Schutzmaßnahmen in den Pflegeeinrichtungen ....
Verfasst: 09.05.2020, 06:07
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http://www.wernerschell.de/forum/neu/vi ... 84#p113484
Land Nordrhein-Westfalen: Aufhebung des generellen Besuchsverbots in Einrichtungen der Pflege und der Eingliederungshilfe zum Muttertag
Das Gesundheits- und Sozialministerium NRW wird zum Muttertag (10. Mai 2020) die aktuell bestehenden, generellen Besuchsverbote in den Einrichtungen der Pflege und der Eingliederungshilfe aufheben. Damit haben Bewohnerinnen und Bewohner wieder die Möglichkeit, Besuche etwa von Familienangehörigen und Freunden zu bekommen. Voraussetzung dafür ist, dass wichtige Schutzmaßnahmen eingehalten werden, etwa durch separate Besuchsareale, entsprechende Schutzkleidung und ein Screening der Besucherinnen und Besucher.
Zudem sollen Menschen mit Behinderung wieder die Möglichkeit haben, in den Werkstätten ihrer Tätigkeit nachzugehen. Damit greift das Gesundheitsministerium die zentralen Empfehlungen eines Expertengremiums unter der Leitung von Prof. Dr. Markus Zimmermann (Hochschule für Gesundheit Bochum) auf, das eigens für dieses Thema eingerichtet wurde.
„Unter den Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Epidemie war das generelle Besuchsverbot in den Pflegeheimen und den Einrichtungen der Eingliederungshilfe wohl die Maßnahme, die am meisten weh getan hat. Die dort lebenden Menschen haben besonders unter den bestehenden Kontaktverboten gelitten. Ich habe immer betont: Wenn es die Situation erlaubt, müssen wir das so schnell wie möglich wieder aufheben“, erklärt Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann.
„Darum ist es wichtig, dass wir Besuche wieder ermöglichen, wenn gleichzeitig effektive Schutzmaßnahmen eingehalten werden. Denn eines ist klar: Nicht nur das Coronavirus ist für die Betroffenen eine große Gefahr. Auch soziale Isolation kann erhebliches seelisches Leid und körperliche Schäden verursachen. Darum müssen wir die richtige Balance zwischen einem wirksamen Infektionsschutz auf der einen Seite und der sozialen Teilhabe auf der anderen Seite schaffen“, so Laumann weiter.
Das Expertengremium um Prof. Dr. Zimmermann hat in seinem Bericht (abrufbar unter www.mags.nrw/coronavirus) zum Ausdruck gebracht, dass unter Berücksichtigung der Empfehlungen des Robert Koch-Instituts (RKI) und unter Einhaltung des Infektionsschutzes Besuche wieder möglich gemacht werden können und müssen. „Damit werden nicht nur die Bedürfnisse und Rechte der sozial isolierten, benachteiligten und besonders verletzlichen Menschen gewahrt. Auch der Schutz der in diesen Einrichtungen wirkenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und der dort lebenden Mitbewohnerinnen und Mitbewohner wird gewährleistet“, sagt Prof. Dr. Zimmermann für die Expertengruppe.
Konkret sehen die Neuregelungen für die stationären Pflegeeinrichtungen vor, dass Besuche in separaten Arealen oder Raumeinheiten im Außenbereich erfolgen können. Bei Vorliegen entsprechender Schutzmaßnahmen und insbesondere auch Schutzkleidung können die Besuche auch innerhalb der Einrichtung, zum Beispiel in separaten Räumen oder bei bettlägerigen Personen im Bewohnerzimmer stattfinden. Möglich sind Besuche von bis zu zwei Personen in den separat eingerichteten Räumen. Direkt auf dem Bewohnerzimmer kann der Besuch durch eine Person erfolgen. Die Dauer ist je Bewohner auf höchstens zwei Stunden pro Besuch und Tag begrenzt.
In den Einrichtungen der Eingliederungshilfe leben häufig jüngere und weniger risikobehaftete Menschen, die allerdings in besonderem Maße auf Kontakte zu ihren Angehörigen angewiesen sind. Deshalb werden die Einrichtungen Öffnungen vorbereiten müssen, die gegebenenfalls über die in den Pflegeheimen hinausgehen.
