Corona-Pandemie und die Sicherstellung der pflegerischen Versorgung der pflegebedürftigen Menschen
Verfasst: 11.04.2020, 06:09
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Corona-Pandemie und die Sicherstellung der pflegerischen Versorgung der pflegebedürftigen Menschen
Die Unternehmensberatung Wißgott - Fachberatung für Pflegeeinrichtungen - Getreidering 3 - 29308 Winsen (Aller) - https://www.uw-b.de - mailto: info@uw-b.de - Tel.: 05143 / 66 96 27 - Fax: 05143 / 6 69 08 34 - hat sich am 25.03.2020 wegen der Situation in der Tagespflege an das Bundesgesundheitsministerium gewandt. Die Zuschrift und die Antwort des Bundesgesundheitsministerium vom 31.03.2020, die für alle Pflegeeinrichtungen von Interesse sein dürfte, werden mit Erlaubnis von Ralph Wißgott nachfolgend vorgestellt:
Schreiben vom 25.03.2020 an das Bundesgesundheitsministerium:
Betreff: Situation in der Tagespflege / Freigabe des Budget nach § 41
Sehr geehrte Damen und Herren,
in einigen Bundesländern wurden die Einrichtungen der Tagespflege komplett geschlossen, die somit keinerlei Umsätze und Einnahmen mehr generieren können. Für viele Pflegebedürftige ist die Tagespflege jedoch ein wichtiger Bestandteil der Versorgung, bei einigen ist er sogar ganz wesentlich, da sie alleine leben oder Pflegepersonen die Versorgung nicht übernehmen können. Die Mitarbeiter_innen von solitären Tagespflegen gehen in die Kurzarbeit.
Zur Lösung der Situation in den Tagespflegen schlagen wir vor, das Budget nach § 41 SGB XI für individuelle Betreuungen in der Häuslichkeit des Pflegebedürftigen, durch die Einrichtungen der Tagespflege, freizugeben. So könnten zumindest die Pflegebedürftigen in den dringlichsten Fällen weiterhin Unterstützung erhalten, mögliche Kurzarbeit ist vermieden.
...
Antwort des Bundesgesundheitsministerium vom 31.03.2020:
Sehr geehrter Herr Wißgott,
vielen Dank für Ihre E-Mail vom 25. März 2020, in der Sie die derzeitige Situation in der Tagespflege ansprechen. Gerne gebe ich Ihnen Informationen zu diesem Thema.
Die Sicherstellung der pflegerischen Versorgung für die Pflegebedürftigen hat oberste Priorität. Deshalb werden mit dem COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz alle nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) zugelassenen ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen verpflichtet, bei einer wesentlichen Beeinträchtigung ihrer Leistungserbringung infolge des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 diese umgehend gegenüber den Pflegekassen anzuzeigen.
Ziel dieser unmittelbaren Information an die Pflegekassen ist, dass diese zusammen mit den betreffenden Pflegeeinrichtungen für den Einzelfall in der aktuellen Situation prüfen müssen, ob die pflegerische Versorgung der den Pflegeeinrichtungen anvertrauten Pflegebedürftigen sichergestellt ist oder welche individuelle Maßnahmen und Lösungen vor Ort erforderlich sind. Dies hat in Abstimmung mit den weiteren zuständigen Stellen wie den heimrechtlichen Aufsichtsbehörden und den Gesundheitsämtern zu erfolgen. Dabei kann zum Zweck der Aufrechterhaltung der weiteren Versorgung der Pflegebedürftigen insbesondere von den gesetzlichen und vertraglichen Vorgaben und Rahmenbedingungen zur Personalausstattung abgewichen werden.
Im Falle einer wesentlichen Beeinträchtigung der Leistungserbringung infolge des Coronavirus wird beispielsweise ermöglicht, dass Pflege- und Betreuungspersonal kurzfristig in unterschiedlichen Versorgungsbereichen (z.B. aus Tagespflege im Bedarfsfall in ambulanten Pflegedienst) eingesetzt werden kann Die Möglichkeit des flexibleren Einsatzes soll auch für zusätzliche Betreuungskräfte gelten.
Zudem wird den Pflegeinrichtungen durch eine Kostenerstattungsregelung die Sicherheit gegeben, durch die Pandemie bedingte finanzielle Mehrausgaben oder Mindereinnahmen über die Pflegeversicherung erstattet zu bekommen:
Durch die Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 sind auch nach § 72 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) zugelassene ambulante Pflegedienste und Pflegeheime vor finanzielle Herausforderungen gestellt. Angesichts der zu erwartenden, außerordentlichen finanziellen Belastungen können sie in wirtschaftlich schwierige Situationen geraten bis hin zur Gefahr einer Insolvenz. Dies soll vermieden werden, um die pflegerische Versorgung auch zukünftig sicherstellen zu können. Mit einer eigenen Kostenerstattungsregelung wird ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen daher die Sicherheit gegeben, durch die Epidemie bedingte Mehrausgaben und Mindereinnahmen über die Pflegeversicherung erstattet zu bekommen.
