Bereitschaftsdienst bleibt Arbeitszeit

Arbeits- und Arbeitsschutzrecht, Allgemeine Rechtskunde (einschließlich Staatsrecht), Zivilrecht (z.B. Erbrecht)

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Bereitschaftsdienst bleibt Arbeitszeit

Beitrag von Presse » 17.12.2008, 16:32

Erfolg im Europaparlament
Bereitschaftsdienst bleibt Arbeitszeit


Berlin - Die Ärztegewerkschaft Marburger Bund (MB) wertet den heutigen Beschluss des Europäischen Parlamentes, der ein unverändertes In-Kraft-Treten des gemeinsamen Standpunktes des Ministerrates zur Revision der Arbeitszeitrichtlinie verhindert, als großen Erfolg. „Das EU-Parlament hat auf die Argumente der Ärztinnen und Ärzte reagiert und den Patienten- und Arbeitsschutz gegenüber Kommission und Rat verteidigt. Die von EU-Kommission und Ministerrat geforderte automatische Unterteilung der Bereitschaftsdienste in aktive und inaktive Phasen hätte unweigerlich zu neuen Marathondiensten der Klinikärzte geführt“, so Rudolf Henke, 1. Vorsitzender des Marburger Bundes.

Die EU-Parlamentarier folgen auch künftig dem Grundsatz, dass die ärztlichen Bereitschaftsdienste Arbeitszeit sind. Henke: „Das ist im Sinne der Patienten und Ärzte goldrichtig." Zwar könnten nach heutigem Beschluss des EU-Parlamentes auf nationaler Ebene so genannte inaktive Phasen durch Tarifverträge oder sonstige Verträge der Sozialpartner gewichtet werden. "Aber da der Marburger Bund und seine Tarifpartner hierzulande arztspezifische Tarifverträge abgeschlossen haben, die die Bereitschaftsdienste der Ärzte hundertprozentig als Arbeitszeit einstufen, kommen wir auf der Basis des geltenden deutschen Rechts mit dem Parlamentsbeschluss klar. Noch mehr hätten wir uns gefreut, wenn die Richtlinie in diesem Punkt gar nicht verändert worden wäre", sagte Henke.

Der Marburger Bund hatte in den vergangenen Wochen und Monaten mit intensiven E-Mail- und Briefkampagnen seiner Mitglieder, die Europaabgeordneten vor den negativen Auswirkungen des gemeinsamen Standpunktes des Ministerrates gewarnt. „Ich danke allen Ärztinnen und Ärzten, die mit ihrer Beteiligung an unserer Kampagne dafür gesorgt haben, dass es im deutschen Arbeitsrecht bei der vollständigen Bewertung der Bereitschaftsdienste als Arbeitszeit bleiben kann. Der Marburger Bund wird die Interessen der Ärztinnen und Ärzte auch in dem nun anstehenden Vermittlungsverfahren zwischen Rat und Parlament energisch vertreten“, so Henke.
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Quelle: Pressemitteilung vom 17.12.2008
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EuGH-Urteil zu Bereitschaftsdienstzeiten

Beitrag von WernerSchell » 22.02.2018, 15:31

Marburger Bund – Bundesverband
Verband der angestellten und beamteten Ärztinnen und Ärzte Deutschlands e.V.


Pressemitteilung vom 22. Februar 2018

MB begrüßt EuGH-Urteil zu Bereitschaftsdienstzeiten

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat erneut unmissverständlich klargestellt, dass Bereitschaftsdienst nach dem EU-Arbeitszeitrecht als Arbeitszeit anzusehen ist. Im gestern veröffentlichten Urteil zum Fall eines belgischen Feuerwehrmanns erteilt der Gerichtshof zugleich allen Versuchen einer willkürlichen Neubewertung des Begriffs „Arbeitszeit“ eine deutliche Absage (Rechtssache C 518/15). „Der Europäische Gerichtshof hat in ungewöhnlich deutlichen Worten all jene in die Schranken gewiesen, die am Arbeitszeitbegriff herummanipulieren und Bereitschaftsdienste neu definieren wollen. Wir begrüßen das Urteil des Gerichtshofs sehr. Es kommt zur richtigen Zeit“, sagte Dr. Andreas Botzlar, 2. Vorsitzender des Marburger Bundes.

