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Haushaltsnahe Dienstleistungen - auch im Heim

Verfasst: 14.04.2009, 06:34
von Presse
Haushaltshilfen - Steuervergünstigungen für Heimbewohner

Die Steuervergünstigungen für Hilfen im Haushalt sind seit 2009 nochmals ausgeweitet worden. Der Bundesfinanzhof hat am 29. Januar entschieden, dass diese Vorteile auch für Bewohner von Wohnstiften gelten, vorausgesetzt sie können eine hinreichend konkrete Rechnung vorlegen ( Az.: VI R 28/08 ).
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Der Bundesfinanzhof gestand der Klägerin nun – anders als das örtliche Finanzamt – eine Steuererstattung von 600 Euro für haushaltsnahe Dienstleistungen zu. Ein Haushalt könne „grundsätzlich auch von dem Bewohner eines Wohnstifts geführt werden“, befand der BFH, was mittlerweile auch beim Bundesministerium der Finanzen anerkannt ist (Schreiben vom 26. Oktober 2007, Gz.: IV C 4 - S 2296-b/07/0003).
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http://www.biallo.de/finanzen/Steuern_R ... wohner.php

Steuerbonus für Pflegeleistungen klarer gefasst

Verfasst: 16.02.2010, 16:29
von Presse
Steuerbonus für Pflegeleistungen klarer gefasst

Berlin (dpa). Die steuerliche Förderung von Pflege- und Betreuungsleistungen in Privathaushalten kann künftig unbürokratischer genutzt werden. Die Finanzbehörden von Bund und Ländern verständigten sich auf einheitliche Regeln zu dem seit längerem geltenden Steuerbonus für "haushaltsnahe Dienstleistungen".
Danach können 20 Prozent der Kosten für Pflege- und Betreuungs- Leistungen von der Einkommensteuerschuld abgezogen werden. Der Vorteil gilt für Gesamtkosten bis zu 20.000 Euro, so dass maximal 4000 Euro abgezogen und beim Fiskus geltend gemacht werden können.
Die neuen Verwaltungsvorschriften stellen nach den Angaben klar, dass durch die Pflegekassen ausgezahltes Pflegegeld nicht auf den Steuervorteil angerechnet wird, da es nicht zweckgebunden für bestimmte Aufwendungen ausgezahlt wird. Dies gilt auch, wenn Angehörige für Kosten aufkommen und das Pflegegeld an sie weitergeleitet wird. Zweckgebundene Leistungen der Pflegeversicherung würden hingegen weiter auf abzugsfähige Aufwendungen angerechnet, heißt es.

Quelle: Pressemitteilung vom 16.02.2010
Vincentz Network, Hannover, http://www.vincentz.net

Pflegeaufwand bei Steuer einfacher geltend machen

Verfasst: 17.02.2010, 08:48
von Presse
Pflegeaufwand bei Steuer einfacher geltend machen

Berlin – Der Aufwand für Pflegebedürftige in Familien kann bei der Steuer einfacher geltend gemacht werden. Bis zu 20 Prozent dieser Kosten dürften nun direkt von der Einkommensteuerschuld abgezogen werden, wie das Bundesgesundheitsministerium am Dienstag in Berlin mitteilte. Demnach zählen Pflege und Betreuung ebenso zu den sogenannten haushaltsnahen Dienstleistungen wie Hilfen im Haushalt etwa für Reinigungsarbeiten. Der Steuervorteil gelte für Gesamtkosten bis zu einer Höhe von 20.000 Euro, [mehr]
http://www.aerzteblatt.de/v4/news/lette ... m&id=34460

Steuervorteil für Pflegehaushalte

Verfasst: 17.02.2010, 11:53
von Presse
Das Bundesgesundheitsministerium informiert:
Steuervorteil für Pflegehaushalte

Die Finanzverwaltung hat neue Verwaltungsvorschriften herausgegeben, die bestehende Steuervergünstigungen für pflegebedürftige Menschen und ihre Familien einfacher und unbürokratischer gestalten. Konkret geht es dabei um den Steuerabzug für "haushaltsnahe Dienstleistungen", der gestattet, 20 Prozent der Kosten für Dienstleistungen in Privathaushalten direkt von der Einkommensteuerschuld abzuziehen. Zu diesen Dienstleistungen gehören neben typischen Hilfen im Haushalt, wie beispielsweise Reinigungsarbeiten, auch Pflege- und Betreuungsleistungen. Der Steuervorteil gilt für Gesamtkosten bis zu einer Höhe von 20.000 Euro, so dass maximal 4.000 Euro abgezogen werden können.