Alle Besucher sollen registriert und einem Kurzscreening unterzogen werden, bei dem unter anderem auch Fragen zum eigenen Gesundheitszustand und zu möglichen Covid-19-Kontakten innerhalb der letzten 14 Tage beantwortet werden müssen. Dadurch soll das Risiko des Besuchs von Infizierten, Kontaktpersonen und von Personen mit Erkältungszeichen auf ein Mindestmaß reduziert werden. Auch müssen Besucherinnen und Besucher die erforderlichen Schutzmaßnahmen erklärt und sie gegebenenfalls begleitet werden.
Klar ist darüber hinaus auch: Bei allen Maßnahmen müssen die aktuellen Empfehlungen des RKI berücksichtigt werden. Die Einrichtungen, egal ob in der stationären Pflege oder im Bereich der Eingliederungshilfe, werden nun über die konkrete Umsetzung informiert, um entsprechende Konzepte und Vorarbeiten auf den Weg bringen zu können.
In den tagesstrukturierenden Einrichtungen der Eingliederungshilfe sind ab dem 10. Mai 2020 für die dort lebenden Personen ebenfalls Lockerungen vorgesehen.
Auch die Werkstätten für behinderte Menschen sollen dann wieder mehr Menschen die Teilhabe am Arbeitsleben ermöglichen. Selbstverständlich müssen auch dort die notwendigen Schutzvorkehrungen getroffen werden und der Gesundheitsschutz für die Beschäftigten steht an erster Stelle. Die Einrichtungen können also beginnen, Öffnungskonzepte zu erarbeiten, die sich im Rahmen der Empfehlungen des RKI zu den Wohn- und Pflegeeinrichtungen sowie zu den besonders gefährdeten Personengruppen und der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandards des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) bewegen und die Gegebenheiten in der Region, der jeweiligen Werkstatt und ihre Beschäftigten, aber zum Beispiel auch die Arbeitsumgebung berücksichtigen.
„Ich bin froh, dass wir nun wieder ein Stück Normalität ermöglichen können. Menschen brauchen vertraute Kontakte und Gespräche“, so Minister Laumann. „Und ich bin auch sehr erfreut, dass über unser Vorgehen mit den gesundheitspolitischen Sprechern im Landtag ein Einvernehmen besteht.“
Quelle: https://www.mags.nrw/pressemitteilung/a ... -eingliede
Foto: Karl-Josef Laumann, Minister für Arbeit, Gesund und Soziales NRW
+++
Dazu passt die nachfolgende Pressemitteilung der Hochschule für Gesundheit in Bochum:
Hochschule für Gesundheit in Bochum
Schutz vor Infektion und vor sozialer Isolation
Unter der Leitung von Prof. Dr. Markus Zimmermann von der Hochschule für Gesundheit in Bochum hat ein interdisziplinäres Expertengremium 'Handlungsempfehlungen zum Schutz vor Infektion und vor sozialer Isolation von Menschen mit Pflegebedürftigkeit und Teilhabebeeinträchtigungen in einer Exit-Strategie‘ vorgelegt. Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales in Nordrhein-Westfalen hatte die Empfehlungen beauftragt und am 5. Mai 2020 veröffentlicht.
In einem Ad-hoc-Papier vom 24. April 2020 haben zehn Expert*innen unter der Federführung von Dr. Markus Zimmermann, Professor für pflegerische Versorgungsforschung an der Hochschule für Gesundheit (hsg Bochum), in einer interdisziplinären Expertise ‚Handlungsempfehlungen zum Schutz vor Infektion und vor sozialer Isolation von Menschen mit Pflegebedürftigkeit und Teilhabebeeinträchtigungen in einer Exit-Strategie‘ gegeben. Das NRW-Gesundheitsministerium hatte die Empfehlungen in Auftrag gegeben.
Die interdisziplinäre Expert*innengruppe betonte, dass eine fortgesetzte Kontaktsperre bei pflegebedürftigen Menschen sowie Menschen mit Beeinträchtigung oder Behinderung unter Umständen zu einem größeren Schaden führen könne, als es das Risiko einer COVID-19-Infektion mit sich bringe. Abhängig von der Möglichkeit der kognitiven Verarbeitung oder der Situation der Menschen könne das Ausbleiben von Besuchen Apathie, Depressionen und Suizidgedanken entstehen oder zunehmen lassen, heißt es in dem Papier.
