Mehrmalige Inanspruchnahme der Pflegezeit
Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Pflegezeit (PflegeZG) sind Beschäftigte
in Betrieben, in denen der Arbeitgeber mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt,
von der Arbeitsleistung vollständig oder teilweise freizustellen, wenn sie einen pflegebedürftigen
nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen. Die Pflegezeit
nach § 3 PflegeZG beträgt für jeden pflegebedürftigen nahen Angehörigen höchstens
sechs Monate (§ 4 Abs. 1 Satz 1 PflegeZG).
Unter dem 12. Februar 2009 teilte der Kläger der beklagten Arbeitgeberin mit, er
werde im Zeitraum vom 15. bis 19. Juni 2009 seine pflegebedürftige Mutter (Pflegestufe
I) unter Inanspruchnahme von Pflegezeit nach § 3 Abs. 1 PflegeZG in häuslicher
Umgebung pflegen. Dem stimmte die Beklagte zu. Mit Schreiben vom 9. Juni
2009 zeigte der Kläger an, er werde seine Mutter auch am 28. und 29. Dezember
2009 pflegen. Die Beklagte widersprach dem. Der Kläger sei nicht berechtigt, für
denselben Angehörigen Pflegezeit in mehreren Zeitabschnitten zu nehmen. Der Kläger
begehrt die Feststellung, dass ihm weiterhin Pflegezeit bis zu einer Gesamtdauer
von sechs Monaten abzüglich der bereits genommenen Woche zusteht.
Die Klage war vor dem Neunten Senat - wie schon in den Vorinstanzen - ohne Erfolg.
§ 3 Abs. 1 PflegeZG gibt dem Arbeitnehmer ein einmaliges Gestaltungsrecht,
das er durch die Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber, Pflegezeit zu nehmen, ausübt.
Mit der erstmaligen Inanspruchnahme von Pflegezeit ist dieses Recht erloschen.
Dies gilt selbst dann, wenn die genommene Pflegezeit die Höchstdauer von sechs
Monaten unterschreitet.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15. November 2011 - 9 AZR 348/10 -
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 31. März 2010
- 20 Sa 87/09 -
Quelle: Pressemitteilung Nr. 87/11 des Bundesarbeitsgerichts vom 15.11.2011
Mehrmalige Inanspruchnahme der Pflegezeit
Moderator: WernerSchell
Aufteilung der Pflegezeit in verschiedene Zeitabschnitte
Aufteilung der Pflegezeit in verschiedene Zeitabschnitte nicht möglich
Freistellung von der Arbeit bei pflegebedürftigen nahen Angehörigen
Seit Juli 2008 gilt das Pflegezeitgesetz (PflegeZG). Ziel des Gesetzes ist es, Beschäftigten die Möglichkeit zu eröffnen, pflegebedürftige nahe Angehörige in häuslicher Umgebung zu pflegen und damit die Vereinbarkeit von Beruf und familiärer Pflege zu verbessern. Das PflegeZG gewährt aus diesem Grund den Beschäftigten ein Recht auf – wohlgemerkt unbezahlte - Freistellung von der Arbeit für die Pflege eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen. ....
http://www.123recht.net/Aufteilung-der- ... 07781.html
Freistellung von der Arbeit bei pflegebedürftigen nahen Angehörigen
Seit Juli 2008 gilt das Pflegezeitgesetz (PflegeZG). Ziel des Gesetzes ist es, Beschäftigten die Möglichkeit zu eröffnen, pflegebedürftige nahe Angehörige in häuslicher Umgebung zu pflegen und damit die Vereinbarkeit von Beruf und familiärer Pflege zu verbessern. Das PflegeZG gewährt aus diesem Grund den Beschäftigten ein Recht auf – wohlgemerkt unbezahlte - Freistellung von der Arbeit für die Pflege eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen. ....
http://www.123recht.net/Aufteilung-der- ... 07781.html