Nach dem Urteil ist es den EU-Mitgliedstaaten nicht gestattet, eine weniger restriktive Definition des Begriffs „Arbeitszeit“ beizubehalten oder einzuführen als die in Artikel 2 der EU-Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG. Der Richtlinie zufolge ist Arbeitszeit „jede Zeitspanne, während der ein Arbeitnehmer gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten arbeitet, dem Arbeitgeber zur Verfügung steht und seine Tätigkeit ausübt oder Aufgaben wahrnimmt“.

Der Gerichtshof bestätigt die gültige Definition von Bereitschaftsdiensten und Rufbereitschaften, wie sie auch in den vom Marburger Bund verhandelten Tarifverträgen für angestellte Ärztinnen und Ärzte zum Ausdruck kommt. Nach dem Urteil ist die Zeit, die ein Arbeitnehmer zu Hause verbringt und während deren er der Verpflichtung unterliegt, einem Ruf des Arbeitgebers innerhalb einer bestimmten Zeitspanne Folge zu leisten, ausdrücklich als Arbeitszeit anzusehen. „Wer außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit auf Abruf seinem Arbeitgeber zur Verfügung steht, ist erheblich in seiner Tagesplanung eingeschränkt. Hier darf es keine rechtlichen Schlupflöcher geben“, bekräftigte Botzlar.
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Der Marburger Bund ist der Verband aller angestellten und beamteten Ärztinnen und Ärzte. Mit mehr als 119.000 Mitgliedern ist er der größte deutsche Ärzteverband mit freiwilliger Mitgliedschaft und Deutschlands einzige Ärztegewerkschaft.
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EuGH bestätigt, dass Rufbereitschaft Arbeitszeit ist

Beitrag von WernerSchell » 23.02.2018, 07:17

Ärzte Zeitung vom 23.02.2018:
Urteil
EuGH bestätigt, dass Rufbereitschaft Arbeitszeit ist

Was für Feuerwehrmänner gilt, soll auch für Ärzte gelten: Darum begrüßt der Marburger Bund ein aktuelles Urteil des EuGH zum Bereitschaftsdienst. mehr » https://www.aerztezeitung.de/nl/?sid=95 ... efpuryykqr
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Bereitschaftsdienst bleibt Arbeitszeit

Beitrag von WernerSchell » 04.04.2018, 18:27

Aus der Rechtsprechung
Pflicht zur Ankunft am Einsatzort binnen acht Minuten: Rufbereitschaft ist als Arbeitszeit anzuerkennen
(Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 21.02.2018, C-518/15; Quelle: kostenlose-urteile.de)