Aus medizinisch-infektiologischer, aus epidemiologischer, rechtlicher, pflege- und rehabilitationswissenschaftlicher, ethischer und ökonomischer Perspektive sowohl der Wissenschaft als auch der am Versorgungsgeschehen Beteiligten wird in dem Papier die Frage geprüft, ob und unter welchen Bedingungen soziale Kontakte mit An- und Zugehörigen während der anhaltenden COVID-19-Epidemie ermöglicht werden könnten, um damit eine soziale Isolierung der Menschen mit Pflegebedürftigkeit und Teilhabebeeinträchtigung aufzuheben oder zu kompensieren.
Zunächst seien die Empfehlungen für Alten- und Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen für Menschen mit Beeinträchtigungen und für den öffentlichen Gesundheitsdienst des Robert Koch-Instituts (RKI) zu erfüllen, die verhindern sollen, dass Coronaviren in die Einrichtungen hineingetragen werden. „Schon jetzt können die Einrichtungsleitungen ja laut der gültigen Coronaschutzverordnung Besuche innerhalb der Wohnbereiche in Ausnahmen unter Schutzmaßnahmen und nach Hygieneunterweisung zulassen, wenn es rechtlich erforderlich, medizinisch oder ethisch-sozial geboten ist“, erklärte Markus Zimmermann und fügte hinzu, dass „das Ausbleiben der Besuche und Kontakte mit elementaren Bezugspersonen in manchen Fällen nicht zu verantworten ist“.
Die Expert*innen weisen darauf hin, dass die Ausstattung mit Desinfektionsmitteln und Schutzkleidung sowie die Ausbildung in der Anwendung von Schutzmaßnahmen in vielen Einrichtungen begrenzt ist. Diese bestehenden Defizite müssten „so rasch als möglich ausgeglichen werden“. Zudem benötige die Umsetzung der RKI-Empfehlungen die Schulung von Mitarbeiter*innen in den Einrichtungen.
Die Corona-Pandemie habe zu einer sozialen Isolierung von Menschen mit Pflegebedürftigkeit und Teilhabebeeinträchtigung geführt, heißt es in dem Gutachten. Diese sozialen Kontakte seien jedoch für ältere und pflegebedürftige Menschen, für Menschen mit chronischen Krankheiten oder Beeinträchtigungen existenziell. Vielfach seien soziale Kontakte der zentrale Lebensinhalt im Tagesablauf der Bewohner*innen. Daher müssten Überlegungen angestellt werden, wie nach Beendigung von allgemeinen Kontaktsperren in der Bevölkerung trotz des erhöhten Infektionsrisikos und des Risikos von schwierigen Verläufen im Falle einer Erkrankung Kontakte ermöglicht werden können.
Die Expert*innen weisen darauf hin, dass Menschen, die in sozialen Einrichtungen und Pflegeeinrichtungen leben, bislang deutlich seltener Zugang zu digitalen Medien und deshalb weniger Möglichkeiten haben, ihre sozialen Kontakte virtuell zu pflegen.
Laut Empfehlung müssen für die Bewohner*innen soziale Kontakte von außen und auch nach außen mit den notwendigen Vorkehrungen der Hygiene und geeigneter Schutzvorkehrungen ermöglicht und deshalb die rechtlichen Grundlagen entsprechend angepasst werden. Zentrale Voraussetzung für ein gesteuertes Besuchsrecht ist ein differenziertes und transparentes Kommunikations- und Informationsmanagement in den Einrichtungen unter Mitwirkung der Bewohnerbeiräte.
Zum Schutz der Pflegenden und Betreuer*innen sowie zum Schutz der Mitbewohner*innen müssen die rechtlichen Rahmenbedingungen und die Vorgaben des Infektionsschutzes gewahrt werden.
Besuche von außerhalb können laut Empfehlung in den Außenanlagen der Einrichtungen oder speziellen Besuchsräumen mit geringerem Risiko organisiert werden. Vorstellbar sind abtrennbare Areale oder abgegrenzte Einheiten wie beispielsweise Lauben oder temporäre Besuchshäuser, -container oder eigens errichtete Zelte.
