Welche Schutzmaske schützt vor COVID-19?

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Welche Schutzmaske schützt vor COVID-19?

Beitrag von WernerSchell » 23.07.2020, 16:19

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Welche Schutzmaske schützt vor COVID-19?

Die COVID-19-Pandemie hat sowohl in der Patientenversorgung als auch in der Öffentlichkeit zu Diskussionen darüber geführt, welche Schutzmasken vor einer Ansteckung schützen. In der Fachzeitschrift „Krankenhaushygiene up2date“ (Georg Thieme Verlag, Stuttgart. 2020) haben Experten für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention zusammengefasst, was sich bislang in klinischen Studien beim praktischen Einsatz von Masken für den Infektionsschutz als wirksam erwiesen hat. Um die notwendigen und passenden Schutzmaßnahmen abzuleiten, ist es wichtig, die Übertragungswege von Atemweginfektionen zu verstehen.



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„Eine häufige Fehlannahme ist, dass respiratorische Viren als nackte Viruspartikel übertragen werden“, betonen PD Dr. med. Roland Schulze-Röbbecke und Professor Dr. med. Sebastian Lemmen vom Zentralbereich für Krankenhaushygiene und Infektiologie der RWTH Aachen. Gemeinsam mit Dr. rer. nat. Marcus Reska vom Deutschen Beratungszentrum für Hygiene (BZH) haben sie für den Fortbildungsbeitrag die wichtigsten Fakten zur Übertragung von Atemwegsinfektionen zusammengefasst. Die Tatsache, dass respiratorische Erreger immer in Tröpfchen von Atemwegssekret ausgeschieden werden, spielt eine wichtige Rolle bei der Übertragung und damit bei der Auswahl der Schutzmaske.

Prinzipiell können Atemwegsinfektionen durch Kontakt, Tröpfchen oder aerogen übertragen werden. Bei einer Kontaktübertragung erfolgt die Ansteckung zum Beispiel durch das Berühren von Mund, Nase oder Augen mit den Händen, an denen der Erreger haftet. Händehygiene und das Vermeiden von Berührungen im Gesicht reduzieren daher die Ansteckungsgefahr. Diese Maßnahmen sind auch bei COVID-19 angezeigt, da es als gesichert gilt, dass SARS-CoV-2 durch Kontakt mit den Händen übertragen wird.

Darüber hinaus werden Coronaviren allen bisherigen Erkenntnissen zufolge durch Tröpfchen übertragen. Zu einer Tröpfcheninfektion kommt es, wenn respiratorische Sekrettröpfchen beim Sprechen, Niesen oder Husten auf die Schleimhäute der oberen Atemwege und Augen-Bindehaut einer anderen Person gelangen. Aufgrund ihrer Masse und Größe (>5 μm) sinken die Tröpfchen unter Innenraumbedingungen schnell ab und legen meist nur Strecken von weniger als einem Meter zurück. Vor einer Tröpfchenübertragung schützt ein nach bestimmten Qualitätsnormen hergestellter Mund-Nasen-Schutz (MNS), der auch als „OP-Maske“ bezeichnet und als Einmalmaterial verwendet wird. „Zahlreiche Studien mit geschultem Personal im klinischen Bereich haben gezeigt, dass ein MNS den Träger zusammen mit einer Schutzbrille vor Infektionen durch die Tröpfchen anderer Personen schützt. Umgekehrt schützt ein MNS auch andere Personen vor Infektionen durch die Tröpfchen des Trägers“, fassen die Autoren zusammen.

Von einer aerogenen Übertragung (auch "Aerosol“- oder „luftgetragene Übertragung“ genannt) sprechen Wissenschaftler, wenn Krankheitserreger in Aerosolen, als kleinste, luftgetragene Tröpfchen, ihre Infektiosität beibehalten. In der Luft verdunsten Tröpfchen zu sogenannten Tröpfchenkernen, die aufgrund ihrer geringen Masse und Größe (<5 μm) nicht zu Boden sinken, sondern sich in der Luft schwebend über Distanzen von vielen Metern verbreiten können. Laut Schulze-Röbbecke und seinen Kollegen gibt es bisher jedoch keine ausreichenden Belege dafür, dass der Erreger von COVID-19 aerogen übertragen wird.

