Der Gottesbezug in der Präambel des Grundgesetzes

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Lutz Barth
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Der Gottesbezug in der Präambel des Grundgesetzes

Beitrag von Lutz Barth » 15.05.2009, 07:19

Der Gottesbezug in der Präambel des Grundgesetzes

„Die Benennung Gottes in der Präambel des Grundgesetzes – „Im Bewusstsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen...“ - erinnere daran, dass das menschliche Handeln fehlbar und der Mensch an eine höhere Instanz gebunden ist, so Landau. Die moderne Vorstellung von Freiheit und Menschenwürde beruhe auf der Gottesebenbildlichkeit des Menschen. Die Freiheit sei dem Menschen von Gott gegeben und gehe einher mit der Verantwortung vor Gott“, so offensichtlich die Auffassung von Herbert Landau (Quelle: kath.net v. 08.05.09)

Nun – immer dann, wenn sich Bundesverfassungsrichter zu Wort melden, dürfte dies von besonderem Interesse sein, nehmen diese doch innerhalb unserer Gesellschaft eine herausragende Rolle ein.

Ob der Mensch an eine höhere Instanz gebunden sei, ist eine interpretationsbedürftige These und es dürfte daher nicht überraschen, dass über die Bedeutung der Präambel des Grundgesetzes mit ihrer Gottesbezogenheit leidenschaftlich gestritten wird. Gerade vor dem Hintergrund aktueller Debatten im Wertediskurs über die Sterbehilfe erscheint es denn auch zweckmäßig daran zu erinnern, dass wir im säkularen Verfassungsstaat leben und insoweit gute Gründe dafür streiten, dass der Mensch nicht an eine „höhere Instanz“ gebunden ist.
Das Statement des Bundesverfassungsrichters Landau soll daher zum Anlass genommen werden, binnen kurzer Zeit hierzu etwas ausführlicher Stellung zu beziehen, zumal nicht ausgeschlossen werden kann, dass aus dem Interview mit dem Verfassungsrichter in Ansehnung an die aktuelle Debatte über die ärztliche Assistenz beim Suizid Folgerungen gezogen werden, die so zu ziehen wohl nicht zulässig sind. Sofern Landau die These vertritt, „die Freiheit sei dem Menschen von Gott gegeben und gehe einher mit der Verantwortung vor Gott“, bedarf diese ein stückweit der Konkretisierung und ggf. auch einer zwingend gebotenen Korrektur. Die Freiheit ist eben nicht von einer transzendenten Macht abhängig, geschweige denn von ihr gegeben worden. Wenn dies so wäre, müssten wir konsequenter Weise das Selbstbestimmungsrecht des Menschen bildlich gesprochen zu „Grabe tragen“, ohne dass diese zur „Auferstehung“ berufen wäre. Warum dem so ist, wird demnächst in einem Beitrag zur Diskussion zu stellen sein.

Ferner wird der Umstand zu diskutieren sein, dass sich gerade in der Präambel des Grundgesetzes das Spannungsverhältnis zwischen negativer und positiver Religionsfreiheit widerspiegelt und insofern davon ausgegangen werden kann, dass jedenfalls aus der Präambel keine (!) ethische Orientierung vor dem Hintergrund eines christlichen Menschenbildes zu folgen hat:

„Der "ethische Standard" des Grundgesetzes ist vielmehr die Offenheit gegenüber dem Pluralismus weltanschaulich-religiöser Anschauungen angesichts eines Menschenbildes, das von der Würde des Menschen und der freien Entfaltung der Persönlichkeit in Selbstbestimmung und Eigenverantwortung bestimmt ist. In dieser Offenheit bewährt der freiheitliche Staat des Grundgesetzes seine religiöse und weltanschauliche Neutralität“, so das BVerfG u.a. im Beschl. v. 17.12.75 (Az. 1 BvR 63/69) – (BVerfGE 41, 29 – Simultanschule).