Beruflich Pflegende und pflegende An- und Zugehörige müssen sich und die pflegebedürftige Person bei der Versorgung entsprechend schützen können. Zimmermann: „Dafür werden ausreichend Schutzmaterialien wie Einmalhandschuhe, Mund-Nasenschutz und Einmalkittel benötigt. Auch für Menschen, die zu einer Risikogruppe gehören, empfehlen wir einen bevorzugten Zugang zu Mund-Nasenschutzmasken oder höherwertigen Schutzmasken.“
Aus Sicht der Expert*innen sollte es eine zentrale Notrufnummer geben, damit in Notfällen der Rettungsdienst die Verantwortung für die weitere Versorgung von pflegebedürftigen Personen übernehmen könne, sobald die Pflege- oder Betreuungsperson an COVID-19 erkrankt. Es sollten zudem lokale Pools mit erfahrenen Pflegepersonen aufgebaut werden, die als Freiwillige in Notsituationen zur Verfügung stehen und kurzfristig eingesetzt werden können. „Die Koordination und Notfallnummer könnte aus unserer Sicht zum Beispiel bei der Pflege- und Wohnberatung der Kommunen oder der Kreise verankert werden“, erklärte Zimmermann.
Als besondere Regelung führt das Papier den Ratschlag auf, dass vorhandene Patientenverfügungen im Hinblick auf den Wunsch nach intensivmedizinischer Behandlung geprüft werden sollten. Im Falle fehlender Patientenverfügungen sollten Bewohner*innen und Betreuer*innen darauf angesprochen werden.
Wissenschaftliche Ansprechpartner:
Dr. Markus Zimmermann, Professor für pflegerische Versorgungsforschung an der Hochschule für Gesundheit (hsg Bochum), Mail: markus.zimmermann(at)hs-gesundheit.de
Quelle: Pressemitteilung vom 05.05.2020
Dr. Christiane Krüger Pressestelle
Hochschule für Gesundheit
https://idw-online.de/de/news746887
http://www.wernerschell.de/forum/neu/vi ... 84#p113484
Land Nordrhein-Westfalen: Aufhebung des generellen Besuchsverbots in Einrichtungen der Pflege und der Eingliederungshilfe zum Muttertag
Das Gesundheits- und Sozialministerium NRW wird zum Muttertag (10. Mai 2020) die aktuell bestehenden, generellen Besuchsverbote in den Einrichtungen der Pflege und der Eingliederungshilfe aufheben. Damit haben Bewohnerinnen und Bewohner wieder die Möglichkeit, Besuche etwa von Familienangehörigen und Freunden zu bekommen. Voraussetzung dafür ist, dass wichtige Schutzmaßnahmen eingehalten werden, etwa durch separate Besuchsareale, entsprechende Schutzkleidung und ein Screening der Besucherinnen und Besucher.
Zudem sollen Menschen mit Behinderung wieder die Möglichkeit haben, in den Werkstätten ihrer Tätigkeit nachzugehen. Damit greift das Gesundheitsministerium die zentralen Empfehlungen eines Expertengremiums unter der Leitung von Prof. Dr. Markus Zimmermann (Hochschule für Gesundheit Bochum) auf, das eigens für dieses Thema eingerichtet wurde.
„Unter den Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Epidemie war das generelle Besuchsverbot in den Pflegeheimen und den Einrichtungen der Eingliederungshilfe wohl die Maßnahme, die am meisten weh getan hat. Die dort lebenden Menschen haben besonders unter den bestehenden Kontaktverboten gelitten. Ich habe immer betont: Wenn es die Situation erlaubt, müssen wir das so schnell wie möglich wieder aufheben“, erklärt Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann.
„Darum ist es wichtig, dass wir Besuche wieder ermöglichen, wenn gleichzeitig effektive Schutzmaßnahmen eingehalten werden. Denn eines ist klar: Nicht nur das Coronavirus ist für die Betroffenen eine große Gefahr. Auch soziale Isolation kann erhebliches seelisches Leid und körperliche Schäden verursachen. Darum müssen wir die richtige Balance zwischen einem wirksamen Infektionsschutz auf der einen Seite und der sozialen Teilhabe auf der anderen Seite schaffen“, so Laumann weiter.
