Zur Genehmigung einer zwangsweisen Elektrokrampftherapie

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Zur Genehmigung einer zwangsweisen Elektrokrampftherapie

Beitrag von WernerSchell » 11.04.2019, 06:02

Zur Genehmigung einer zwangsweisen Elektrokrampftherapie
Beschluss des Amtsgerichts (AG) Büdingen vom 27.03.2019, 31 XVII 60/17

Leitsatz:
Die in § 329 FamFG normierten Fristen beginnen grundsätzlich erst ab Wirksamkeit der Entscheidung zu laufen, also ohne Anordnung einer sofortigen Wirksamkeit erst mit Rechtskraft der Entscheidung. Dies gilt insbesondere für die Höchstdauer einer Zwangsbehandlung.

Tenor:
Die folgenden ärztlichen Maßnahmen in Bezug auf den Betroffenen werden auch gegen dessen natürlichen Willen auf Antrag des Betreuers für die Dauer von bis zu 6 Wochen ab Rechtskraft dieser Entscheidung gerichtlich genehmigt:
die Behandlung im Rahmen einer Elektrokonvulsionstherapie von bis zu 3 Behandlungen pro Woche und maximal 14 Therapieeinheiten entsprechend den aktuellen medizinischen Regeln für eine derartige Therapie, d.h. mit unilateraler oder bifrontaler oder bilateraler Stimulationsart, je nach klinischem Verlauf und einer Ladungsmenge beginnend mit 201,6 mC;
Narkosen, um die Elektrokonvulsionstherapiebehandlungen durchzuführen, mit Ketanest S und Propofol oder einer Kombination aus Ultiva und Propofol;
Verabreichung von bis zum 18 mg Benperidol i.V. zur Vorbereitung der Narkosen;
abdominelle Ultraschalluntersuchungen, medizinisch notwendige Blutentnahmen zur Kontrolle, wie der Betroffene die verabreichten Medikamente und Narkosemittel verträgt, Elektrokardiogrammkontrolluntersuchungen;
Sedierungen zur Vorbereitung der Elektrokonvulsionstherapiebehandlungen mittels Benzodiazepin (Lorazepam oder Diazepam) und / oder eines niederpotenten Antipsychotikums (Zuclopenthixol 25 bis 50 mg) jeweils oral oder intramuskulär bzw. intravenös;
Thromboseprophylaxe mittels subkutaner Gabe von Heparin oder Fraxiparin.
Dieser Beschluss berechtigt den Betreuer, in die vorgenannten ärztlichen Maßnahmen einzuwilligen. Eine Verpflichtung dazu besteht jedoch nicht. Vielmehr ist die Einwilligung sofort zu widerrufen, wenn ihre Voraussetzungen weggefallen sind. Die Beendigung ist dem Betreuungsgericht anzuzeigen. Die Durchführung und Dokumentation dieser Maßnahmen haben in der Verantwortung eines Arztes zu erfolgen. Vor jeder zwangsweisen Durchführung der ärztlichen Maßnahmen hat der behandelnde Arzt zu versuchen, den Betroffenen von der Notwendigkeit der freiwilligen Durchführung der ärztlichen Maßnahme zu überzeugen.
Für die Dauer der ärztlichen Zwangsmaßnahme, also längstens bis zu 6 Wochen ab Rechtskraft dieser Entscheidung, werden noch folgende Maßnahmen genehmigt:
die freiheitsentziehende Unterbringung des Betroffenen in der Klinik für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik des Klinikums ;
die isolierte Unterbringung des Betroffenen in einem besonders gesicherten Raum;
die zusätzliche freiheitsentziehende Maßnahme des Betroffenen in Form einer 5 Punkt Fixierung sowie durch die Anbringung von Bettgittern nach ausdrücklicher Anordnung des behandelnden Arztes.
Die isolierte Unterbringung des Betroffenen in einem besonders gesicherten Raum sowie die zusätzlichen freiheitsentziehenden Maßnahmen dürfen nur aufrechterhalten werden, soweit und solange es ihr Zweck erfordert. Während der Durchführung dieser besonderen Sicherungsmaßnahmen sind eine ärztliche Mitwirkung und Überwachung zu gewährleisten.
