Quelle: Mitteilung vom 01.04.2012
Verband Kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Rheinland-Westfalen-Lippe
Weißenburger Straße 12
44135 Dortmund
Tel.: 0231/ 579743
Fax: 0231/ 579754
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Schutz vor Gefährdungen durch Hautkontakt

Beitrag von WernerSchell » 11.12.2016, 07:38

Schutz vor Gefährdungen durch Hautkontakt

(Quelle: BAuA) Hauterkrankungen rangieren ganz weit oben bei den Anzeigen auf Berufskrankheit. Persönliche Schutzausrüstung wie beispielsweise Handschuhe soll die Beschäftigten vor schädigenden Einflüssen schützen. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) hat in einer vergleichenden Übersichtsarbeit die Wirkung persönlicher Schutzausrüstung anhand von Literaturdaten untersuchen lassen. Der Bericht "Effectiveness of personal protective equipment against dermal exposure - a comparative survey", die im Auftrag der BAuA erstellt wurde, gibt ein umfassendes Bild zum derzeitigen Erkenntnisstand. Dabei blickt er auch auf Faktoren, die die Wirksamkeit unterschiedlicher Schutzausrüstung beeinflussen. Neben den Eigenschaften der Ausrüstung ist beispielsweise die richtige Anwendung entscheidend für die erreichbare Schutzwirkung.
Um Beschäftigte vor Gefährdungen durch Hautkontakt zu schützen, gibt es verschiedene Arten von Schutzausrüstung. Am verbreitetsten sind Handschuhe. Aber auch Schutzanzüge, Hauben oder Schuhe kommen zum Einsatz. Dabei wird deren Wirksamkeit bislang vor allem anhand von Materialeigenschaften wie der Durchlässigkeit ermittelt. Durchbruchszeiten beispielsweise ermöglichen eine Abschätzung, wie lange ein Material einem chemischen Stoff standhält. Auch Alterung und Abnutzung können die Wirksamkeit von Schutzausrüstung verringern. Unterschiedliche Studien untersuchten die Wirksamkeit einzelner Materialien und Ausrüstungsgegenstände. Im Bericht wird der aktuelle Stand dieser Studien in einer Datenbank aufbereitet und vergleichend analysiert, um die Standardfaktoren für die Untersuchung und Bewertung von Schutzkleidung zu prüfen.
Die vergleichende Untersuchung hat gezeigt, dass die bisher erhobenen Faktoren nicht immer ausreichen, um die Wirksamkeit von Schutzbekleidung verlässlich zu ermitteln. Auf die in Studien ermittelten Schutzfaktoren können sich zum einen die Untersuchungsbedingungen auswirken. Dazu gehören das Studiendesign oder die Probennahme. Zum anderen wird das Schutzniveau auch durch anwendungsbezogene Faktoren beeinflusst. Neben der Dauer der Anwendung sowie Einflüssen aus der Umgebung entscheidet auch das Verhalten der Nutzer über die Wirksamkeit persönlicher Schutzausrüstung. Dazu gehören das richtige An- und Ausziehen sowie das richtige Säubern und Anwenden der Ausrüstung. Eine zahlenmäßige Erfassung dieser Faktoren ist auf der bestehenden Datenlage bislang kaum möglich. Darum bietet der in englischer Sprache erschienene Bericht eine fundierte Grundlage für anschließende Forschungsprojekte.
Den BAuA: Bericht gibt es als PDF im Internet. Leider nur in Englisch. Direkter Link: www.baua.de/dok/8480198

Quelle: Mitteilung vom 11.12.2016
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Latexhandschuhe nur ungepudert erlaubt

Beitrag von WernerSchell » 16.04.2018, 06:04

Latexhandschuhe nur ungepudert erlaubt

(Quelle: BGW) Gepuderte Latexhandschuhe bergen ein hohes Allergierisiko. Sie dürfen deshalb nach Technischen Regeln zum Arbeitsschutz in Deutschland nicht bei der Arbeit verwendet werden. Darauf weist die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) hin. Sie hatte bei Betriebsbesuchen festgestellt, dass in tierärztlichen Praxen zum Teil noch gepuderte Latexhandschuhe im Einsatz sind.
Die in Naturlatex enthaltenen Proteine können Allergien auslösen. Gepuderte Latexhandschuhe sind besonders gefährlich, da sich die Proteine am Puder anlagern. Beim An- und Ausziehen der Handschuhe werden die Allergieauslöser aufgewirbelt. So gelangen sie auch in die Umgebung und in die Atemwege.
Eine Latexallergie kann je nach Situation zu verschiedenen und unterschiedlich intensiven allergischen Kontaktreaktionen führen: von Juckreiz, Rötungen und Fließschnupfen bis hin zum lebensbedrohlichen allergischen Schock. Wie alle Allergien ist sie nicht heilbar.
Für den Einsatz von Schutzhandschuhen im Arbeitsalltag gilt unter anderem die Technische Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 401 „Gefährdung durch Hautkontakt – Ermittlung, Beurteilung, Maßnahmen“. Dort heißt es: „Werden aus hygienischen Gründen Einmalhandschuhe aus Latex eingesetzt, so darf der Proteingehalt 30 Mikrogramm pro Gramm Handschuhmaterial nicht überschreiten. Einmalhandschuhe aus Latex dürfen nicht gepudert sein.“
Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte Erkenntnisse für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen einschließlich deren Einstufung und Kennzeichnung wieder. Die TRGS 401 ist unter anderem auf der Website der BGW zu finden: unter www.bgw-online.de, Suchbegriff TRGS 401.
Ausführlich informiert die BGW unter http://www.bgw-online.de/achtung-allergiegefahr über die Prävention von Latexallergien. Für viele Anwendungen bieten sich beispielsweise Handschuhe aus Kunstgummi oder Kunststoff an, die gar keine Latexproteine enthalten. Ferner gelangt man von dieser Internetseite auf Listen verträglicher Schutzhandschuhe.
Die BGW empfiehlt, auch bei latexfreien Handschuhen ungepuderte zu verwenden. Denn der Puder führt zu Mikroreibungen und verändert den physiologischen pH-Wert der Haut in Verbindung mit dem Schweiß in Handschuhen. Bei der Auswahl geeigneter Modelle helfen auch der Betriebsarzt oder die Betriebsärztin und die Fachkraft für Arbeitssicherheit.

Quelle: Mitteilung vom 15.04.2018
Verband Kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Rheinland-Westfalen-Lippe
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