Das Expertengremium um Prof. Dr. Zimmermann hat in seinem Bericht (abrufbar unter www.mags.nrw/coronavirus) zum Ausdruck gebracht, dass unter Berücksichtigung der Empfehlungen des Robert Koch-Instituts (RKI) und unter Einhaltung des Infektionsschutzes Besuche wieder möglich gemacht werden können und müssen. „Damit werden nicht nur die Bedürfnisse und Rechte der sozial isolierten, benachteiligten und besonders verletzlichen Menschen gewahrt. Auch der Schutz der in diesen Einrichtungen wirkenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und der dort lebenden Mitbewohnerinnen und Mitbewohner wird gewährleistet“, sagt Prof. Dr. Zimmermann für die Expertengruppe.
Konkret sehen die Neuregelungen für die stationären Pflegeeinrichtungen vor, dass Besuche in separaten Arealen oder Raumeinheiten im Außenbereich erfolgen können. Bei Vorliegen entsprechender Schutzmaßnahmen und insbesondere auch Schutzkleidung können die Besuche auch innerhalb der Einrichtung, zum Beispiel in separaten Räumen oder bei bettlägerigen Personen im Bewohnerzimmer stattfinden. Möglich sind Besuche von bis zu zwei Personen in den separat eingerichteten Räumen. Direkt auf dem Bewohnerzimmer kann der Besuch durch eine Person erfolgen. Die Dauer ist je Bewohner auf höchstens zwei Stunden pro Besuch und Tag begrenzt.
In den Einrichtungen der Eingliederungshilfe leben häufig jüngere und weniger risikobehaftete Menschen, die allerdings in besonderem Maße auf Kontakte zu ihren Angehörigen angewiesen sind. Deshalb werden die Einrichtungen Öffnungen vorbereiten müssen, die gegebenenfalls über die in den Pflegeheimen hinausgehen.
Alle Besucher sollen registriert und einem Kurzscreening unterzogen werden, bei dem unter anderem auch Fragen zum eigenen Gesundheitszustand und zu möglichen Covid-19-Kontakten innerhalb der letzten 14 Tage beantwortet werden müssen. Dadurch soll das Risiko des Besuchs von Infizierten, Kontaktpersonen und von Personen mit Erkältungszeichen auf ein Mindestmaß reduziert werden. Auch müssen Besucherinnen und Besucher die erforderlichen Schutzmaßnahmen erklärt und sie gegebenenfalls begleitet werden.
Klar ist darüber hinaus auch: Bei allen Maßnahmen müssen die aktuellen Empfehlungen des RKI berücksichtigt werden. Die Einrichtungen, egal ob in der stationären Pflege oder im Bereich der Eingliederungshilfe, werden nun über die konkrete Umsetzung informiert, um entsprechende Konzepte und Vorarbeiten auf den Weg bringen zu können.
In den tagesstrukturierenden Einrichtungen der Eingliederungshilfe sind ab dem 10. Mai 2020 für die dort lebenden Personen ebenfalls Lockerungen vorgesehen.
Auch die Werkstätten für behinderte Menschen sollen dann wieder mehr Menschen die Teilhabe am Arbeitsleben ermöglichen. Selbstverständlich müssen auch dort die notwendigen Schutzvorkehrungen getroffen werden und der Gesundheitsschutz für die Beschäftigten steht an erster Stelle. Die Einrichtungen können also beginnen, Öffnungskonzepte zu erarbeiten, die sich im Rahmen der Empfehlungen des RKI zu den Wohn- und Pflegeeinrichtungen sowie zu den besonders gefährdeten Personengruppen und der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandards des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) bewegen und die Gegebenheiten in der Region, der jeweiligen Werkstatt und ihre Beschäftigten, aber zum Beispiel auch die Arbeitsumgebung berücksichtigen.