Während der Durchführung besonderer Sicherungsmaßnahmen ist eine Eins zu Eins Betreuung durch therapeutisches oder pflegerisches Personal zu gewährleisten. Die Durchführung der Maßnahmen ist im Hinblick auf die Anordnung, die maßgeblichen Gründe hierfür, ihre Durchsetzung Dauer und die Art der Überwachung zu dokumentieren. Die Erforderlichkeit der Maßnahme ist stets auch unter Berücksichtigung der psychiatrischen Behandlungsmaßnahmen zu beurteilen sowie in kurzen Abständen neu einzuschätzen.
Dieser Beschluss berechtigt den Betreuer, den Betroffenen geschlossen unterzubringen. Eine Verpflichtung dazu besteht nicht. Vielmehr ist die Unterbringung sofort zu beenden, wenn sie nicht mehr dringend erforderlich ist. Die Beendigung ist dem Betreuungsgericht anzuzeigen (§ 1906 Abs. 3 BGB).
Zur Durchsetzung der ärztlichen Zwangsmaßnahme wird noch folgendes angeordnet:
Die zuständige Behörde darf bei der Zuführung des Betroffenen zur Behandlung in das Klinikum sowie bei der Rückführung des Betroffenen in das Haus in Gewalt anwenden und dazu erforderlichenfalls die Unterstützung der polizeilichen Vollzugsorgane nachsuchen.

Gründe
Der Betroffene lebt seit in der geschlossenen Abteilung in . Mit Beschluss vom hatte das Amtsgericht die Unterbringung des Betroffenen in einer geschlossenen Einrichtung längstens bis zum genehmigt. Mit Beschluss vom hat das Amtsgericht die geschlossene Unterbringung bis längstens zum verlängert. Nach einer vorläufigen Verlängerung der Unterbringung hat das Gericht mit Beschluss vom die Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung bis zum gerichtlich genehmigt.
Mit Schreiben vom beantragte der Betreuer erstmals, eine Genehmigung einer Elektrokonvulsionstherapie (EKT) gerichtlich zu prüfen. In dem vom ihm zur Begründung des Antrages eingereichten ärztlichen Attest der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie wurde beim Betroffenen eine paranoide Schizophrenie diagnostiziert und ausgeführt, dass die Erkrankung therapieresistent sei und in einer ca. 7 jährigen Behandlung jegliche medikamentöse Einstellung und Behandlung praktisch wirkungslos gewesen seien. Aufgrund des gesamten Behandlungsverlaufs wurde eine deutliche Indikation für eine EKT attestiert wegen des genauen Inhalts des Attests wird auf Bl. 791 792 d.A. Bezug genommen. Das Gericht hat daraufhin ein Gutachten von eingeholt. Die Sachverständige kam in ihrem Gutachten vom zu dem Ergebnis, dass eine EKT die letzte Chance des Betroffenen auf eine Besserung seiner Lebenssituation sei wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf das Gutachten (Gutachtensonderband). Im Ergebnis schlug die Sachverständige jedoch zunächst vor, im Rahmen einer Ethikkommission zu klären, ob die Behandlung auch gegen den natürlichen Willen des Betroffenen durchgeführt werden sollte, wobei sie jedoch mit Schreiben vom mitteilte, dass sie tatsächlich ein Ethikkomitee, d.h. eine "große Runde innerhalb einer Einrichtung", und keine Ethikkommission, d.h. eine "große Runde bei der Ärztekammer", meinte.
Der Betroffene wurde daraufhin in die Klinik verbracht und untersucht. Dort wurde festgestellt, dass bisher keine Diagnostik hinsichtlich einer hirnorganischen Ursache der psychiatrischen Erkrankung vorliegt. Besonders wichtig wurde eine bildgebende Untersuchung des Gehirns mittels MRT angesehen, um entzündliche Erkrankungen oder vaskuläre Erkrankungen auszuschließen. Des Weiteren wurde eine Lumbalpunktion für erforderlich angesehen, um eine limbische Encephalitis (Autoimmunerkrankung des zentralen Nervensystems) auszuschließen. In diesem Zusammenhang wird auf das Attest der Oberärztin vom Bezug genommen (Bl. 851, 852 d.A.). Nach einer Mitteilung des Stationsarztes der Klinik vom waren die vorgenannten ärztlichen Maßnahmen auch erforderlich, um Erkrankungen im cerebralen und kardio pulmonalen Gefäßsystem auszuschließen. In diesem Zusammenhang wird auf das ärztliche Attest des vorgenannten Arztes Bezug genommen (Bl. 883, 884 d.A.).
