Honorierung von Pflegeleistungen beim Erbausgleich

Arbeits- und Arbeitsschutzrecht, Allgemeine Rechtskunde (einschließlich Staatsrecht), Zivilrecht (z.B. Erbrecht)

Moderator: WernerSchell

Gaby Modig
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Honorierung von Pflegeleistungen beim Erbausgleich

Beitrag von Gaby Modig » 20.11.2008, 08:30

Erbrechtsreform: Pflege stärker anerkennen

In der zur Zeit laufenden Debatte um die Erbrechtsreform spielt auch das Thema Pflege eine Rolle. Es ist nämlich vorgesehen, dass nicht mehr nur die Nachkommen, sondern alle gesetzlichen Erben verlangen können, dass ihre Pflegeleistungen berücksichtigt werden. Dies soll auch gelten, wenn sie für die Pflege des Erblassers nicht auf eigenes Einkommen verzichtet haben. Rechtlich besser gestellt wäre dann zum Beispiel die nicht berufstätige Tochter, die ihren Vater bis zu dessen Tod gepflegt hat.

Die Bundesregierung hat dazu vor einigen Monaten wie folgt informiert:

Bessere Honorierung von Pflegeleistungen beim Erbausgleich Auch außerhalb des Pflichtteilsrechts wird das Erbrecht vereinfacht und modernisiert. Ein wichtiger Punkt ist die bessere Berücksichtigung von Pflegeleistungen bei der Erbauseinandersetzung. Zwei Drittel aller Pflegebedürftigen werden zu Hause versorgt, über die finanzielle Seite wird dabei selten gesprochen. Trifft der Erblasser auch in seinem Testament keine Ausgleichsregelung, geht der pflegende Angehörige heute oftmals leer aus. Erbrechtliche Ausgleichsansprüche gibt es nur für einen Abkömmling, der unter Verzicht auf berufliches Einkommen den Erblasser über längere Zeit gepflegt hat. Künftig soll jeder gesetzliche Erbe einen Ausgleich für Pflegeleistungen erhalten und zwar unabhängig davon, ob er für die Pflegeleistungen auf ein eigenes berufliches Einkommen verzichtet hat. Die Bewertung der Leistungen wird sich an der gesetzlichen Pflegeversicherung orientieren.

Beispiel: Die verwitwete kinderlose Erblasserin wird von ihrer nicht berufstätigen Schwester gepflegt. Der Bruder kümmert sich nicht. Die Erblasserin stirbt, ohne ein Testament hinterlassen zu haben. Der Nachlass beträgt 100.000 Euro. Die Pflegeleistungen sind mit 20.000 Euro zu bewerten. Derzeit erben die Schwester und der Bruder je zur Hälfte. Künftig kann die Schwester einen Ausgleich für ihre Pflegeleistungen verlangen. Von dem Nachlass wird zugunsten der Schwester der Ausgleichsbetrag abgezogen und der Rest nach der Erbquote verteilt (100.000–20.000 = 80.000). Von den 80.000 Euro erhalten beide die Hälfte. Im Ergebnis erhält die Schwester also 60.000 Euro.

Quelle: http://www.bundesregierung.de
Pflegesystem verbessern - weg von der Minutenpflege. Mehr Pflegepersonal ist vonnöten!

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Neues Erbrecht - Fallen umschiffen – Vorteile sichern

Beitrag von WernerSchell » 22.03.2009, 10:23

Neues Erbrecht - Fallen umschiffen – Vorteile sichern

Mitteilung vom 10.03.2009

Kaum ist die Reform der Erbschaftssteuer in die Tat umgesetzt, kündigt sich die nächste Neuerung an: die Reform des Erbrechts. Wir erklären, was Erben und Erblasser beachten sollten. .... (mehr)
http://www.merkur-online.de/nachrichten ... 78814.html
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Erbrecht - Ausgleichspflicht bei Pflegeleistungen

Beitrag von WernerSchell » 22.03.2009, 10:33

Pro Pflege – Selbsthilfenetzwerk
Unabhängige und gemeinnützige Initiative
Bild Vorstand: Werner Schell – Harffer Straße 59 – 41469 Neuss
Tel.: 02131 / 150779 – E-Mail: ProPflege@wernerschell.de
Internet: http://www.pro-pflege-selbsthilfenetzwerk.de

Neuss, den 22.03.2009

An den
Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages


Sehr geehrter Herr Schmidt,
sehr geehrte Damen und Herren,

Sie haben am 8.10.2008 eine öffentliche Anhörung zum genannten Gesetzentwurf - BT-Drucksache 16/8954 - durchgeführt. Hinsichtlich der weiteren Behandlung des Gesetzentwurfes und der möglichen Beschlussfassung / Inkraftsetzung ist den Informationen nichts zu entnehmen. Auf eine Anfrage beim Bundesjustizministerium wurde auf das parlamentartische Verfahren verwiesen.