Lutz Barth
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WernerSchell
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"Sterbehilfegesetz" verunsichert Ärzte und Pflegepersonal

Beitrag von WernerSchell » 08.04.2017, 06:55

Aus Forum:
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„Sterbehilfegesetz“ verunsichert Ärzte und Pflegepersonal
fzm, Stuttgart, April 2017 – Das im November 2015 verabschiedete Gesetz, das die geschäftsmäßige Hilfe zum Suizid unter Strafe stellt, wird von Ärzten und Pflegepersonal in der Palliativmedizin als zwiespältig empfunden. In einer jetzt in der Fachzeitschrift „DMW Deutsche Medizinische Wochenschrift“ (Georg Thieme Verlag, Stuttgart. 2017) veröffentlichten Umfrage kritisieren beide Berufsgruppen die unpräzise Formulierung des Gesetzes und die daraus resultierende unzureichende Rechtssicherheit. Rund 40 Prozent der befragten Ärzte und etwa 43 Prozent der Pflegekräfte halten das Gesetz in seiner jetzigen Form nicht für sinnvoll.
Pressemitteilung angefügt.
Quelle: Mitteilung vom 07.04.2017
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Unpräzise Formulierung des Gesetzes und daraus resultierende unzureichende Rechtssicherheit!
So urteilen Ärzte und Pflegekräfte über den Paragraf 217 StGB, der die geschäftsmäßige Hilfe zum
Suizid unter Strafe stellt. © virtua73 – Fotolia.com


„Sterbehilfegesetz“ verunsichert Ärzte und Pflegepersonal

fzm, Stuttgart, April 2017 – Das im November 2015 verabschiedete Gesetz, das die geschäftsmäßige Hilfe zum Suizid unter Strafe stellt, wird von Ärzten und Pflegepersonal in der Palliativmedizin als zwiespältig empfunden. In einer jetzt in der Fachzeitschrift „DMW Deutsche Medizinische Wochenschrift“ (Georg Thieme Verlag, Stuttgart. 2017) veröffentlichten Umfrage kritisieren beide Berufsgruppen die unpräzise Formulierung des Gesetzes und die daraus resultierende unzureichende Rechtssicherheit. Rund 40 Prozent der befragten Ärzte und etwa 43 Prozent der Pflegekräfte halten das Gesetz in seiner jetzigen Form nicht für sinnvoll.

Paragraph 217 des Strafgesetzbuchs (StGB) droht Personen, die „in der Absicht, die Selbsttötung eines anderen zu fördern, diesem hierzu geschäftsmäßig die Gelegenheit gewähren, verschaffen oder vermitteln“ eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe an. Schon bevor der Bundestag das Gesetz verabschiedete, äußerten Juristen und Mediziner Bedenken. Rechtsexperten kritisierten es als „moralistisch und paternalistisch“, Ärzte befürchteten, dass sie sich bereits durch einen einmaligen Hinweis auf eine Suizidbeihilfe im Ausland strafbar machen würden.

Die Medizinstudentin Julia Zenz von der Ruhr-Universität Bochum, die ehemalige Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Ruth Rissing-van Saan und der Schmerztherapeut Professor Michael Zenz, Emeritus der Ruhr-Universität Bochum haben die Einstellung betroffener Ärzte und Pflegekräfte hierzu untersucht. Dazu befragten sie im März 2016 auf einer Fachtagung für Palliativmedizin beide Berufsgruppen nach ihrer Einschätzung. Den verteilten Fragebogen beantworteten insgesamt 138 Mediziner sowie 318 Pflegekräfte. Die meisten stießen sich an der unklaren Formulierung des Gesetzes. So gaben rund 54 Prozent an, dass aus dem Gesetz nicht genau hervorgehe, welche Form der Suizidbeihilfe erlaubt sei und welche nicht. Etwa 42 Prozent erklärten, dass das Gesetz die Selbstbestimmung der Patienten einschränke. Nur 32,5 Prozent waren der Meinung, das Gesetz stärke ihre Rechtssicherheit.

Gleichzeitig sahen rund 68 Prozent der Ärzte ihre Gewissensfreiheit durch das Gesetz nicht eingeschränkt. Auch hinsichtlich ihrer Therapiefreiheit fühlte sich die Mehrheit mit 77,5 Prozent nicht beschnitten. Dennoch hielten insgesamt nahezu 43 Prozent der Ärzte und fast 41 Prozent des Pflegepersonals das Gesetz nicht für sinnvoll.