Frau erstattete daraufhin mit Datum vom ein weiteres Gutachten wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf das Gutachten (Gutachtensonderband) , woraufhin das Gericht mit Beschluss vom die Durchführung einer Kernspinntomographie des Kopfes mit der Gabe von Kontrastmitteln, die Durchführung einer Lumbalpunktion zur Messung des Hirndruckes und zur Gewinnung von Liquor sowie die Sedierung mittels Benzodiazepin auch gegen den Willen des Betroffenen auf Antrag des Betreuers bis zum genehmigte.
Nachdem die Untersuchungen bis zum nicht durchgeführt werden konnten, hat das Gericht ein erneutes Gutachten eingeholt. Aufgrund des Gutachtens vom von Frau wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf das Gutachten (Gutachtensonderband) hat das Gericht sodann mit Beschluss vom die mit Beschluss vom genehmigten ärztlichen Zwangsmaßnahmen auf Antrag des Betreuers bis zum erneut genehmigt. Bei den in der Folgezeit durchgeführten Untersuchungen konnten organische Ursachen für die Erkrankung des Betroffenen ausgeschlossen werden. Das anschließend einberufene Ethikkomitee beim Klinikum , in dem die Elektrokrampftherapie durchgeführt werden soll, kam mehrheitlich zu dem Ergebnis, dass eine Elektrokrampftherapie auch gegen den natürlichen Willen des Betroffenen ethisch vertretbar sei.
Mit Schreiben vom hat der Betreuer die Zwangsbehandlung des Betroffenen mittels einer EKT sowie hierbei erforderlicher Untersuchungen und medikamentösen Behandlungen beantragt. Das Gericht hat daraufhin ein erneutes Gutachten eingeholt und den Betroffenen in Anwesenheit der Verfahrenspflegerin am persönlich angehört. Wegen der Einzelheiten des eingeholten Gutachtens wird Bezug genommen auf das Gutachten vom des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie (Gutachtensonderband).
Die Genehmigung der Einwilligung des Betreuers in die aus dem Tenor ersichtlichen Zwangsmaßnahmen ist zu erteilen, da die Voraussetzungen für eine Genehmigung der Einwilligung in die ärztliche Zwangsmaßnahme nach § 1906a Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 BGB erfüllt sind.
Widerspricht eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder ein ärztlicher Eingriff dem natürlichen Willen des Betreuten (ärztliche Zwangsmaßnahme), so kann der Betreuer nach § 1906a Abs. 1 BGB in die ärztliche Zwangsmaßnahme nur einwilligen, wenn die ärztliche Zwangsmaßnahme zum Wohl des Betreuten notwendig ist, um einen drohenden erheblichen gesundheitlichen Schaden abzuwenden, der Betreute auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung die Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann, die ärztliche Zwangsmaßnahme dem nach § 1901a BGB zu beachtenden Willen des Betreuten entspricht, zuvor ernsthaft, mit dem nötigen Zeitaufwand und ohne Ausübung unzulässigen Drucks versucht wurde, den Betreuten von der Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme zu überzeugen, der drohende erhebliche gesundheitliche Schaden durch keine andere den Betreuten weniger belastende Maßnahme abgewendet werden kann, der zu erwartende Nutzen der ärztlichen Zwangsmaßnahme die zu erwartenden Beeinträchtigungen deutlich überwiegt und die ärztliche Zwangsmaßnahme im Rahmen eines stationären Aufenthalts in einem Krankenhaus, in dem die gebotene medizinische Versorgung des Betreuten einschließlich einer erforderlichen Nachbehandlung sichergestellt ist, durchgeführt wird.
Nach dem Ergebnis des eingeholten Gutachtens vom steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die beabsichtigte EKT zum Wohl des Betroffenen notwendig ist, um einen drohenden erheblichen gesundheitlichen Schaden abzuwenden. Die EKT stellt nach dem Ergebnis aller eingeholten Gutachten die letzte Möglichkeit dar, um eine Besserung der schizophrenen Erkrankung des Betroffenen zu erreichen. Ohne eine derartige Behandlung würde der Betroffene in dem jetzigen Zustand völliger Hilfsbedürftigkeit mit rezidivierenden katatonen Zuständen und der allgegenwärtigen Gefahr raptusartiger Fremdaggressionen verbleiben und müsste als Folge aller Wahrscheinlichkeit nach lebenslang geschlossen untergebracht bleiben. Durch die beabsichtigte Behandlung besteht nach dem Gutachten des Herrn eine zumindest 50%tige Wahrscheinlichkeit einer Besserung der schizophrenen Symptomatik, wobei sogar eine erhebliche Besserung, die zur Möglichkeit einer offenen Versorgung führen könnte, nicht ausgeschlossen ist.