Zur Finanzierung dieser Mehrausgaben und Mindereinnahmen sieht daher das COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz mit der Regelung in § 150 Absatz 2 SGB XI für zugelassene Pflegeeinrichtungen ein Kostenerstattungsverfahren aus Mitteln der sozialen Pflegeversicherung und der gesetzlichen Krankenversicherung vor. Gleichzeitig werden vorübergehend (bis einschließlich 30. September 2020) Neuverhandlungen der Vergütungen nach § 85 Absatz 7 SGB XI zur Geltendmachung von Coronavirus SARS-CoV-2 bedingten Mehrausgaben oder Einnahmeausfällen ausgeschlossen, um eine Belastung der Pflegebedürftigen mit erhöhten Pflegevergütungen zu vermeiden.
Die Pflegeeinrichtungen sollen diese Mehrausgaben oder Mindereinnahmen schnell und unbürokratisch über die Pflegeversicherung erstattet erhalten. Dazu zählen etwa Ausgaben für infektionshygienische Schutzvorkehrungen der Mitarbeitenden (Einmalmaterial, Desinfektionsmittel) oder zusätzliche Aufwendungen für Ersatzpersonal oder Mehrarbeitsstunden bei krankheits- oder quarantänebedingten Ausfällen. Ebenso können Einrichtungen von pandemiebedingten Mindereinnahmen betroffen sein, wenn z.B. Tagespflege- oder Kurzzeitpflegegäste ihre Aufenthalte dauerhaft absagen oder Kunden ambulanter Pflege- und Betreuungsdienste ihre Leistungsinanspruchnahme reduzieren.
Das Kostenerstattungsverfahren wird ausschließlich zwischen den Pflegeeinrichtungen und den Pflegekassen abgewickelt und ermöglicht es den Einrichtungen, auf Antrag im Zusammenhang mit der Pandemie entstandene zusätzliche Aufwendungen oder Einnahmeausfälle, die nicht bereits von andere Stellen (z.B. über das Infektionsschutzgesetz) finanziert werden, monatsweise oder für mehrere Monate gesammelt erstattet zu bekommen. Die Auszahlung der Erstattungsbeträge erfolgt binnen 14 Kalendertagen. Das Nähere zum Verfahren der Erstattung von Mehrausgaben bzw. Ausgleich von Mindereinnahmen – die sog. Kostenerstattungs-Festlegungen – wird vom GKV-Spitzenverband geregelt und dann auf dessen Internetseiten veröffentlicht.
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Corona-Pandemie und die Sicherstellung der pflegerischen Versorgung der pflegebedürftigen Menschen
Die Unternehmensberatung Wißgott - Fachberatung für Pflegeeinrichtungen - Getreidering 3 - 29308 Winsen (Aller) - https://www.uw-b.de - mailto: info@uw-b.de - Tel.: 05143 / 66 96 27 - Fax: 05143 / 6 69 08 34 - hat sich am 25.03.2020 wegen der Situation in der Tagespflege an das Bundesgesundheitsministerium gewandt. Die Zuschrift und die Antwort des Bundesgesundheitsministerium vom 31.03.2020, die für alle Pflegeeinrichtungen von Interesse sein dürfte, werden mit Erlaubnis von Ralph Wißgott nachfolgend vorgestellt:
Schreiben vom 25.03.2020 an das Bundesgesundheitsministerium:
Betreff: Situation in der Tagespflege / Freigabe des Budget nach § 41
Sehr geehrte Damen und Herren,
in einigen Bundesländern wurden die Einrichtungen der Tagespflege komplett geschlossen, die somit keinerlei Umsätze und Einnahmen mehr generieren können. Für viele Pflegebedürftige ist die Tagespflege jedoch ein wichtiger Bestandteil der Versorgung, bei einigen ist er sogar ganz wesentlich, da sie alleine leben oder Pflegepersonen die Versorgung nicht übernehmen können. Die Mitarbeiter_innen von solitären Tagespflegen gehen in die Kurzarbeit.
Zur Lösung der Situation in den Tagespflegen schlagen wir vor, das Budget nach § 41 SGB XI für individuelle Betreuungen in der Häuslichkeit des Pflegebedürftigen, durch die Einrichtungen der Tagespflege, freizugeben. So könnten zumindest die Pflegebedürftigen in den dringlichsten Fällen weiterhin Unterstützung erhalten, mögliche Kurzarbeit ist vermieden.
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Antwort des Bundesgesundheitsministerium vom 31.03.2020:
Sehr geehrter Herr Wißgott,
vielen Dank für Ihre E-Mail vom 25. März 2020, in der Sie die derzeitige Situation in der Tagespflege ansprechen. Gerne gebe ich Ihnen Informationen zu diesem Thema.