Hier interessen vornehmlich die geplanten Neuregelungen zur "Ausgleichspflicht bei Pflegeleistungen eines gesetzlichen Erben". Angesichts der Tatsache, dass Angehörige weitgehend ohne Entgelt umfassend Pflegeleistungen erbringen, sind erbrechlichte Folgerungen dringend geboten. Die erbrechtliche Anerkennung von Pflegeleistungen ist nicht nur vernünftig und richtig, sondern wird auch vielfältige Streitsituationen entbehrlich machen. Zur Zeit erwarten Angehörige, auch ohne gesetzliche Regelung, eine Berücksichtigung ihrer zum Teil langen Pflegedienste im Erbfall, werden aber weitgehend enttäuscht, weil es insoweit keine klaren Rechtsansprüche gibt.

Mit Rücksicht auf den Pflegetreff am 23.06.2009 in Neuss-Erfttal, der sich vornehmlich mit der Angehörigenarbeit befassen wird, bitte ich Sie um eine Mitteilung über die weitere Behandlung der o.a. Gesetzesinitiative der Bundesregierung.

Für Ihre Bemühungen im Voraus vielen Dank.

Die aktuellen Informationen zum Pflegetreff am 23.06.2009 finden Sie unter
viewtopic.php?t=10946

Mit freundlichen Grüßen
Werner Schell
Pro Pflege - Selbsthilfenetzwerk (Neuss)
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Lupo01
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Re: Erbrecht - Ausgleichspflicht bei Pflegeleistungen

Beitrag von Lupo01 » 22.03.2009, 15:32

WernerSchell hat geschrieben:Pro Pflege – Selbsthilfenetzwerk
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Neuss, den 22.03.2009

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Sehr geehrter Herr Schmidt,
sehr geehrte Damen und Herren,

Sie haben am 8.10.2008 eine öffentliche Anhörung zum genannten Gesetzentwurf - BT-Drucksache 16/8954 - durchgeführt. Hinsichtlich der weiteren Behandlung des Gesetzentwurfes und der möglichen Beschlussfassung / Inkraftsetzung ist den Informationen nichts zu entnehmen. Auf eine Anfrage beim Bundesjustizministerium wurde auf das parlamentartische Verfahren verwiesen.

Hier interessen vornehmlich die geplanten Neuregelungen zur "Ausgleichspflicht bei Pflegeleistungen eines gesetzlichen Erben". Angesichts der Tatsache, dass Angehörige weitgehend ohne Entgelt umfassend Pflegeleistungen erbringen, sind erbrechlichte Folgerungen dringend geboten. Die erbrechtliche Anerkennung von Pflegeleistungen ist nicht nur vernünftig und richtig, sondern wird auch vielfältige Streitsituationen entbehrlich machen. Zur Zeit erwarten Angehörige, auch ohne gesetzliche Regelung, eine Berücksichtigung ihrer zum Teil langen Pflegedienste im Erbfall, werden aber weitgehend enttäuscht, weil es insoweit keine klaren Rechtsansprüche gibt.

Mit Rücksicht auf den Pflegetreff am 23.06.2009 in Neuss-Erfttal, der sich vornehmlich mit der Angehörigenarbeit befassen wird, bitte ich Sie um eine Mitteilung über die weitere Behandlung der o.a. Gesetzesinitiative der Bundesregierung.

Für Ihre Bemühungen im Voraus vielen Dank.

Die aktuellen Informationen zum Pflegetreff am 23.06.2009 finden Sie unter
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Mit freundlichen Grüßen


Werner Schell
Hier müssen nicht die Fiktivzahlungen der Pflegekasse berücksichtigt werden, sondern der Tariflohn eines Pflegers oder Pflegerin.
L.
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Herbert Kunst
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Ausgleichspflicht bei Pflegeleistungen - in welcher Höhe?