Der Betroffene kann auf Grund einer psychischen Erkrankung die Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme auch nicht erkennen und auch nicht für sich adäquat bewerten. Der Sachverständige hat nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, dass der Betroffene an einer schizophrenen Erkrankung leidet, wobei die Entwicklung der letzten Jahre dafür sprechen, dass es sich um eine katatone Schizophrenie handelt, die sogar möglicherweise noch besser mit einer EKT behandelt werden könnte wie eine ursprünglich diagnostizierte paranoid halluzinatorische Schizophrenie. Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen, die durch die seit 2017 eingeholten Gutachten bestätigt werden, handelt es sich um eine therapieresistente Erkrankung, bei der sich die bisherige medikamentöse Behandlung als nicht wirksam erwiesen hat. Der Betroffene leidet demnach an einer langjährigen, schwersten und chronifizierten psychischen Erkrankung, nämlich einer schizophrenen Erkrankung mit Anspannung, aggressiven Ausbrüchen und extremer Vernachlässigung.
Nach den Ausführungen des Sachverständigen und dem Ergebnis der persönlichen Anhörung ist ferner davon auszugehen, dass die EKT dem nach § 1901a BGB zu beachtenden Willen des Betroffenen entspricht. Der Betroffene hat keine Patientenverfügung verfasst. Der Sachverständige hat glaubhaft und nachvollziehbar dargelegt, dass der Betroffene wahrscheinlich einem erheblichen Leidensdruck ausgesetzt ist. Es ist ohne weiteres nachvollziehbar, dass Menschen, die sich verfolgt, beobachtet, verhöhnt oder bedroht fühlen, häufig einen erheblichen Leidensdruck ausgesetzt sind, und dass eine Erklärung für katatone Zustände sein könnte, dass die betroffenen Patienten so gravierenden Halluzinationen bzw. psychotischen Erleben ausgesetzt sind, dass sie nach außen nicht mehr reagieren können und das innere Erleben völlig im Vordergrund steht, bis es manchmal zu raptusartigen Erregungszuständen kommt. Dass ein Mensch in einer derartigen Situation allen Behandlungen, die diesen Leidensdruck minimieren könnten ohne mit einem außer Verhältnis stehenden Risiko verbunden zu sein, zustimmen würde, ist ohne weiteres nachvollziehbar. Nach den Ausführungen des Sachverständigen, die durch die in 2017 und 2018 eingeholten Gutachten bestätigt werden, stellt die EKT die einzige noch verbliebene Behandlungsform dar, die ein Besserung der schizophrenen Erkrankung erwarten lässt. Gegenüber diesen Chancen sind mögliche Nebenwirkungen einer EKT zu vernachlässigen. Nach den Ausführungen des Sachverständigen treten als Nebenwirkungen am häufigsten Erinnerungslücken betreffend die Behandlungstage, d.h. Stunden bis wenige Tage vor der EKT auf. Alle weiteren möglichen Nebenwirkungen wie Kopfschmerzen, Muskelkater, Schwindel und Übelkeit lassen sich einfach behandeln oder bilden sich spontan zurück. Soweit vereinzelt kognitive Störungen oder unmittelbar nach einer EKT neurologische Störungen auftreten, klingen diese nach den Ausführungen des Sachverständigen in der Regel im Verlauf von wenigen Tagen bis Wochen wieder völlig ab und bedürfen keiner weiteren Behandlung. Bei den zur Durchführung der EKT erforderlichen Sedationen und Narkosen sind nur die allgemeinen Risiken zu besorgen. Auf eine konkrete Angabe der Dosis dieser Medikamente konnte im Tenor verzichtet werden, da die jeweils unter Beachtung der medizinischen Regeln erforderliche Dosis sich erst aus den genehmigten Voruntersuchungen sowie Kontrolluntersuchungen ergeben werden und diese Medikamente nur dazu dienen, dass die eigentliche Zwangsbehandlung, die EKT, durchgeführt werden kann.
