Taschengeld für die HeimbewohnerInnen - Wieviel?
Verfasst: 06.07.2014, 06:38
Die Bundesinteressenvertretung der Nutzerinnen und Nutzer von Wohn- und Betreuungsangeboten im Alter und bei Behinderung (BIVA) e.V. hat in ihren BIVA Informationen Ausgabe 12 / 2014 – 20.06.2014 interessante Hinweise gegeben, u.a.:
Wie viel „Taschengeld“ steht einem Bewohner im Pflegeheim zu?
Grundsätzlich können und sollen Bewohner von Pflegeinrichtungen ihr Geld in dem Maße und für die Dinge ausgeben, wie sie es wünschen. Viele Bewohner sind aber mittlerweile auf Hilfe zur Pflege, also Sozialleistungen angewiesen, um überhaupt die Kosten für ein Leben in einer Pflegeeinrichtung decken zu können. Diesen Personen steht in der Regel auch ein sogenannter Barbetrag (früher „Taschengeld“) zu, um die persönlichen Bedürfnisse zu befriedigen. Dabei kann es sich z.B. um Kosten für den Friseur handeln, bestimmte Körperpflegeprodukte oder Zuzahlungen für Medikamente. Der Barbetrag umfasst mindestens 27% der Regelbedarfsstufe 1. Der Regelbedarf wird gemäß § 28 SGB XII als Ergebnis bundesweiter Einkommens- und Verbrauchsstichproben ermittelt. Derzeit beträgt der durchschnittliche Barbetrag 105,57 €, unter bestimmten engen Voraussetzungen ist eine Erhöhung möglich.
Es wird nach meinen Erfahrungen oftmals versucht, den Taschengeldbetrag für allerlei Sonderleistungen abzuschöpfen, obwohl es insoweit eine vorrangige Zuständigkeit des Heimträgers gibt. Es sollte das Bemühen aller Beteiligten sein, dem Heimbewohner möglichst umfängliche die freie Verfügung über den Barbetrag zu belassen.
Sabrina Merck
Wie viel „Taschengeld“ steht einem Bewohner im Pflegeheim zu?
Grundsätzlich können und sollen Bewohner von Pflegeinrichtungen ihr Geld in dem Maße und für die Dinge ausgeben, wie sie es wünschen. Viele Bewohner sind aber mittlerweile auf Hilfe zur Pflege, also Sozialleistungen angewiesen, um überhaupt die Kosten für ein Leben in einer Pflegeeinrichtung decken zu können. Diesen Personen steht in der Regel auch ein sogenannter Barbetrag (früher „Taschengeld“) zu, um die persönlichen Bedürfnisse zu befriedigen. Dabei kann es sich z.B. um Kosten für den Friseur handeln, bestimmte Körperpflegeprodukte oder Zuzahlungen für Medikamente. Der Barbetrag umfasst mindestens 27% der Regelbedarfsstufe 1. Der Regelbedarf wird gemäß § 28 SGB XII als Ergebnis bundesweiter Einkommens- und Verbrauchsstichproben ermittelt. Derzeit beträgt der durchschnittliche Barbetrag 105,57 €, unter bestimmten engen Voraussetzungen ist eine Erhöhung möglich.
Es wird nach meinen Erfahrungen oftmals versucht, den Taschengeldbetrag für allerlei Sonderleistungen abzuschöpfen, obwohl es insoweit eine vorrangige Zuständigkeit des Heimträgers gibt. Es sollte das Bemühen aller Beteiligten sein, dem Heimbewohner möglichst umfängliche die freie Verfügung über den Barbetrag zu belassen.
Sabrina Merck