Beitrag von Herbert Kunst » 23.03.2009, 08:15

Lupo01 hat geschrieben: ... Hier müssen nicht die Fiktivzahlungen der Pflegekasse berücksichtigt werden, sondern der Tariflohn eines Pflegers oder Pflegerin. ....
Hallo Lupo1,

die Forderung klingt zunächst einleuchtend. Aber, wenn auf Tariflohn (von wem? Hilfskraft?) abgestellt wird, müsste wohl auch eine Einkommensteuerpflicht greifen. Die Bezugnahme auf die Leistungen nach SGB XI soll wohl bewirken, dass eine solche Steuerpflicht nicht ausgelöst wird. Der Ausgleich würde "brutto gleich netto" erfolgen. Ich denke, dass man das grundsätzlich akzeptieren kann.
Im Übrigen wird bei einer weiteren Pflegereform auf die Anhebung der Pflegegeldbeträge für die ambulante Pflege abgestellt werden müssen ("ambulant vor stationär"). Dann werden auch die Ausgleichsbeträge zwangsläufig höher sein.

Gruß
Herbert Kunst
Für menschenwürdige Pflege sind wir alle verantwortlich! - Dazu finde ich immer wieder gute Informationen unter http://www.wernerschell.de

WernerSchell
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Erb- und Verjährungsrechts - Ausgleichsleistungen

Beitrag von WernerSchell » 27.03.2009, 14:45

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts
Bundestags-Drucksache 16/8954

Pressemitteilung von Pro Pflege – Selbsthilfenetzwerk vom 26.03.2009 hier:
http://www.pro-pflege-selbsthilfenetzwe ... eilung.php
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Erbrechts-Neuregelungen kommen wohl nicht

Beitrag von Hildegard Kaiser » 12.06.2009, 06:17

Hallo Forum!

Wie ich erfuhr, kommt die gesetzliche Neuregelung, die ich für unbedingt sinnvoll und notwendig erachte, leider im Bundestag nicht voran. Die Abgeordneten haben offensichtlich andere Prioritäten gesetzt. Die Wahl im September 2009 läßt grüßen! - Schade.

Viele Grüße
Hildegard
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Erbrechtsreform: Pflegeleistungen beim Erbausgleich

Beitrag von Presse » 03.07.2009, 09:18

Bundestag verabschiedet Erbrechtsreform
Der Bundestag hat heute die von der Bundesregierung vorgeschlagene Reform des Erb- und Verjährungsrechts verabschiedet.

"Wir haben ein gutes Erbrecht. Es besteht in seiner heutigen Struktur seit über 100 Jahren und hat sich grundsätzlich bewährt. Auf neue gesellschaftliche Entwicklungen und geänderte Wertvorstellungen hat unser Erbrecht aber in einigen Bereichen keine zeitgemäßen Antworten - insbesondere dann, wenn es um die Gründe geht, aus denen ein Erblasser den Pflichtteil entziehen kann. Wir stärken die Testierfreiheit, damit jeder Einzelne sein Vermögen nach seinen Vorstellungen verteilen kann. Dennoch bleibt die familiäre Verantwortung innerhalb der Familien erhalten, denn eine Mindestbeteiligung der Kinder am Nachlass ihrer Eltern kann schon von Verfassungs wegen nicht entzogen werden", erläuterte Bundesministerin Zypries die Erbrechtsreform.

"Zudem helfen wir solchen Erben, deren Erbe im Wesentlichen aus einem Vermögensgegenstand besteht und die einen Pflichtteilsberechtigten auszahlen müssen. Damit der Erbe in einer solchen Situation nicht das geerbte Haus oder die geerbte Firma verkaufen muss, um den Pflichtteilsanspruch erfüllen zu können, wird die gesetzliche Stundungsmöglichkeit künftig auf alle Erben erweitert", ergänzte die Bundesjustizministerin.