Bei bestimmten medizinischen Maßnahmen im Klinikalltag, wie etwa der Intubation eines Patienten, lasse sich aufgrund der starken Tröpfchenbildung jedoch nicht ausschließen, dass Coronaviren auch als Aerosol übertragen werden können. Bei derartigen Maßnahmen bietet ein MNS möglicherweise keinen ausreichenden Schutz und es sollte sicherheitshalber – falls verfügbar – eine Atemschutzmaske der Klasse FFP2 oder FFP3 getragen werden. Atemschutzmasken bestehen aus schwebstofffiltrierendem Material, durch das die Luft passieren muss, bevor sie vom Träger eingeatmet wird.


R. Schulze-Röbbecke, M. Reska, S. Lemmen:
Welche Schutzmasken schützen vor COVID-19? Was ist evidenzbasiert?
Krankenhaushygiene up2date 2020; 15 (2), online erschienen am 6. Mai 2020



Thieme bietet relevante Fachinformationen zu SARS-CoV-2 und COVID-19 frei zugänglich an: www.thieme.de/corona
Die Corona-Pandemie stellt unsere gesamte Gesellschaft vor enorme Herausforderungen – ganz besonders jedoch die Menschen, die im Gesundheitswesen tätig sind! Um sie bestmöglich zu unterstützen, bündelt die Thieme Gruppe die im Unternehmen verfügbaren relevanten Inhalte. Dazu gehören unter anderem neueste Fallbeispiele und Übersichtsarbeiten zu COVID-19 aus Thieme Fachzeitschriften, E-Learning-Module für Pflegende und einen „Symptom-Checker“, der allen in Arztpraxen und Kliniken Tätigen einen ersten Anhaltspunkt bietet, ob jemand erkrankt sein könnte. Die Diagnose selbst kann ausschließlich durch medizinisches Personal erfolgen.

Quelle: Pressemitteilung vom 13.05.2020
Pressekontakt Thieme Verlagsgruppe:
Catrin Hölbling | Corinna Spirgat, M.A.
Thieme Communications

Georg Thieme Verlag KG
ein Unternehmen der Thieme Gruppe
Rüdigerstraße 14, 70469 Stuttgart
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Fax: +49 (0)711/8931-167
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Darum gehört die Maske über Mund und Nase

Beitrag von WernerSchell » 23.07.2020, 16:22

Darum gehört die Maske über Mund und Nase

Fast drei Monate Maskenpflicht – langsam wird es lästig und wir werden nachlässig. Was man häufig sieht: Maske unter der Nase. Nach aktueller Studienlage wissen wir, dass Masken eine wirkungsvolle Maßnahme sind – wenn man sie richtig trägt. Oder anders herum: "Wenn die Maske unter der Nase ist, ist das so, als hätte man keine auf" – so die Worte des RKI. Also: Mund und Nase bedecken, wenig anfassen, sicher verwahren und regelmäßig waschen. Und wenn man schlecht Luft bekommt – Situationen in geschlossenen Räumen minimieren und häufig draußen durchatmen. Und: Durch Einwegmasken bekommt man besser Luft als durch Stoffmasken. Aber: Keine FFP-Maske mit Ventil – das ist zwar ein guter Schutz für einen selber, aber man wird zur Virenschleuder für andere. Vanessa Reske aus dem Quarks-Team mit weiteren Tipps | DailyQuarks – 00:00:36 > https://www1.wdr.de/mediathek/audio/dai ... index.html

Mehr:
"Was man über Schutzmasken wissen muss" – ein Quarks-Beitrag vom 21.07.20 | quarks.de > https://www.quarks.de/gesellschaft/wiss ... ssen-muss/
"Coronavirus: Das wissen wir – und das nicht?" ¬– ein Quarks-Beitrag | quarks.de > https://www.quarks.de/gesundheit/medizi ... issen-wir/
"Corona in 5 Minuten – gibt es eine zweite Welle?" – eine Quarks-Sendung vom 21.07.20 | video > https://www1.wdr.de/mediathek/video/sen ... e-100.html

Quelle: Mitteilung vom 23.07.2020
Quarks-Team - quarks@wdr.de
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Pflicht zum Tragen einer „Alltagsmaske“ gilt weiterhin

Beitrag von WernerSchell » 29.07.2020, 06:18

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Pflicht zum Tragen einer „Alltagsmaske“ gilt weiterhin

Beschluss des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Münster vom 28.07.2020 - 13 B 675/20.NE -

Mit Eilbeschluss vom heutigen Tag hat das Oberverwaltungsgericht entschieden, dass die in der Coronaschutzverordnung angeordnete „Maskenpflicht“ voraussichtlich weiterhin rechtmäßig ist.