Bereitschaftszeit, die ein Arbeitnehmer zu Hause verbringt und während deren er der Verpflichtung unterliegt, einem Ruf des Arbeitgebers zum Einsatz innerhalb kurzer Zeit Folge zu leisten, ist als "Arbeitszeit" anzusehen. Die Verpflichtung, persönlich an dem vom Arbeitgeber bestimmten Ort anwesend zu sein, sowie die Vorgabe, sich innerhalb kurzer Zeit am Arbeitsplatz einzufinden, schränken die Möglichkeiten eines Arbeitnehmers erheblich ein, sich anderen Tätigkeiten zu widmen. Dies entschied der Gerichtshof der Europäischen Union.
Aus den Gründen:
Der Feuerwehrdienst von Nivelles (Belgien) umfasst Berufsfeuerwehrleute und freiwillige Feuerwehrleute. Letztere nehmen an den Einsätzen teil und nehmen auch Wach- und Bereitschaftsdienste wahr. Herr M. wurde 1981 freiwilliger Feuerwehrmann. Außerdem ist er Angestellter eines Privatunternehmens. Im Jahr 2009 klagte er gegen die Stadt Nivelles, um u.a. eine Entschädigung für seine zu Hause geleisteten Bereitschaftsdienste zu erhalten, die seiner Ansicht nach als Arbeitszeit einzuordnen sind.
In seinem Urteil weist der Gerichtshof zunächst darauf hin, dass die Mitgliedstaaten im Hinblick auf bestimmte Kategorien von bei öffentlichen Feuerwehrdiensten beschäftigten Feuerwehrleuten nicht von allen Verpflichtungen aus der Richtlinie, darunter die Begriffe "Arbeitszeit" und "Ruhezeit", abweichen dürfen. Auch gestattet die Richtlinie den Mitgliedstaaten nicht, eine andere Definition des Begriffs "Arbeitszeit" beizubehalten oder einzuführen als die in der Richtlinie bestimmte. Auch wenn die Richtlinie für die Mitgliedstaaten die Möglichkeit vorsieht, für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer günstigere Vorschriften anzuwenden oder zu erlassen, besteht diese Möglichkeit nämlich nicht für die Definition des Begriffs "Arbeitszeit". Diese Feststellung wird durch die Zielsetzung der Richtlinie bestätigt, die sicherstellen soll, dass die in ihr enthaltenen Definitionen nicht nach dem jeweiligen nationalen Recht unterschiedlich ausgelegt werden.
Der Gerichtshof weist jedoch darauf hin, dass es den Mitgliedstaaten freisteht, in ihrem jeweiligen nationalen Recht Regelungen zu treffen, die günstigere Arbeits- und Ruhezeiten für Arbeitnehmer vorsehen als die in der Richtlinie festgelegten.
Ferner regelt die Richtlinie nicht die Frage des Arbeitsentgelts für Arbeitnehmer, da dieser Aspekt außerhalb der Zuständigkeit der Union liegt. Die Mitgliedstaaten können somit in ihrem nationalen Recht bestimmen, dass das Arbeitsentgelt eines Arbeitnehmers für die "Arbeitszeit" von dem für die "Ruhezeit" abweicht, und dies sogar so weit, dass für letztere Zeiten gar kein Arbeitsentgelt gewährt wird.
Schließlich stellt der Gerichtshof klar, dass die Bereitschaftszeit, die ein Arbeitnehmer zu Hause verbringen muss und während deren er der Verpflichtung unterliegt, einem Ruf des Arbeitgebers zum Einsatz innerhalb von acht Minuten Folge zu leisten - was die Möglichkeit, anderen Tätigkeiten nachzugehen, erheblich einschränkt -, als "Arbeitszeit" anzusehen ist. Insoweit ist für die Einordnung als "Arbeitszeit" im Sinne der Richtlinie entscheidend, dass sich der Arbeitnehmer an dem vom Arbeitgeber bestimmten Ort aufhalten und diesem zur Verfügung stehen muss, um gegebenenfalls sofort die geeigneten Leistungen erbringen zu können.
In dieser Rechtssache musste Herr M. offenbar während seines Bereitschaftsdienstes nicht nur erreichbar sein. Zum einen war er verpflichtet, einem Ruf seines Arbeitgebers zum Einsatzort innerhalb von acht Minuten Folge zu leisten, und zum anderen musste er an einem von seinem Arbeitgeber bestimmten Ort persönlich anwesend sein. Der Gerichthof stellt fest, dass, selbst wenn es sich bei diesem Ort im vorliegenden Fall um den Wohnsitz von Herrn M. und nicht um seinen Arbeitsplatz handelte, die Verpflichtung, persönlich an dem vom Arbeitgeber bestimmten Ort anwesend zu sein, sowie die Einschränkung, die sich aus geografischer und zeitlicher Sicht aus dem Erfordernis ergibt, sich innerhalb von acht Minuten am Arbeitsplatz einzufinden, objektiv die Möglichkeiten eines Arbeitnehmers in Herrn M. Lage einschränken können, sich seinen persönlichen und sozialen Interessen zu widmen. Angesichts dieser Einschränkungen unterscheidet sich die Situation von Herrn M. von der eines Arbeitnehmers, der während seines Bereitschaftsdienstes einfach nur für seinen Arbeitgeber erreichbar sein muss.

Quelle: Mitteilung vom 04.04.2018
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Bereitschaftsdienst l- Rufbereitschaft

Beitrag von WernerSchell » 11.03.2021, 07:44

Zum Thema "Bereitschaftsdienst l- Rufbereitschaft" wurden im Forum - Archiv (bis 2020) zahlreiche Beiträge eingestellt, u.a.: > viewtopic.php?f=5&t=22682 / > viewtopic.php?f=5&t=22682 - Die Informationen zu diesem Thema werden - im Forum - Beiträge ab 2021 - fortgeführt! - Siehe > https://www.wernerschell.de/forum/2/vie ... p?f=6&t=71
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