"Nicht zuletzt verbessert das heute beschlossene Gesetz auch die Situation von Menschen, die nahe Angehörige pflegen oder die eine ehrenamtliche Betreuung übernehmen: Der demografische Wandel bringt mit sich, dass immer mehr Menschen Pflege und Betreuung benötigen. Zwei Drittel der auf Pflege angewiesenen Personen werden nicht im Pflegeheim, sondern im häuslichen Umfeld versorgt. Dabei leisten Angehörige oft einen unschätzbar wichtigen Beitrag. In Zukunft werden solche Pflegeleistungen im Erbrecht auch dann berücksichtigt, wenn der Abkömmling dafür nicht - wie dies bislang gesetzliche Voraussetzung war - auf eigenes Einkommen verzichtet", betonte Brigitte Zypries.

Die wichtigsten Punkte der Reform im Einzelnen

Modernisierung der Pflichtteilsentziehungsgründe
Das Pflichtteilsrecht lässt Abkömmlinge oder Eltern sowie Ehegatten und Lebenspartner auch dann am Nachlass teilhaben, wenn sie der Erblasser durch Testament oder Erbvertrag von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen hat. Der Pflichtteil umfasst die Hälfte des gesetzlichen Erbteils; diese Höhe bleibt durch die geplanten Neuerungen unberührt. Ein wesentliches Anliegen der Reform ist die Stärkung der Testierfreiheit des Erblassers, also seines Rechts, durch Verfügung von Todes wegen über seinen Nachlass zu bestimmen. Dementsprechend werden die Gründe überarbeitet, die den Erblasser berechtigen, den Pflichtteil zu entziehen:

- Die Entziehungsgründe sollen vereinheitlicht werden, indem sie künftig für Abkömmlinge, Eltern und Ehegatten oder Lebenspartner gleichermaßen Anwendung finden. Bislang gelten insoweit Unterschiede.

- Darüber hinaus sollen künftig alle Personen geschützt werden, die dem Erblasser ähnlich wie ein Ehegatte, Lebenspartner oder Kind nahe stehen, z. B. auch Stief- und Pflegekinder. Eine Pflichtteilsentziehung soll auch dann möglich sein, wenn der Pflichtteilsberechtigte diesen Personen nach dem Leben trachtet oder ihnen gegenüber sonst eine schwere Straftat begeht. Nach derzeitiger Gesetzeslage ist dies nur bei entsprechenden Vorfällen gegenüber einem viel engeren Personenkreis möglich.

Beispiel: Wird der langjährige Lebensgefährte der Erblasserin durch ihren Sohn getötet oder die Tochter des Erblassers durch seinen Sohn körperlich schwer misshandelt, rechtfertigt dies künftig eine Entziehung des Pflichtteils.

- Der Entziehungsgrund des "ehrlosen und unsittlichen Lebenswandels" soll entfallen. Zum einen gilt er derzeit nur für Abkömmlinge, nicht aber für die Entziehung des Pflichtteils von Eltern und Ehegatten. Zum anderen hat er sich als zu unbestimmt erwiesen. Stattdessen soll künftig eine rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung zur Entziehung des Pflichtteils berechtigen. Zusätzlich muss es dem Erblasser unzumutbar sein, dem Verurteilten seinen Pflichtteil zu belassen. Gleiches soll bei Straftaten gelten, die im Zustand der Schuldunfähigkeit begangen wurden.

Maßvolle Erweiterung der Stundungsgründe
Besteht das Vermögen des Erblassers im Wesentlichen aus einem Eigenheim oder einem Unternehmen, müssen die Erben diese Vermögenswerte oft nach dem Tod des Erblassers verkaufen, um den Pflichtteil auszahlen zu können. Lösung bietet hier die bereits geltende Stundungsregelung, die jedoch derzeit eng ausgestaltet und nur dem pflichtteilsberechtigten Erben (insbes. Abkömmling, Ehegatte) eröffnet ist. Mit der Reform soll die Stundung unter erleichterten Voraussetzungen und für jeden Erben durchsetzbar sein.

Beispiel: In Zukunft kann auch der Neffe, der ein Unternehmen geerbt hat oder die Lebensgefährtin des Erblassers eine Stundung gegenüber den pflichtteilsberechtigten Kindern geltend machen, sofern die Erfüllung des Pflichtteils eine "unbillige Härte" darstellen würde.