Der im Kreis Kleve lebende Antragsteller wendet sich gegen die Verpflichtung, in bestimmten sozialen Situationen, etwa beim Einkaufen oder bei der Benutzung des Personenverkehrs eine textile Mund-Nase-Bedeckung zu tragen. Er beanstandet insbesondere, dass die Alltagsmasken ungeeignet seien, Ansteckungsgefahren zu minimieren, da sie die Viren hustender Menschen nicht aufhalten könnten. Auch sei zu befürchten, dass die Maske dazu führe, dass Abstände nicht mehr eingehalten würden. Überdies entstünden Gesundheitsgefahren dadurch, dass die auf dem Markt angebotenen Masken mit Chemikalien belastet seien.

Das Oberverwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Wie bereits in früheren Entscheidungen hat der zuständige 13. Senat ausgeführt, es sei voraussichtlich nicht zu beanstanden, dass der Verordnungsgeber einer aktuellen Empfehlung des Robert Koch-Instituts gefolgt sei. Danach sei bei dem derzeitigen Erkenntnisstand davon auszugehen, dass auch ggf. privat hergestellte textile Mund-Nase-Bedeckungen eine Filterwirkung auf Tröpfchen und Aerosole entfalten könnten, die zu einer Reduzierung der Ausscheidung von Atemwegsviren über die Ausatemluft führen könne. Hierdurch erscheine es möglich, dass ihr Tragen einen Beitrag zur Verlangsamung der Ausbreitung des von Mensch zu Mensch übertragbaren Coronavirus leiste. Dass es unter der Vielzahl wissenschaftlicher Meinungen auch andere Stimmen gebe, die eine Wirksamkeit der einfachen Mund-Nase-Bedeckung gänzlich verneinten, stehe dem nicht entgegen. Der Verordnungsgeber verletze seinen Einschätzungsspielraum grundsätzlich nicht dadurch, dass er bei mehreren vertretbaren Auffassungen einer den Vorzug gebe, solange er dabei nicht feststehende, hiermit nicht vereinbare Tatsachen ignoriere. Es sei voraussichtlich auch unbedenklich, wenn der Verordnungsgeber davon ausgehe, dass unbemerkte Übertragungen des Virus allein durch kontaktbeschränkende Maßnahmen nicht hinreichend zu vermeiden seien, sondern es flankierend zusätzlich des Tragens einer Mund-Nase-Bedeckung bedürfe. Ferner gehe der Senat unter Berücksichtigung der aktuellen Erkenntnislage davon aus, dass die Mund-Nase-Bedeckung keine allgemeinen Gesundheitsgefahren für den Träger hervorrufe. Insbesondere sei nicht davon auszugehen, dass sich solche aus der möglichen Schadstoffbelastung der für die Herstellung der Masken verwendeten Textilien ergäben, da insoweit dieselben rechtlichen Vorgaben gelten würden wie bei anderen Kleidungsstücken, und es den Benutzern im Übrigen freistehe, unter den vorhandenen (schadstofffreien) Masken zu wählen. Angesichts der anhaltenden Berichterstattung in den Medien zum Schutzzweck der Mund-Nase-Bedeckung sei auch nicht davon auszugehen, dass diese eine „trügerische Sicherheit“ beim Träger hervorriefen, vielmehr dürfte allgemein bekannt sein, dass weitere Schutzvorkehrungen, wie etwa die Einhaltung des Sicherheitsabstands, durch das Tragen der Maske nicht obsolet würden. Schließlich erschienen die damit verbundenen Einschränkungen angesichts des Schutzzwecks hinnehmbar. Die Trageverpflichtung sei räumlich und zeitlich begrenzt. Geeignete Bedeckungen seien üblicherweise in jedem Haushalt vorhanden oder könnten selbst hergestellt bzw. im örtlichen Handel kostengünstig erworben werden. Zudem gebe es Ausnahmebestimmungen, z. B. für Personen, die aus medizinischen Gründen keine Mund-Nase-Bedeckung tragen könnten.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Quelle: Pressemitteilung des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 28.07.2020
https://www.ovg.nrw.de/behoerde/presse/ ... /index.php
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WernerSchell
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Infoblatt "Ausnahmen von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung"

Beitrag von WernerSchell » 10.08.2020, 15:50

Infoblatt "Ausnahmen von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung"

Ausnahmen von der Pflicht zum Tragen einer Mund-NaseBedeckung

Die Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARSCoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) des Landes NordrheinWestfalen sieht in § 2 Abs. 3 Satz 1 in bestimmten Situationen eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung vor.