Die neuen Verwaltungsvorschriften stellen klar, dass durch die Pflegekassen ausgezahltes Pflegegeld nicht auf den Steuervorteil angerechnet wird, da es nicht zweckgebunden für bestimmte Aufwendungen ausgezahlt wird. Dies gilt auch, wenn Angehörige für die Kosten aufkommen und das Pflegegeld an sie weitergeleitet wird. Damit können pflegebedürftige Menschen und ihre Familien, die sich für den Bezug von Pflegegeld entscheiden und gelegentlich zusätzlich einen professionellen Pflegedienst beauftragen, in vollem Umfang von der Steuervergünstigung profitieren. Dies trägt dem Teilkasko-Charakter der Pflegeversicherung Rechnung und sorgt dafür, dass Kosten für Pflege- und Betreuungsleistungen, die nicht durch die Pflegeversicherung gedeckt werden, steuerlich abzugsfähig sind.

Leistungen der Pflegeversicherung, die zweckgebunden für bestimmte Aufwendungen gewährt werden, werden hingegen weiterhin auf abzugsfähige Aufwendungen angerechnet. Dies gilt sowohl für professionelle Pflege- und Betreuungsleistungen, die im Wege der Sachleistung durch die Pflegeversicherung finanziert werden, als auch für den Kostenersatz bei zusätzlichen Betreuungsleistungen für Menschen mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf bis zur Höhe des durch die Pflegekassen ausgezahlten Betrages (je nach Umfang des Betreuungsbedarfs bis zu 100 bzw. 200 Euro monatlich).

Pflegebedürftige Menschen und ihre Familien werden durch die neuen Vorschriften auch von Nachweispflichten entlastet. Denn zur Inanspruchnahme des vollen Steuerabzugs muss das Vorliegen einer Pflegestufe nicht mehr nachgewiesen werden. Die Steuervergünstigung hilft somit Menschen, die für Pflege und Betreuung professionelle Dienstleister einschalten, aber nicht einer Pflegestufe zugeordnet sind, weil z.B. ihr Grundpflegebedarf unterhalb der Pflegestufe I liegt, eine demenzielle Erkrankung aber eine zeitintensive Beaufsichtigung und Betreuung nötig macht.

Gestrichen wurde in den neuen Verwaltungsvorschriften der Hinweis, dass der Pflege-Pauschbetrag in Höhe von 924 Euro von pflegenden Angehörigen nicht in Anspruch genommen werden kann, wenn gleichzeitig eine Steuerermäßigung für Pflege- und Betreuungsleistungen beantragt wird. Die beiden Steuervorteile können demnach – bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen – auch nebeneinander greifen.

Insgesamt tragen die neuen Verwaltungsvorschriften der Finanzverwaltung dazu bei, den Steuerabzug bei Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen in Pflegehaushalten zu erleichtern. Pflegedürftige Menschen und ihre Familien werden hierdurch finanziell entlastet und von bürokratischen Nachweispflichten befreit.

Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite des Bundesfinanzministeriums
http://www.bundesfinanzministerium.de/D ... onFile.pdf

Quelle: Pressemitteilung vom 16.02.2010
Pressemitteilung: Das Bundesgesundheitsministerium informiert: Steuervorteil für Pflegehaushalte
Acrobat-Datei (PDF) 28 KB
http://www.bmg.bund.de/cln_169/SharedDo ... orteil.pdf

Pflegefall in der Familie - Was gibt das Finanzamt dazu?

Verfasst: 05.05.2010, 12:58
von Presse
Pflegefall in der Familie
Was gibt das Finanzamt dazu?