Gleitende Ausschlussfrist für den Pflichtteilsergänzungsanspruch
Schenkungen des Erblassers können zu einem Anspruch auf Ergänzung des Pflichtteils gegen den Erben oder den Beschenkten führen. Durch diesen Anspruch wird der Pflichtteilsberechtigte so gestellt, als ob die Schenkung nicht erfolgt und damit das Vermögen des Erblassers durch die Schenkung nicht verringert worden wäre. Die Schenkung wird in voller Höhe berücksichtigt. Sind seit der Schenkung allerdings 10 Jahre verstrichen, bleibt die Schenkung unberücksichtigt. Dies gilt auch, wenn der Erblasser nur einen Tag nach Ablauf der Frist stirbt.

Die Reform sieht nun vor, dass die Schenkung für die Berechnung des Ergänzungsanspruchs graduell immer weniger Berücksichtigung findet, je länger sie zurück liegt: Eine Schenkung im ersten Jahr vor dem Erbfall wird demnach voll in die Berechnung einbezogen, im zweiten Jahr jedoch nur noch zu 9/10, im dritten Jahr zu 8/10 usw. berücksichtigt. Damit wird sowohl dem Erben als auch dem Beschenkten mehr Planungssicherheit eingeräumt.

Bessere Honorierung von Pflegeleistungen beim Erbausgleich
Auch außerhalb des Pflichtteilsrechts wird das Erbrecht vereinfacht und modernisiert. Ein wichtiger Punkt ist die bessere Berücksichtigung von Pflegeleistungen bei der Erbauseinandersetzung. Zwei Drittel aller Pflegebedürftigen werden zu Hause versorgt, über die finanzielle Seite wird dabei selten gesprochen. Trifft der Erblasser auch in seinem Testament keine Ausgleichsregelung, geht der pflegende Angehörige heute oftmals leer aus. Erbrechtliche Ausgleichsansprüche gibt es nur für einen Abkömmling, der unter Verzicht auf berufliches Einkommen den Erblasser über längere Zeit gepflegt hat. Künftig soll der Anspruch unabhängig davon sein, ob für die Pflegeleistungen auf ein eigenes berufliches Einkommen verzichtet wurde.

Beispiel: Die verwitwete Erblasserin wird über lange Zeit von ihrer berufstätigen Tochter gepflegt. Der Sohn kümmert sich nicht. Die Erblasserin stirbt, ohne ein Testament hinterlassen zu haben. Der Nachlass beträgt 100.000 Euro. Die Pflegeleistungen sind mit 20.000 Euro zu bewerten. Derzeit erben Sohn und Tochter je zur Hälfte. Künftig kann die Schwester einen Ausgleich für ihre Pflegeleistungen verlangen. Von dem Nachlass wird zugunsten der Schwester der Ausgleichsbetrag abgezogen und der Rest nach der Erbquote verteilt (100.000-20.000 = 80.000). Von den 80.000 Euro erhalten beide die Hälfte, die Schwester zusätzlich den Ausgleichsbetrag von 20.000 Euro. Im Ergebnis erhält die Schwester also 60.000 Euro.

Abkürzung der Verjährung von familien- und erbrechtlichen Ansprüchen
Änderungsbedarf hat sich auch im Verjährungsrecht ergeben. Mit dem Gesetzentwurf wird die Verjährung von familien- und erbrechtlichen Ansprüchen an die Verjährungsvorschriften des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes von 2001 angepasst. Diese sehen eine Regel-verjährung von drei Jahren vor. Dagegen unterliegen die familien- und erbrechtlichen An-sprüche noch immer einer Sonderverjährung von 30 Jahren, von denen das Gesetz zahlrei-che Ausnahmen macht. Dies führt zu Wertungswidersprüchen in der Praxis und bereitet Schwierigkeiten bei der Abwicklung der betroffenen Rechtsverhältnisse. Die Verjährung fami-lien- und erbrechtlicher Ansprüche wird daher der Regelverjährung von 3 Jahren angepasst. Dort, wo es sinnvoll ist, bleibt jedoch die lange Verjährung erhalten.

Quelle: Pressemitteilung vom 3.7.2008
Herausgegeben vom Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit des
Bundesministeriums der Justiz
Verantwortlich: Eva Schmierer; Redaktion: Dr. Thorsten Bauer, Dr. Katharina Jahntz, Harald Schütt, Ulrich Staudigl
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Ausgleichspflicht bei Pflegeleistungen ....