Für die Autoren geben die Ergebnisse Anlass zum Nachdenken: Positiv sei zwar, dass der Begriff der „Sterbehilfe“ im Gesetz nicht verwendet werde. Dieser ist nach Ansicht der Experten missverständlich, da sowohl die zulässige Schmerztherapie mit starken Schmerzmitteln als auch eine strafrechtlich verbotene Tötung auf Verlangen darunter verstanden werden kann. Dennoch gäbe es viele Unklarheiten in den Begrifflichkeiten. Die Tatsache, dass über 50 Prozent der Befragten angeben, nicht zu wissen, welche Handlungen zukünftig erlaubt seien, zeige, dass das Gesetz Ärzten und Pflegekräften keinen sicheren Rahmen und den betroffenen Patienten nicht den vom Gesetzgeber gewünschten Schutz biete.

Darüber hinaus kritisieren die Autoren die Formulierung des Gesetzes in Absatz 2, der Angehörigen des Sterbewilligen sowie ihm nahestehende Personen von einer Strafverfolgung ausnimmt. Inwieweit Ärzte und Pflegende dem Patienten nahestehen, formuliert das Gesetz nicht. Sie werden mit keinem Wort erwähnt. Hier wäre mehr Klarheit wünschenswert. Für die Experten ist es deshalb nicht verwunderlich, dass Ärzte und Pflegekräfte in der Palliativmedizin verunsichert sind. Diese Unsicherheit behindere eine gute Behandlung schwer kranker Menschen und eine offene Kommunikation über ihre Ängste und einen damit verbundenen möglichen Sterbewunsch.

J. Zenz, R. Rissing-van Saan, M. Zenz:
Ärztlich assistierter Suizid – Umfrage zu § 217 StGB
DMW Deutsche Medizinische Wochenschrift 2017; 142 (5); e28–e33


Quelle: https://www.thieme.de/de/presse/sterbeh ... 113389.htm
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WernerSchell
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Hospizarbeit - Planung für die letzte Lebensphase

Beitrag von WernerSchell » 14.10.2017, 08:02

Am 14.10.2017 bei Facebook gepostet:
Der Welt-Hospiztag (14.10.2017) gibt Veranlassung, erneut auf einige unzureichende Rahmenbedingungen in der hospizlichen Versorgung und Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase aufmerksam zu machen. Das Sterben in den Stationären Pflegeeinrichtungen wird von einigen Experten als "Sterben zweiter Klasse" beschrieben. - Pro Pflege - Selbsthilfenetzwerk hat beim Pflegetreff am 10.05.2017 das Thema: "Gesundheitliche Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase (§ 132g SGB V) -- Behandlung im Voraus planen - BVP -" behandelt und die gesetzlichen Vorschriften mit Hilfe eines hochkarätigen Podiums vorgestellt. Leider sind die erforderlichen Ausführungsvorschriften des GKV - Spitzenverbandes bis heute nicht abschließend formuliert worden. Daher können die angekündigten Hilfen, u.a. bei der Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase, nicht umgesetzt werden. Eingaben an das Bundesgesundheitsministerium führten bisher nicht weiter. Pro Pflege - Selbsthilfenetzwerk wird daher in den nächsten Tagen das Thema erneut aufgreifen und den Druck erhöhen. >>> viewtopic.php?f=2&t=20985&p=100394#p100394
Das Thema "Patientenautonomie am Lebensende" wird von mir am 06.11.2017, 17,30 - 19.00 Uhr, in der Volkshochschule Neuss behandelt. Veranstaltungsort: Romaneum, Brückstr. 1 (voraussichtlich Raum 127) - Der Eintritt ist frei! - Werner Schell
>>> viewtopic.php?f=7&t=22132
Pro Pflege - Selbsthilfenetzwerk (Neuss)
https://www.pro-pflege-selbsthilfenetzwerk.de/
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