Entlastungsbetrag für Pflegebedürftige - Agentur für Haushaltshilfe informiert über Leistungen

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Entlastungsbetrag für Pflegebedürftige - Agentur für Haushaltshilfe informiert über Leistungen

Beitrag von WernerSchell » 22.07.2018, 08:07

Agentur für Haushaltshilfe

Agentur für Haushaltshilfe informiert über die Möglichkeiten der Inanspruchnahme des Entlastungsbetrages nach § 45b SGB XI, der jeder pflegebedürftigen Person von Pflegegrad I bis V zusteht,
https://www.haushaltshilfenrw.de/galerie


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Hilfemöglichkeiten u.a. bei Betreuung, Einkäufe, Reinigung usw. > https://www.haushaltshilfenrw.de/angebot

Quelle und Kontakt:
Agentur für Haushaltshilfe
Kölner Straße 62
41539 Dormagen
Telefon: 02133 28 53 600
Telefax: 02133 82 75 283
E-Mail: service@haushaltshilfenrw.de
https://www.haushaltshilfenrw.de/kontakt


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§ 45b SGB XI Entlastungsbetrag

(1) Pflegebedürftige in häuslicher Pflege haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro monatlich. Der Betrag ist zweckgebunden einzusetzen für qualitätsgesicherte Leistungen zur Entlastung pflegender Angehöriger und vergleichbar Nahestehender in ihrer Eigenschaft als Pflegende sowie zur Förderung der Selbständigkeit und Selbstbestimmtheit der Pflegebedürftigen bei der Gestaltung ihres Alltags. Er dient der Erstattung von Aufwendungen, die den Versicherten entstehen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von
1. Leistungen der Tages- oder Nachtpflege,
2. Leistungen der Kurzzeitpflege,
3. Leistungen der ambulanten Pflegedienste im Sinne des § 36, in den Pflegegraden 2 bis 5 jedoch nicht von Leistungen im Bereich der Selbstversorgung,
4. Leistungen der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne des § 45a.
Die Erstattung der Aufwendungen erfolgt auch, wenn für die Finanzierung der in Satz 3 genannten Leistungen Mittel der Verhinderungspflege gemäß § 39 eingesetzt werden.
(2) Der Anspruch auf den Entlastungsbetrag entsteht, sobald die in Absatz 1 Satz 1 genannten Anspruchsvoraussetzungen vorliegen, ohne dass es einer vorherigen Antragstellung bedarf. Die Kostenerstattung in Höhe des Entlastungsbetrags nach Absatz 1 erhalten die Pflegebedürftigen von der zuständigen Pflegekasse oder dem zuständigen privaten Versicherungsunternehmen sowie im Fall der Beihilfeberechtigung anteilig von der Beihilfefestsetzungsstelle bei Beantragung der dafür erforderlichen finanziellen Mittel gegen Vorlage entsprechender Belege über entstandene Eigenbelastungen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der in Absatz 1 Satz 3 genannten Leistungen. Die Leistung nach Absatz 1 Satz 1 kann innerhalb des jeweiligen Kalenderjahres in Anspruch genommen werden; wird die Leistung in einem Kalenderjahr nicht ausgeschöpft, kann der nicht verbrauchte Betrag in das folgende Kalenderhalbjahr übertragen werden.
(3) Der Entlastungsbetrag nach Absatz 1 Satz 1 findet bei den Fürsorgeleistungen zur Pflege nach § 13 Absatz 3 Satz 1 keine Berücksichtigung. § 63b Absatz 1 des Zwölften Buches findet auf den Entlastungsbetrag keine Anwendung. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 darf der Entlastungsbetrag hinsichtlich der Leistungen nach § 64i oder § 66 des Zwölften Buches bei der Hilfe zur Pflege Berücksichtigung finden, soweit nach diesen Vorschriften Leistungen zu gewähren sind, deren Inhalte den Leistungen nach Absatz 1 Satz 3 entsprechen.
(4) Die für die Erbringung von Leistungen nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 bis 4 verlangte Vergütung darf die Preise für vergleichbare Sachleistungen von zugelassenen Pflegeeinrichtungen nicht übersteigen. Näheres zur Ausgestaltung einer entsprechenden Begrenzung der Vergütung, die für die Erbringung von Leistungen nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 durch nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag verlangt werden darf, können die Landesregierungen in der Rechtsverordnung nach § 45a Absatz 3 bestimmen.


Quelle: https://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbxi/45b.html

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Siehe auch in diesem Forum unter folgender Adresse:
> viewtopic.php?f=4&t=22493&p=102462&hili ... ag#p102462
Pro Pflege - Selbsthilfenetzwerk (Neuss)
https://www.pro-pflege-selbsthilfenetzwerk.de/
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WernerSchell
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Pflegenotstand - Mangelware Haushaltshilfe

Beitrag von WernerSchell » 07.06.2019, 18:38

Deutschlandfunk

Pflegenotstand
Mangelware Haushaltshilfe


Wer Angehörige zuhause pflegt hat meist auch das Anrecht auf eine sogenannte Entlastungshilfe – also jemanden, der im Haushalt mithilft. Immer mehr Pflegedienste können diese Zusatzkräfte aber nicht mehr bereitstellen, weil es einfach zu wenige gibt. Viele Menschen fühlen sich allein gelassen.

Von Eva Werler

Heike Hartmann pflegt ihre Mutter. Daheim – gemeinsam mit ihrem 84-jährigen Vater. Häusliche Pflege nennt sich das. Die 86-Jährige sitzt nach einem nicht erkannten Schlaganfall im Rollstuhl, Pflegegrad 4.

„Meine Mutter hatte einen Schlaganfall, aber Hauptdiagnose ist Parkinson. Das heißt, da ist eine Inkontinenz, Rollstuhl. Und wenn man eine Inkontinenz hat, da ist man wirklich sehr beschäftigt den ganzen Tag.“

Anspruch auf Hilfe im Haushalt
Bis Ende vergangenen Jahres bekamen die Hartmanns von der Technikerkrankenkasse eine Kraft bezahlt, die im Haushalt und beim Putzen half. Doch diese gibt es nicht mehr. Ihr Pflegedienst hat diese Leistung eingestellt, andere Dienste haben keine Kapazitäten. Es fehlt das Personal. Heike Hartmann weiß nicht weiter.
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(weiter lesen unter) ... https://www.deutschlandfunk.de/pflegeno ... rar_R6bFL4
Pro Pflege - Selbsthilfenetzwerk (Neuss)
https://www.pro-pflege-selbsthilfenetzwerk.de/
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