Hiervon gibt es jedoch auch Ausnahmen. Von der Tragepflicht einer Mund-NaseBedeckung sind nach § 2 Abs. 3 Satz 2 CoronaSchVO ausgenommen:
 Kinder bis zum Schuleintritt und
 Personen, die aus medizinischen Gründen keine Mund-Nase-Bedeckung
tragen können.

Zu den medizinischen Gründen zählen gesundheitliche oder körperliche Einschränkungen, die das Tragen oder auch das Anlegen eines Mund-NaseSchutzes erheblich erschweren oder unmöglich machen.

Die medizinischen Gründe müssen für Verantwortliche von zum Beispiel Verkaufsstellen (Supermärkte etc.), Gaststätten oder in Bussen und Bahnen sowie auch gegenüber den Vollzugspersonen (Ordnungsämter oder Polizei) plausibel dargelegt werden.

Allen, die aus medizinischen Gründen keine Maske tragen können, wird das Mitführen einer ärztlichen Bescheinigung empfohlen. Die Entscheidung, welche Krankheiten von der Pflicht, eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen, entbinden, trifft die behandelnde Ärztin bzw. der behandelnde Arzt.

Bei leichteren gesundheitlichen Einschränkungen kann schon ein leichter Schal, der das Atmen nicht so sehr einschränkt, eine Alternative sein und t die Pflicht zur Bedeckung von Mund und Nase erfüllen.

In diesen besonderen Zeiten erleichtern gegenseitige Rücksichtnahme und Transparenz die Bewältigung des gemeinsamen Alltags! Wenn Sie sich auf eine der vorstehenden Ausnahmen berufen müssen, wird empfohlen, aktiv auf die jeweiligen Verantwortlichen zuzugehen und die
Gründe für das Nichttragen einer Mund-Nase-Bedeckung darzulegen. Verantwortliche etwa in Verkaufsstellen, Gaststätten und in Bussen und
Bahnen werden gebeten, verständnisvoll mit den Menschen umzugehen, die aus den genannten Gründen keine Maske tragen können.
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Eilantrag gegen „Maskenpflicht“ im Unterricht erfolglos

Beitrag von WernerSchell » 20.08.2020, 16:51

Aus Forum:
https://www.wernerschell.de/forum/neu/v ... 41#p114841

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Pressemitteilung vom 20.08.2020

Eilantrag gegen „Maskenpflicht“ im Unterricht erfolglos

Mit Eilbeschluss vom heutigen Tag hat das Oberverwaltungsgericht entschieden, dass die in der Coronabetreuungsverordnung angeordnete Pflicht, während des Schulunterrichts grundsätzlich eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen, voraussichtlich rechtmäßig ist.

Die Coronabetreuungsverordnung sieht unter anderem vor, dass alle Schüler der weiterführenden und berufsbildenden Schulen, die sich auf dem Schulgelände oder im Schulgebäude aufhalten, verpflichtet sind, auch während des Unterrichts eine sogenannte Alltagsmaske zu tragen. Ausnahmen können aus medizinischen Gründen von der Schulleitung erteilt werden. Zudem können die Masken zeitweise oder in bestimmten Unterrichtseinheiten abgenommen werden, wenn dies aus pädagogischen Gründen erforderlich erscheint. Die drei Antragsteller im Alter zwischen zehn und 15 Jahren besuchen weiterführende Schulen im Kreis Euskirchen. Zur Begründung ihres Eilantrags machen sie im Wesentlichen geltend, dass der Nutzen der Alltagsmaske wissenschaftlich nicht belegt sei. Sie könne allenfalls bei korrekter Anwendung Schutz bieten, diese sei aber bei Kindern bis 14 Jahren nicht zu erwarten. Zudem führe das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung zu Gesundheitsbeeinträchtigungen bei den Schülern, weil sie die Atmung erschwere und bei längerer Tragedauer zu Kopfschmerzen und Konzentrationseinbußen führe. Auch behindere die Maske die Teilnahme am Unterricht, da beispielsweise Wortbeiträge mit höherer Lautstärke vorgetragen werden müssten.