Beitrag von WernerSchell » 03.07.2009, 14:28

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Neuss, den 03.07.2009

Pressemitteilung zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts:
„Ausgleichspflicht bei Pflegeleistungen eines gesetzlichen Erben“

Der Deutsche Bundestag hat am 03.07.2009 über Änderungen des Erb- und Verjährungsrechts entschieden (vgl. auch Bundestags-Drucksache 16/8954) und damit eine „Ausgleichspflicht bei Pflegeleistungen eines gesetzlichen Erben“ ermöglicht. Diese Regelung war überfällig.

Daher hat sich Pro Pflege – Selbsthilfenetzwerk wiederholt an den Deutschen Bundestag gewandt und eine zügige Beratung und Neuregelung angemahnt. Siehe dazu u.a. die „Pressemitteilung zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts - Bundestags-Drucksache 16/8954“ (nachlesbar unter http://www.pro-pflege-selbsthilfenetzwerk.de).

Zur jetzt beschlossenen „Honorierung von Pflegeleistungen beim Erbausgleich“ wird in einer Mitteilung des Bundesjustizministeriums vom 03.07.2009 ausgeführt:

… Ein wichtiger Punkt ist die bessere Berücksichtigung von Pflegeleistungen bei der Erbauseinandersetzung. Zwei Drittel aller Pflegebedürftigen werden zu Hause versorgt, über die finanzielle Seite wird dabei selten gesprochen. Trifft der Erblasser auch in seinem Testament keine Ausgleichsregelung, geht der pflegende Angehörige heute oftmals leer aus. Erbrechtliche Ausgleichsansprüche gibt es nur für einen Abkömmling, der unter Verzicht auf berufliches Einkommen den Erblasser über längere Zeit gepflegt hat. Künftig soll der Anspruch unabhängig davon sein, ob für die Pflegeleistungen auf ein eigenes berufliches Einkommen verzichtet wurde.

Beispiel: Die verwitwete Erblasserin wird über lange Zeit von ihrer berufstätigen Tochter gepflegt. Der Sohn kümmert sich nicht. Die Erblasserin stirbt, ohne ein Testament hinterlassen zu haben. Der Nachlass beträgt 100.000 Euro. Die Pflegeleistungen sind mit 20.000 Euro zu bewerten. Derzeit erben Sohn und Tochter je zur Hälfte. Künftig kann die Schwester einen Ausgleich für ihre Pflegeleistungen verlangen. Von dem Nachlass wird zugunsten der Schwester der Ausgleichsbetrag abgezogen und der Rest nach der Erbquote verteilt (100.000-20.000 = 80.000). Von den 80.000 Euro erhalten beide die Hälfte, die Schwester zusätzlich den Ausgleichsbetrag von 20.000 Euro. Im Ergebnis erhält die Schwester also 60.000 Euro.

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PS. Weitere Informationen zum Thema im Forum Werner Schell unter viewtopic.php?p=44892#44892

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Pflegende bekommen mehr vom Erbe ab

Beitrag von Presse » 04.07.2009, 07:40

Ärzte Zeitung online, 03.07.2009:

100 Jahre altes Erbrecht wird reformiert: Pflegende bekommen mehr vom Erbe ab

BERLIN (eb/dpa). Das Erbrecht wird den gesellschaftlichen Realitäten angepasst. Der Bundestag hat am Donnerstagabend zahlreiche Änderungen beschlossen. So sollen vor allem Pflegeleistungen, die einer der Erben für den Erblasser erbracht hat, besser als bisher berücksichtigt werden.
...
(mehr)
http://www.aerztezeitung.de/praxis_wirt ... sid=556254

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Erbrechtliche Regelung noch keine ausreichende Hilfe

Beitrag von Hildegard Kaiser » 05.07.2009, 07:04

Mein Text aus dem Forum unter
viewtopic.php?t=12212

Hallo enno,
wie bereits hier wiederholt beschrieben wurde, brauchen wir eine wirkliche Pflegereform mit einem neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff und auskömmlichen Ausstattungen mit Geld und Personal.
Es versteht sich, dass die ambulante Pflege bei einer solchen Reform besondere Berücksichtigung finden muss. Denn Angehörige leisten zwar heutzutage umfangreiche Pflegeleistungen, werden aber vom System dafür nicht "belohnt".
Es gibt jetzt, wie zu lesen ist, eine neue Ausgleichsmöglichkeit im Erfall. Siehe:
Pressemitteilung zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts:
"Ausgleichspflicht bei Pflegeleistungen eines gesetzlichen Erben" hier
http://www.pro-pflege-selbsthilfenetzwe ... _erben.php
Dazu gibt es auch hier im Forum Beiträge, die weiter informieren:
viewtopic.php?t=10353
Diese erbrechtliche Regelung ist aber nur ein Teilaspekt und löst das grundsätzliche Probleme der unzureichenden Angehörigenhonorierung nicht auf.
Viele Grüße
Hildegard
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Änderung des Erb- und Verjährungsrechts