Die Sicherstellung der pflegerischen Versorgung für die Pflegebedürftigen hat oberste Priorität. Deshalb werden mit dem COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz alle nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) zugelassenen ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen verpflichtet, bei einer wesentlichen Beeinträchtigung ihrer Leistungserbringung infolge des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 diese umgehend gegenüber den Pflegekassen anzuzeigen.
Ziel dieser unmittelbaren Information an die Pflegekassen ist, dass diese zusammen mit den betreffenden Pflegeeinrichtungen für den Einzelfall in der aktuellen Situation prüfen müssen, ob die pflegerische Versorgung der den Pflegeeinrichtungen anvertrauten Pflegebedürftigen sichergestellt ist oder welche individuelle Maßnahmen und Lösungen vor Ort erforderlich sind. Dies hat in Abstimmung mit den weiteren zuständigen Stellen wie den heimrechtlichen Aufsichtsbehörden und den Gesundheitsämtern zu erfolgen. Dabei kann zum Zweck der Aufrechterhaltung der weiteren Versorgung der Pflegebedürftigen insbesondere von den gesetzlichen und vertraglichen Vorgaben und Rahmenbedingungen zur Personalausstattung abgewichen werden.
Im Falle einer wesentlichen Beeinträchtigung der Leistungserbringung infolge des Coronavirus wird beispielsweise ermöglicht, dass Pflege- und Betreuungspersonal kurzfristig in unterschiedlichen Versorgungsbereichen (z.B. aus Tagespflege im Bedarfsfall in ambulanten Pflegedienst) eingesetzt werden kann Die Möglichkeit des flexibleren Einsatzes soll auch für zusätzliche Betreuungskräfte gelten.
Zudem wird den Pflegeinrichtungen durch eine Kostenerstattungsregelung die Sicherheit gegeben, durch die Pandemie bedingte finanzielle Mehrausgaben oder Mindereinnahmen über die Pflegeversicherung erstattet zu bekommen:
Durch die Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 sind auch nach § 72 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) zugelassene ambulante Pflegedienste und Pflegeheime vor finanzielle Herausforderungen gestellt. Angesichts der zu erwartenden, außerordentlichen finanziellen Belastungen können sie in wirtschaftlich schwierige Situationen geraten bis hin zur Gefahr einer Insolvenz. Dies soll vermieden werden, um die pflegerische Versorgung auch zukünftig sicherstellen zu können. Mit einer eigenen Kostenerstattungsregelung wird ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen daher die Sicherheit gegeben, durch die Epidemie bedingte Mehrausgaben und Mindereinnahmen über die Pflegeversicherung erstattet zu bekommen.
Zur Finanzierung dieser Mehrausgaben und Mindereinnahmen sieht daher das COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz mit der Regelung in § 150 Absatz 2 SGB XI für zugelassene Pflegeeinrichtungen ein Kostenerstattungsverfahren aus Mitteln der sozialen Pflegeversicherung und der gesetzlichen Krankenversicherung vor. Gleichzeitig werden vorübergehend (bis einschließlich 30. September 2020) Neuverhandlungen der Vergütungen nach § 85 Absatz 7 SGB XI zur Geltendmachung von Coronavirus SARS-CoV-2 bedingten Mehrausgaben oder Einnahmeausfällen ausgeschlossen, um eine Belastung der Pflegebedürftigen mit erhöhten Pflegevergütungen zu vermeiden.
Die Pflegeeinrichtungen sollen diese Mehrausgaben oder Mindereinnahmen schnell und unbürokratisch über die Pflegeversicherung erstattet erhalten. Dazu zählen etwa Ausgaben für infektionshygienische Schutzvorkehrungen der Mitarbeitenden (Einmalmaterial, Desinfektionsmittel) oder zusätzliche Aufwendungen für Ersatzpersonal oder Mehrarbeitsstunden bei krankheits- oder quarantänebedingten Ausfällen. Ebenso können Einrichtungen von pandemiebedingten Mindereinnahmen betroffen sein, wenn z.B. Tagespflege- oder Kurzzeitpflegegäste ihre Aufenthalte dauerhaft absagen oder Kunden ambulanter Pflege- und Betreuungsdienste ihre Leistungsinanspruchnahme reduzieren.
Das Kostenerstattungsverfahren wird ausschließlich zwischen den Pflegeeinrichtungen und den Pflegekassen abgewickelt und ermöglicht es den Einrichtungen, auf Antrag im Zusammenhang mit der Pandemie entstandene zusätzliche Aufwendungen oder Einnahmeausfälle, die nicht bereits von andere Stellen (z.B. über das Infektionsschutzgesetz) finanziert werden, monatsweise oder für mehrere Monate gesammelt erstattet zu bekommen. Die Auszahlung der Erstattungsbeträge erfolgt binnen 14 Kalendertagen. Das Nähere zum Verfahren der Erstattung von Mehrausgaben bzw. Ausgleich von Mindereinnahmen – die sog. Kostenerstattungs-Festlegungen – wird vom GKV-Spitzenverband geregelt und dann auf dessen Internetseiten veröffentlicht.
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