Wenn ein Familienmitglied pflegebedürftig wird, kommt auf die Familien eine erhebliche finanzielle Belastung zu. Und das nicht nur, wenn der Pflegebedürftige in ein Pflegeheim kommt – auch häusliche Pflege kann teuer werden und zu einer finanziellen Belastung für alle Beteiligten werden. mehr ... http://www.optimal-absichern.de/gesundh ... p?cpid=vnr

Steuervergünstigungen auch für Heimbewohner

Verfasst: 24.09.2010, 15:56
von Presse
Haushaltshilfen
Steuervergünstigungen auch für Heimbewohner

Von Rolf Winkel

Die Steuervergünstigungen für Hilfen im Haushalt sind seit 2009 nochmals ausgeweitet worden. Hiervon profitieren auch Bewohner von Wohnstiftung, vorausgesetzt sie können eine hinreichend konkrete Rechnung vorlegen. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden (Az.: VI R 28/08).
.... (mehr)
http://www.biallo.de:80/finanzen/Steuer ... wohner.php

Pflegen mit dem Finanzamt - Steuerlast mindern

Verfasst: 06.12.2013, 07:45
von Presse
Pflegen mit dem Finanzamt - Kosten können Steuerlast mindern

Pflege kostet mitunter viel Geld. Das Problem: Die gesetzliche Pflegeversicherung übernimmt längst nicht alle Kosten.
Reichen die eigenen Mittel nicht, springen oft die Kinder ein. Eine finanzielle Belastung für alle Seiten.
Allerdings gibt es auch Entlastung: Pflegebedürftige und ihre Angehörigen können die Ausgaben von der Steuer absetzen,
erklärt Vicky Johrden vom Deutschen Steuerberaterverband in Berlin.
... (weiter lesen unter) ... http://www.journalmed.de/newsview.php?id=42054

So senken Gesundheitskosten die Steuerlast

Verfasst: 26.05.2016, 06:12
von WernerSchell
Ärzte Zeitung vom 26.05.2016:
Finanzen: So senken Gesundheitskosten die Steuerlast
Immer dann, wenn die Krankenversicherung nicht einspringt, gibt es die Möglichkeit, Gesundheitskosten von der Steuer abzusetzen.
Das kann sogar Fahrten zur Therapie oder Besuche bei Angehörigen beinhalten. Die Grenzen, die der Fiskus hier setzt, sind weit weniger
eng, als oft vermutet. mehr » http://www.aerztezeitung.de/nl/?sid=912 ... all&n=5002

Steuerermäßigung wegen Unterbringung in einem Pflegeheim

Verfasst: 30.05.2019, 08:16
von WernerSchell
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Steuerermäßigung wegen Unterbringung in einem Pflegeheim
Urteil vom 3.4.2019 VI R 19/17
Download > https://www.bundesfinanzhof.de/pressemi ... d0033%2f19

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Die Steuermäßigung für Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen wegen der Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege erwachsen, kann der Steuerpflichtige nur für seine eigene Unterbringung in einem Heim oder für seine eigene Pflege in Anspruch nehmen. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 3. April 2019 VI R 19/17 zu § 35a Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz des Einkommensteuergesetzes (EStG) entschieden.

Im Streitfall hatte der Kläger die Aufwendungen seiner Mutter für deren Aufenthalt in einem Seniorenheim übernommen. Er machte diese Kosten, soweit sie auf Pflege und Verpflegung seiner Mutter entfielen, gemäß § 35a EStG steuermindernd geltend. Nach § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse oder für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen auf Antrag um 20 %, höchstens 4.000 €, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen. Dies gilt auch für die Inanspruchnahme von Pflege- und Betreuungsleistungen sowie für Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen wegen der Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege erwachsen, soweit darin Kosten für Dienstleistungen enthalten sind, die mit denen einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind (§ 35a Abs. 2 Satz 2 EStG). Finanzamt und Finanzgericht (FG) gewährten die beantragte Steuerermäßigung jedoch nicht.

Der BFH bestätigte die FG-Entscheidung. Ein Abzug der geltend gemachten Aufwendungen gemäß § 35a Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz EStG kam nicht in Betracht, weil es sich nicht um Kosten handelte, die dem Kläger wegen seiner eigenen Unterbringung in einem Heim oder zu seiner eigenen Pflege erwachsen sind. Für Aufwendungen, die die Unterbringung oder Pflege einer anderer Personen betreffen, scheidet die Steuerermäßigung dagegen aus.

Über den Abzug der Aufwendungen bei der Mutter des Klägers musste der BFH im Streitfall nicht entscheiden.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 33 vom 29. Mai 2019
Bundesfinanzhof
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