Aufgrund der bislang eingeholten Gutachten und den damit verbundenen Untersuchungen des Betroffenen sowie den zwangsweise durchgeführten Behandlungen zur Vorbereitung einer EKT wurde auch in ausreichendem Umfang versucht, den Betroffenen von der Notwendigkeit einer EKT zu überzeugen. Beim Betroffenen fehlt jedwede Kooperationsbereitschaft. Der Betroffene nimmt weder zu Ärzten noch zu Heimmitarbeitern einen längeren Kontakt auf. Auch anlässlich diverser richterlicher Anhörungen war es nicht möglich, mit dem Betroffenen ein Gespräch zu führen, so dass weitere Versuche nicht erforderlich sind. Der Betroffene ist nicht von der Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahmen zu überzeugen. Allein schon aus der richterlichen Anhörung hat sich ergeben, dass er nicht zu einem Gespräch über alltägliche Belange, ärztliche Maßnahmen oder therapeutisches Vorgehen bereit ist. Bei den beiden letzten Aufenthalten in der Psychiatrie und konnte er auch nicht davon überzeugt werden, die mittlerweile zwangsweise durchgeführten ärztlichen Maßnahmen auf freiwilliger Basis durchführen zu lassen. Das mutistische Verhalten des Betroffenen besteht schon seit längerer Zeit und lässt keinerlei Überzeugungsversuche zur Durchführung der Maßnahmen zu.
Aus den Ausführungen des Sachverständigen folgt ferner, dass der drohende erhebliche gesundheitliche Schaden durch keine andere den Betroffenen weniger belastende Maßnahme abgewendet werden kann. Die EKT stellt die einzig noch verbliebene Behandlungsmöglichkeit dar, um eine Besserung der schizophrenen Erkrankung des Betroffenen erreichen zu können. Ohne eine EKT würde der Betroffene mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit lebenslang in dem jetzigen Zustand völliger Hilfsbedürftigkeit mit rezidivierenden katatonen Zuständen verbleiben.
Aus den obigen Ausführungen folgt ferner, dass der zu erwartenden Nutzen der EKT die zu erwartenden Beeinträchtigungen deutlich überwiegen. Die EKT wird mit einer Wahrscheinlichkeit von mindestens 50% zu einer Besserung der schizophrenen Symptomatik beim Betroffenen führen. Demgegenüber sind die möglichen Nebenwirkungen (wie bereits ausgeführt) mit hoher Wahrscheinlichkeit zu vernachlässigen. Die mit einer zwangsweisen Behandlung immer verbundene psychische Belastung kann durch eine sedierende Medikation abgemildert werden. Aufgrund der zwangsweisen durchgeführten Untersuchungen konnten organische Ursachen für die Erkrankung des Betroffenen ausgeschlossen werden. Anhaltspunkte für andere Kontraindikationen, wie z.B. einen kürzlich überstandenen Herzinfarkt, schwerste kardiopulmonale Funktionseinschränkungen, schwerer arterieller Hypertonus, erhöhter Hirndruck, frischer Hirninfarkt etc. liegen nach den Ausführungen des Sachverständigen nicht vor.
Bei der Festsetzung der Dauer der Maßnahme geht das Gericht davon aus, dass die EKT in sechs Wochen durchführbar ist. Nach den Ausführungen des Sachverständigen sollten maximal 14 Therapieeinheiten von bis zu wöchentlich 3 Behandlungsterminen durchgeführt werden, so dass unter Berücksichtigung der von der Klinik mitgeteilten Zeit von ca. 4 Tagen zwischen der Aufnahme des Betroffenen und der ersten Behandlung von einer Dauer von höchstens bis zu 6 Wochen auszugehen ist.
Nachdem seit ca. zwei Jahren geprüft wird, ob eine EKT beim Betroffenen durchgeführt werden soll, liegt keine derartige Eilbedürftigkeit vor, die die Anordnung einer sofortigen Wirksamkeit begründen könnte. Da nach § 324 Abs. 1 FamFG Beschlüsse in Unterbringungsverfahren grundsätzlich erst mit Rechtskraft wirksam werden, können die in § 329 FamFG normierten Fristen grundsätzlich auch erst ab Wirksamkeit eines Beschlusses und nicht bereits ab Erlass anfangen zu laufen. Dies wird insbesondere dadurch deutlich, dass nach § 329 Abs. 1 S. 2 FamFG ärztliche Zwangsmaßnahmen nur für die Dauer von sechs Wochen angeordnet werden dürfen. Würde diese Frist ab Erlass zu laufen beginnen, wäre sie unter Berücksichtigung einer Beschwerdefrist von einem Monat sowie mehreren Tagen, die in der Regel zwischen einem Erlass des Beschlusses und der Zustellung liegen, in vielen Fällen bereits abgelaufen bevor die angeordnete Zwangsmaßnahme durchgeführt werden könnte.