Beitrag von WernerSchell » 07.07.2009, 13:28

Die o.a. Pressemitteilung zur

Änderung des Erb- und Verjährungsrechts:
"Ausgleichspflicht bei Pflegeleistungen eines gesetzlichen Erben"

vom 3.7.2009 wurde von den Medien aufgenommen. Siehe u.a. unter

http://www.pflegen-online.de/nachrichte ... tungen.htm
http://www.openpr.de/news/322321.html
http://www.openbroadcast.de/artikel/212 ... chts:.html
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Bessere Honorierung von Pflegeleistungen beim Erbausgleich

Beitrag von Presse » 19.09.2009, 07:18

Mitteilung des Bundesjustizministeriums vom 18.09.2009:

Der Bundesrat hat heute den Weg zu der von Bundesjustizministerin Zypries vorgeschlagenen Erbrechtsreform freigemacht. Die Neuregelung wird am 1. Januar 2010 in Kraft treten.

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Honorierung von Pflegeleistungen beim Erbausgleich

Beitrag von Presse » 28.12.2009, 11:24

Pressemitteilung des BMJ (Auszug ) vom 28.12.2009:

Honorierung von Pflegeleistungen beim Erbausgleich

Zukünftig können Pflegeleistungen durch Abkömmlinge in Erbauseinandersetzungen in erhöhtem Umfang berücksichtigt werden. Erbrechtliche Ausgleichsansprüche gab es bisher nur für Abkömmlinge, die unter Verzicht auf eigenes berufliches Einkommen den Erblasser über längere Zeit gepflegt haben. Künftig entsteht dieser Anspruch unabhängig davon, ob für die Pflegeleistungen auf eigenes berufliches Einkommen verzichtet wurde.

Beispiel: Die verwitwete Erblasserin wird über lange Zeit von ihrer berufstätigen Tochter gepflegt. Der Sohn kümmert sich nicht um sie. Die Erblasserin stirbt, ohne ein Testament hinterlassen zu haben. Der Nachlass beträgt 100.000 Euro. Die Pflegeleistungen sind mit 20.000 Euro zu bewerten. Derzeit erben Sohn und Tochter je zur Hälfte. Künftig kann die Schwester einen Ausgleich für ihre Pflegeleistungen aus dem Nachlass verlangen. Von dem Nachlass wird zunächst der Ausgleichsbetrag abgezogen und der Rest nach der Erbquote verteilt (100.000-20.000 = 80.000). Von den 80.000 Euro erhalten beide die Hälfte, die Schwester zusätzlich den Ausgleichsbetrag von 20.000 Euro. Im Ergebnis erhält die Schwester also 60.000 Euro, der Bruder 40.000 Euro.
....
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Verantwortlich: Anders Mertzlufft; Redaktion: Dr. Thorsten Bauer, Dr. Katharina Jahntz, Harald Schütt, Ulrich Staudigl
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Erbschaften - Mehr Anspruch bei Pflege

Beitrag von Presse » 11.01.2010, 07:16

Erbschaften - Mehr Anspruch bei Pflege
Nur ein Drittel der Deutschen hat ein Testament aufgesetzt. Das kann schwerwiegende Folgen für die Hinterbliebenen haben, besonders wenn es Angehörige sind, die den Verstorbenen jahrelang gepflegt haben. Bisher wurde die Pflege im Erbfall nur berücksichtigt, wenn dafür der Beruf aufgegeben wurde. Eine Reform des Erbrechts soll seit dem 1. Januar 2010 Angehörige besser stellen, die neben ihrer Berufstätigkeit beispielsweise ihre Eltern gepflegt haben.

.... (mehr)
http://www.swr.de/marktcheck/finanzen/e ... index.html

Gesperrt