„Ich bin froh, dass wir nun wieder ein Stück Normalität ermöglichen können. Menschen brauchen vertraute Kontakte und Gespräche“, so Minister Laumann. „Und ich bin auch sehr erfreut, dass über unser Vorgehen mit den gesundheitspolitischen Sprechern im Landtag ein Einvernehmen besteht.“
Quelle: https://www.mags.nrw/pressemitteilung/a ... -eingliede
Foto: Karl-Josef Laumann, Minister für Arbeit, Gesund und Soziales NRW
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Dazu passt die nachfolgende Pressemitteilung der Hochschule für Gesundheit in Bochum:
Hochschule für Gesundheit in Bochum
Schutz vor Infektion und vor sozialer Isolation
Unter der Leitung von Prof. Dr. Markus Zimmermann von der Hochschule für Gesundheit in Bochum hat ein interdisziplinäres Expertengremium 'Handlungsempfehlungen zum Schutz vor Infektion und vor sozialer Isolation von Menschen mit Pflegebedürftigkeit und Teilhabebeeinträchtigungen in einer Exit-Strategie‘ vorgelegt. Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales in Nordrhein-Westfalen hatte die Empfehlungen beauftragt und am 5. Mai 2020 veröffentlicht.
In einem Ad-hoc-Papier vom 24. April 2020 haben zehn Expert*innen unter der Federführung von Dr. Markus Zimmermann, Professor für pflegerische Versorgungsforschung an der Hochschule für Gesundheit (hsg Bochum), in einer interdisziplinären Expertise ‚Handlungsempfehlungen zum Schutz vor Infektion und vor sozialer Isolation von Menschen mit Pflegebedürftigkeit und Teilhabebeeinträchtigungen in einer Exit-Strategie‘ gegeben. Das NRW-Gesundheitsministerium hatte die Empfehlungen in Auftrag gegeben.
Die interdisziplinäre Expert*innengruppe betonte, dass eine fortgesetzte Kontaktsperre bei pflegebedürftigen Menschen sowie Menschen mit Beeinträchtigung oder Behinderung unter Umständen zu einem größeren Schaden führen könne, als es das Risiko einer COVID-19-Infektion mit sich bringe. Abhängig von der Möglichkeit der kognitiven Verarbeitung oder der Situation der Menschen könne das Ausbleiben von Besuchen Apathie, Depressionen und Suizidgedanken entstehen oder zunehmen lassen, heißt es in dem Papier.
Aus medizinisch-infektiologischer, aus epidemiologischer, rechtlicher, pflege- und rehabilitationswissenschaftlicher, ethischer und ökonomischer Perspektive sowohl der Wissenschaft als auch der am Versorgungsgeschehen Beteiligten wird in dem Papier die Frage geprüft, ob und unter welchen Bedingungen soziale Kontakte mit An- und Zugehörigen während der anhaltenden COVID-19-Epidemie ermöglicht werden könnten, um damit eine soziale Isolierung der Menschen mit Pflegebedürftigkeit und Teilhabebeeinträchtigung aufzuheben oder zu kompensieren.
Zunächst seien die Empfehlungen für Alten- und Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen für Menschen mit Beeinträchtigungen und für den öffentlichen Gesundheitsdienst des Robert Koch-Instituts (RKI) zu erfüllen, die verhindern sollen, dass Coronaviren in die Einrichtungen hineingetragen werden. „Schon jetzt können die Einrichtungsleitungen ja laut der gültigen Coronaschutzverordnung Besuche innerhalb der Wohnbereiche in Ausnahmen unter Schutzmaßnahmen und nach Hygieneunterweisung zulassen, wenn es rechtlich erforderlich, medizinisch oder ethisch-sozial geboten ist“, erklärte Markus Zimmermann und fügte hinzu, dass „das Ausbleiben der Besuche und Kontakte mit elementaren Bezugspersonen in manchen Fällen nicht zu verantworten ist“.
Die Expert*innen weisen darauf hin, dass die Ausstattung mit Desinfektionsmitteln und Schutzkleidung sowie die Ausbildung in der Anwendung von Schutzmaßnahmen in vielen Einrichtungen begrenzt ist. Diese bestehenden Defizite müssten „so rasch als möglich ausgeglichen werden“. Zudem benötige die Umsetzung der RKI-Empfehlungen die Schulung von Mitarbeiter*innen in den Einrichtungen.
