Rückwirkende Anerkennung einer Behinderung
Ein Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) zeigt, unter welchen Umständen eine Behinderung auch rückwirkend anerkannt werden kann.
Eine Behinderung wird in der Regel erst anerkannt, wenn bei der zuständigen Behörde ein Antrag gestellt wurde. Eine Behinderung kann aber auch rückwirkend anerkannt werden, wenn ein besonderes Interesse vorliegt (§ 6 Abs 1 Satz 2 Schwerbehindertenausweisverordnung (SchwbAwV)).
Ein besonderes Interesse liegt nach dem Urteil des BSG vor, wenn aus der rückwirkenden Anerkennung der Behinderung ein Anspruch auf die abschlagsfreie Rente für Menschen mit Schwerbehinderung entsteht.
Urteil des Bundessozialgerichtes vom 07.04.2011
Aktenzeichen: B 9 SB 3/10 R
•Das Urteil im Volltext
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/es ... &id=142242
•Informationen des Familienratgebers zur Schwerbehinderung
http://www.familienratgeber.de/schwerbe ... /index.php
Quelle: Pressemitteilung vom 25.12.2011
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Rückwirkende Anerkennung einer Behinderung
Moderator: WernerSchell