Der 13. Senat hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Die Verpflichtung, auch während des Unterrichts grundsätzlich eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen, sei insbesondere verhältnismäßig. Sie solle dazu beitragen, die Weiterverbreitung des SARS-CoV-2-Virus unter den Schülern und Lehrern sowie deren Bezugspersonen zu reduzieren und hierdurch die Virusausbreitung in der Bevölkerung insgesamt einzudämmen. Es sei nicht zu beanstanden, wenn das Land annehme, dass die Wiederaufnahme des regulären Schulbetriebs mit weitgehendem Präsenzunterricht, die dem für die Entwicklung der Kinder und Jugendlichen bedeutsamen Anspruch auf schulische Bildung und Erziehung Rechnung trage, epidemiologisch mit einer erheblichen Gefahrensituation einhergehe. Zwar lasse sich das Infektionsrisiko von Kindern und Jugendlichen sowie deren Relevanz bei der Übertragung des Virus auf andere Personen noch nicht abschließend beurteilen, es habe aber in den letzten Monaten, auch in Nordrhein-Westfalen, immer wieder Ausbrüche an Schulen gegeben. Ein weiterer Unsicherheitsfaktor bei der Bewertung des Infektionsgeschehens resultiere gegenwärtig daraus, dass kurz vor Beginn des neuen Schuljahres eine nicht unbeträchtliche Zahl von Schülern und Lehrern von Reisen (auch aus sog. Risikogebieten) zurückgekehrt sei.

Die Maskenplicht im Unterricht sei nach den vorliegenden wissenschaftlichen Er-kenntnissen - auch bei Verwendung privat hergestellter textiler Mund-Nase-Bedeckungen - geeignet, die Verbreitung der Viren einzudämmen. Dass das Tragen der Alltagsmaske Gesundheitsgefahren für die Schüler berge, sei nicht feststellbar. Insbesondere sei zu erwarten, dass den Schülern der Umgang mit der Alltagsmaske bereits aufgrund der seit längerem bestehenden Verpflichtung, diese z. B. beim Einkaufen oder in öffentlichen Verkehrsmitteln zu tragen, geläufig sei. Es lägen auch keine belastbaren Erkenntnisse für die Annahme vor, dass Alltagsmasken die Aufnahme von Sauerstoff oder die Abatmung von Kohlendioxid objektiv in relevanter Weise beeinträchtigten. Die Schulleitung könne auch aus medizinischen Gründen Ausnahmen zulassen. Im Übrigen gelte unbeschadet der Regelungen der Coronabetreuungsverordnung weiterhin die sich aus dem Schulverhältnis ergebende Fürsorgepflicht, sodass erforderlichenfalls auch die Lehrer auf akut auftretende Beeinträchtigungen während des Unterrichts (etwa Atemprobleme) in geeigneter, den Infektionsschutz wahrender Weise reagieren könnten.

Die Maskenpflicht im Unterricht sei angesichts der besonderen, die Infektionsausbreitung strukturell begünstigenden Bedingungen des Schulbetriebs auch erforderlich. So könne das Abstandsgebot wegen der begrenzten Raumkapazitäten in den Schulen regelmäßig nicht eingehalten werden. Die zusätzliche Anmietung von geeigneten Räumen erscheine flächendeckend offenkundig nicht umsetzbar. Andere Regelungsmodelle wie das vor den Sommerferien praktizierte „rollierende“ System oder ein „Schichtbetrieb“ seien nur unter gravierenden Einschränkungen bei den (direkten) Bildungs- und Unterrichtsangeboten möglich und stellten unter dem Aspekt der Bildungsgerechtigkeit den intensiveren Eingriff dar.

Die auf Ende August befristete Pflicht zum Tragen einer Alltagsmaske auch im Unterricht stelle für die betroffenen Schüler nach der Überzeugung des Senats zwar fraglos eine erhebliche Belastung dar. Diese erscheine in der Abwägung mit den damit verfolgten Zielen jedoch derzeit gleichwohl zumutbar. Dies gelte auch, soweit die Verpflichtung zu Beeinträchtigungen des Schulunterrichts und zu erschwerten Unterrichtsbedingungen führe, weil beispielsweise Wortbeiträge mit höherer Lautstärke vorgetragen werden müssten oder die mimische Kommunikation eingeschränkt werde. Die Anordnung zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung im Unterricht leiste aus virologischer Sicht einen wesentlichen Beitrag dazu, in der gegenwärtigen pandemischen Lage in Nordrhein-Westfalen erneute coronabedingte (Teil-)Schließungen von Schulen so weit wie möglich zu vermeiden.

Der Beschluss ist unanfechtbar.
Aktenzeichen: 13 B 1197/20.NE

Hinweis
Beim Oberverwaltungsgericht sind weitere elf Eilverfahren anhängig, die die Maskenpflicht an Schulen betreffen.

Quelle: https://www.ovg.nrw.de/behoerde/presse/ ... /index.php
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