Die Corona-Pandemie habe zu einer sozialen Isolierung von Menschen mit Pflegebedürftigkeit und Teilhabebeeinträchtigung geführt, heißt es in dem Gutachten. Diese sozialen Kontakte seien jedoch für ältere und pflegebedürftige Menschen, für Menschen mit chronischen Krankheiten oder Beeinträchtigungen existenziell. Vielfach seien soziale Kontakte der zentrale Lebensinhalt im Tagesablauf der Bewohner*innen. Daher müssten Überlegungen angestellt werden, wie nach Beendigung von allgemeinen Kontaktsperren in der Bevölkerung trotz des erhöhten Infektionsrisikos und des Risikos von schwierigen Verläufen im Falle einer Erkrankung Kontakte ermöglicht werden können.
Die Expert*innen weisen darauf hin, dass Menschen, die in sozialen Einrichtungen und Pflegeeinrichtungen leben, bislang deutlich seltener Zugang zu digitalen Medien und deshalb weniger Möglichkeiten haben, ihre sozialen Kontakte virtuell zu pflegen.
Laut Empfehlung müssen für die Bewohner*innen soziale Kontakte von außen und auch nach außen mit den notwendigen Vorkehrungen der Hygiene und geeigneter Schutzvorkehrungen ermöglicht und deshalb die rechtlichen Grundlagen entsprechend angepasst werden. Zentrale Voraussetzung für ein gesteuertes Besuchsrecht ist ein differenziertes und transparentes Kommunikations- und Informationsmanagement in den Einrichtungen unter Mitwirkung der Bewohnerbeiräte.
Zum Schutz der Pflegenden und Betreuer*innen sowie zum Schutz der Mitbewohner*innen müssen die rechtlichen Rahmenbedingungen und die Vorgaben des Infektionsschutzes gewahrt werden.
Besuche von außerhalb können laut Empfehlung in den Außenanlagen der Einrichtungen oder speziellen Besuchsräumen mit geringerem Risiko organisiert werden. Vorstellbar sind abtrennbare Areale oder abgegrenzte Einheiten wie beispielsweise Lauben oder temporäre Besuchshäuser, -container oder eigens errichtete Zelte.
Beruflich Pflegende und pflegende An- und Zugehörige müssen sich und die pflegebedürftige Person bei der Versorgung entsprechend schützen können. Zimmermann: „Dafür werden ausreichend Schutzmaterialien wie Einmalhandschuhe, Mund-Nasenschutz und Einmalkittel benötigt. Auch für Menschen, die zu einer Risikogruppe gehören, empfehlen wir einen bevorzugten Zugang zu Mund-Nasenschutzmasken oder höherwertigen Schutzmasken.“
Aus Sicht der Expert*innen sollte es eine zentrale Notrufnummer geben, damit in Notfällen der Rettungsdienst die Verantwortung für die weitere Versorgung von pflegebedürftigen Personen übernehmen könne, sobald die Pflege- oder Betreuungsperson an COVID-19 erkrankt. Es sollten zudem lokale Pools mit erfahrenen Pflegepersonen aufgebaut werden, die als Freiwillige in Notsituationen zur Verfügung stehen und kurzfristig eingesetzt werden können. „Die Koordination und Notfallnummer könnte aus unserer Sicht zum Beispiel bei der Pflege- und Wohnberatung der Kommunen oder der Kreise verankert werden“, erklärte Zimmermann.
Als besondere Regelung führt das Papier den Ratschlag auf, dass vorhandene Patientenverfügungen im Hinblick auf den Wunsch nach intensivmedizinischer Behandlung geprüft werden sollten. Im Falle fehlender Patientenverfügungen sollten Bewohner*innen und Betreuer*innen darauf angesprochen werden.
Wissenschaftliche Ansprechpartner:
Dr. Markus Zimmermann, Professor für pflegerische Versorgungsforschung an der Hochschule für Gesundheit (hsg Bochum), Mail: markus.zimmermann(at)hs-gesundheit.de
Weitere Informationen:
https://www.hs-gesundheit.de/fileadmin/ ... lungen.pdf - Link zu den Handlungsempfehlungen
http://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Ne ... hlung.html - RKI-Empfehlungen
https://www.mags.nrw/pressemitteilung/a ... -eingliede
Quelle: Pressemitteilung vom 05.05.2020
Dr. Christiane Krüger Pressestelle
Hochschule für Gesundheit
https://idw-online.de/de/news746887