Da jedoch das genaue Datum der Rechtskraft jetzt noch nicht bekannt ist, konnte der Zeitpunkt, zu dem die ärztliche Zwangsmaßnahme endet, nicht als konkretes Datum angegeben werden. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass es sich grundsätzlich empfiehlt, einen konkreten Kalendertag anzugeben, damit die Adressaten des Beschlusses nicht selbst die Fristen berechnen müssen. Gerade bei nicht eilbedürftigen Zwangsbehandlungen und aufgrund der in § 329 Abs. 1 S. 2 FamFG normierten Höchstdauer für derartige Maßnahmen, sieht das Gericht keine Möglichkeit, einen konkreten Kalendertag anzugeben, da es im Falle einer Beschwerde völlig offen ist, ob und wann der Beschluss rechtskräftig wird.
Nach dem Wortlaut des § 323 Abs. 1 Ziffer 2 FamFG ist zwar der Zeitpunkt, zu dem die Unterbringungsmaßnahme bzw. ärztliche Zwangsmaßnahme endet, in der Beschlussformel mit aufzunehmen. Hierfür ist es jedoch ausreichend, wenn das genaue Ende anhand der Angaben im Beschlusstenor kalendermäßig bestimmbar ist.
Nur im Falle der Anordnung einer sofortigen Wirksamkeit wäre schon jetzt das Ende bereits kalendermäßig bestimmbar. Dies hätte jedoch zur Folge, dass auch im Falle einer Beschwerde die Zwangsmaßnahme zumindest beginnen und möglicherweise auch vollständig durchgeführt werden könnte, bevor über die Beschwerde entschieden wurde. Dies wäre jedoch nur bei Gefahr im Verzug hinnehmbar. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass die Organisation einer zwangsweisen EKT für die Klinik einen erheblichen Aufwand darstellt. Dies kann jedoch nicht rechtfertigen, den Betroffenen oder andere Verfahrensbeteiligte die grundsätzlich bestehenden Rechtsschutzmöglichkeiten zu beschneiden.
Da die Aufnahme des Betroffenen für den vorgesehen ist und der vorliegende Beschluss rechtskräftig werden könnte, wenn kein Beteiligter Beschwerde einlegt, könnte die Zwangsbehandlung des Betroffenen wie geplant durchgeführt werden. Die für die Durchsetzung der ärztlichen Zwangsmaßnahme und weiteren Anordnungen erforderliche Rechtskraft des Beschlusses wäre zudem auf Antrag nach § 46 FamFG von der Geschäftsstelle des Gerichts zu bescheinigen und anhand dieses Rechtskraftzeugnisses wäre die ab Rechtskraft laufende sechswöchige Frist auch für die Beteiligten berechenbar.
Zur Durchführung der EKT im Rahmen einer ärztlichen Zwangsbehandlung sind nach den Angaben der Ärzte des klinikums die geschlossene Unterbringung des Betroffenen in einem isolierten Raum sowie die freiheitsentziehenden Maßnahmen (Bettgitter und 5 Punkt Fixierung) möglicherweise erforderlich, so dass diese zu genehmigen waren.
Da der Betroffene auf Grund seiner psychischen Erkrankung die Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme nicht erkennen kann und sich bislang jeglichen Maßnahmen widersetzt hat, wird er der Behandlung in nur unter Anwendung von Gewalt zugeführt werden können, so dass nach § 326 Abs. 2 FamFG anzuordnen war, dass die zuständige Behörde bei der Zuführung des Betroffenen zur Behandlung in das Klinikum Gewalt anwenden und dazu erforderlichenfalls die Unterstützung der polizeilichen Vollzugsorgane nachsuchen darf. Aus den gleichen Gründen war dies auch für die Rückführung bzw. Zuführung zur weiterhin geschlossenen Unterbringung des Betroffenen in das Haus in , die nach dem Beschluss vom bis zum gerichtlich genehmigt ist, anzuordnen.

Quelle: Textübermittlung Horst Deinert am 08.04.2018
Pro Pflege - Selbsthilfenetzwerk (Neuss)
https://www.pro-pflege-selbsthilfenetzwerk.de/
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