Persönliches Budget statt Heimunterbringung
Verfasst: 30.12.2009, 18:24
Sozialhilfeträger darf keine stationäre Unterbringung fordern
Dortmund. In einem einstweiligen Anordnungsverfahren vor dem Sozialgericht Dortmund hat der Richter deutlich gemacht, dass sich Menschen, die aufgrund von Behinderung und Pflegebedürftigkeit auf Finanzierung des Sozialhilfeträgers angewiesen sind, nicht auf eine stationäre Unterbringung verweisen lassen müssen.
Zum konkreten Fall: Der Antragsteller ist aufgrund einer fortgeschrittenen Muskeldystrophie in Pflegestufe III eingestuft. Jeglicher Kontakt zur Außenwelt ist nur noch mit Unterstützung und Hilfe von außen möglich. Er beantragte beim Sozialamt des Hochsauerlandkreises ein trägerübergreifendes Persönliches Budget, das er für Pflegekräfte im Rahmen des Arbeitgebermodells einsetzen wollte. Gleichzeitig reichte er eine Kostenkalkulation für die Rundum-die-Uhr-Betreuung ein. Im August 2009 bewilligte das Sozialamt ambulante Pflegesachleistungen der Pflegekasse in Höhe der Pflegestufe III und Hilfen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft von 20 Stunden in Höhe von 240 Euro monatlich in Form des trägerübergreifenden Persönlichen Budgets. Die bewilligten Leistungen reichten bei weitem nicht aus, um den festgestellten Bedarf zu decken. Daraufhin legte der Behinderte Widerspruch ein und stellte einen Antrag auf einstweilige Anordnung beim Sozialgericht Dortmund.
Im Rahmen des Verfahrens verwies der Hochsauerlandkreis auf die kostengünstigere stationäre Unterbringung in einer Einrichtung der Eingliederungshilfe. Erst als sich der vorsitzende Richter im Erörterungstermin den schriftlichen Ausführungen der Rechtsanwältin des Antragstellers anschloss und einen Umzug des Herrn G. in eine stationäre Einrichtung auch aus seiner Sicht für unzumutbar erklärte, lenkte der Sozialhilfeträger ein. Die Parteien einigten sich im einstweiligen Rechtsschutzverfahren am 22. Oktober 2009 vorläufig auf ein Budget von 9 500 Euro monatlich.
[Quelle:] Care Konkret, Ausgabe 13.11.2009/Nr. 46/2009
http://www.muskelschwund.de/index.php?id=23#c4302
Dortmund. In einem einstweiligen Anordnungsverfahren vor dem Sozialgericht Dortmund hat der Richter deutlich gemacht, dass sich Menschen, die aufgrund von Behinderung und Pflegebedürftigkeit auf Finanzierung des Sozialhilfeträgers angewiesen sind, nicht auf eine stationäre Unterbringung verweisen lassen müssen.
Zum konkreten Fall: Der Antragsteller ist aufgrund einer fortgeschrittenen Muskeldystrophie in Pflegestufe III eingestuft. Jeglicher Kontakt zur Außenwelt ist nur noch mit Unterstützung und Hilfe von außen möglich. Er beantragte beim Sozialamt des Hochsauerlandkreises ein trägerübergreifendes Persönliches Budget, das er für Pflegekräfte im Rahmen des Arbeitgebermodells einsetzen wollte. Gleichzeitig reichte er eine Kostenkalkulation für die Rundum-die-Uhr-Betreuung ein. Im August 2009 bewilligte das Sozialamt ambulante Pflegesachleistungen der Pflegekasse in Höhe der Pflegestufe III und Hilfen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft von 20 Stunden in Höhe von 240 Euro monatlich in Form des trägerübergreifenden Persönlichen Budgets. Die bewilligten Leistungen reichten bei weitem nicht aus, um den festgestellten Bedarf zu decken. Daraufhin legte der Behinderte Widerspruch ein und stellte einen Antrag auf einstweilige Anordnung beim Sozialgericht Dortmund.
Im Rahmen des Verfahrens verwies der Hochsauerlandkreis auf die kostengünstigere stationäre Unterbringung in einer Einrichtung der Eingliederungshilfe. Erst als sich der vorsitzende Richter im Erörterungstermin den schriftlichen Ausführungen der Rechtsanwältin des Antragstellers anschloss und einen Umzug des Herrn G. in eine stationäre Einrichtung auch aus seiner Sicht für unzumutbar erklärte, lenkte der Sozialhilfeträger ein. Die Parteien einigten sich im einstweiligen Rechtsschutzverfahren am 22. Oktober 2009 vorläufig auf ein Budget von 9 500 Euro monatlich.
[Quelle:] Care Konkret, Ausgabe 13.11.2009/Nr. 46/2009
http://www.muskelschwund.de/index.php?id=23#c4302