Schleswig-Holstein stellt Entwurf für ein neues Heimgesetz vor
Kiel. Mit einem neuen Gesetz will die schleswig-holsteinische Landesregierung den Schutz und die Selbstbestimmung von Pflegebedürftigen und Behinderten stärken. Den Entwurf stellte Gesundheitsministerin Gitta Trauernicht (SPD) gestern in Kiel vor. Der Norden sei eines der ersten Länder, die nach der Föderalismusreform ein eigenes Gesetz auf den Weg bringen.
Heime müssen künftig Informationsmaterial in verständlicher Sprache anbieten sowie über Beratungsstellen und Krisentelefone informieren. Sie werden auch anders als bisher grundsätzlich unangemeldet einmal im Jahr geprüft; die Ergebnisse müssen veröffentlicht werden. Es werde auch geprüft, ob die Heime wie Hotels nach "Sternen" klassifiziert werden können.
Ferner würden bürokratische Regelungen gestrichen. So müssten Einrichtungen bei ihrer Anmeldung statt 13 nur noch 5 Unterlagen und Angaben einbringen. Zudem gebe es bei Tages-,Nacht- oder Kurzzeitpflege keine Regelprüfungen mehr, sondern nur noch anlassbezogene.
Das Gesetz soll nach der Anhörung noch vor der Sommerpause ein zweites Mal im Kabinett erörtert werden und nach den Beratungen im Landtag Anfang 2009 in Kraft treten. Es wird der erste Teil eines insgesamt dreistufigen Pflegegesetzbuches.
Details zum neuen Pflegegesetzbuch lesen Sie in der Print-Ausgabe der Zeitschrift CAREkonkret am 30. Mai 2008.
Quelle: Mitteilung vom 21.5.2008
Vincentz Network, Hannover, http://www.vincentz.net
Heimrecht in Schlesweg-Holstein
Moderator: WernerSchell
Heimgesetz - Selbstbestimmung und Teilhabe
Kabinett berät Novelle des Heimgesetzes - Gesundheitsministerin Trauernicht: „Selbstbestimmung und Teilhabe stehen im Mittelpunkt.“
KIEL. Die Landesregierung hat heute (20. Mai) den Entwurf eines Pflegegesetzbuches Schleswig-Holstein beraten. Es soll den Schutz und die Selbstbestimmung von Menschen mit Pflegebedürftigkeit oder Behinderung stärken. „Wir haben diesen Entwurf des „Selbstbestimmungsstärkungsgesetzes“ ganz eng an unserer Landesverfassung ausgerichtet. Dort werden der Schutz und die Selbstbestimmung der pflegebedürftigen Menschen und ihre menschenwürdige Versorgung gefordert. Diesen Verfassungsauftrag wollen wir mit dem Gesetz ausfüllen“, erklärte Gesundheitsministerin Dr. Gitta Trauernicht.
„Das bisherige Heimgesetz ist stark geprägt von einem umfassenden Fürsorgedenken und deshalb weitgehend auf den Schutzgedanken eingeengt. Es verstärkt die Verfestigung stationärer Strukturen unnötig und berücksichtigt neue Wohn- und Betreuungsformen nur unzureichend“, so Trauernicht weiter. Sie wies in diesem Zusammenhang auf das geänderte Selbstverständnis pflegebedürftiger und behinderter Menschen und die fachpolitischen Diskussionen hin, bei denen neben der Wahrung der Schutzbelange gleichrangig mehr Eigenverantwortung und Recht auf Selbstbestimmung, Teilhabe, Normalität und Inklusion eingefordert werden.
„Ganz oben steht für mich der Grundsatz, dass sich Einrichtungen und andere Wohn- und Betreuungsformen sowie Anbieter von Pflege- und Betreuungsleistungen zum Lebensumfeld hin öffnen und insbesondere für familiäres und bürgerschaftliches Engagement Möglichkeiten der Mitwirkung bieten sollen“, erklärte die Ministerin. Sehr wichtig sei ihr auch die Verbesserung der Transparenz durch weitere Neuregelungen. „Stationäre Einrichtungen müssen in Zukunft Informationsmaterial in verständlicher Sprache anbieten, über Beratungsstellen und Krisentelefone informieren und auf die Aufsichtsstellen und Ansprechpartner dort hinweisen. Außerdem ist künftig ein Beschwerdemanagement zwingend vorgeschrieben und die Ergebnisse der behördlichen Prüfungen werden veröffentlicht.“
„Selbstverständlich haben wir den Schutzgedanken nicht vergessen und deshalb im Gegensatz zum bisherigen Recht grundsätzlich eine unangemeldete Prüfung im Gesetz vorgeschrieben. Trotz aller Bemühung um Selbstbestimmung und Teilhabe sowie Öffnung und Transparenz darf das Schutzbedürfnis der Menschen mit Pflegebedürftigkeit oder Behinderung nicht vernachlässigt werden“ bekräftigte Trauernicht.
Die Gesundheitsministerin wies auf die Chance der Entbürokratisierung hin, die durch die gesetzliche Neuregelung genutzt worden sei: „Wir haben die bei der Anmeldung vorzulegenden Unterlagen und Angaben gegenüber den bisherigen gesetzlichen Regelungen erheblich verringert, statt 13 sind es nur noch fünf. Auch die für die Prüfungen vorzuhaltenden Aufzeichnungen und Unterlagen sollen in der Durchführungsverordnung deutlich reduziert werden. Gestrafft werden sollen auch die Aufzeichnungen über die Pflegeplanung und ihre Umsetzung, die sogenannte „Pflegedokumentation“. Diese soll nach dem Gesetz künftig „in möglichst einfacher Form“ aufgezeichnet werden. Eine Vereinfachung wird in Zukunft auch dadurch erreicht, dass bei einer Reihe von Versorgungsformen, wie zum Beispiel Tages- und Nachtpflege, Kurzzeitpflege, nicht selbstverantwortlich geführte Wohngemeinschaften, keine Regelprüfungen sondern nur anlassbezogene Prüfungen stattfinden werden.“
„Insgesamt haben wir mit diesem Gesetz eine gute Balance zwischen dem Schutzbedürfnis der Betroffenen, der notwendigen Öffnung und Transparenz der Pflege- und Betreuungsangebote sowie einer vertretbaren Straffung der gesetzlichen Bestimmungen erreicht“, bilanzierte Trauernicht.
Das Gesetz soll am 1. Januar 2009 in Kraft treten.
Verantwortlich für diesen Pressetext: Oliver Breuer | Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie, Jugend und Senioren Adolf-Westphal-Straße 4, 24143 Kiel Telefon 0431 988-5316 | Telefax 0431 988-5344 E-Mail: pressestelle@sozmi.landsh.de
Medieninformation vom 20. Mai zum Herunterladen. (pdf 26-KB)
http://www.schleswig-holstein.de/MSGF/D ... onFile.pdf
Selbstbestimmungsstärkungsgesetz - Gesetzentwurf der Landesregierung (pdf 284-KB)
http://www.schleswig-holstein.de/MSGF/D ... onFile.pdf
Quelle: Pressemitteilung vom 20.5.2008
http://www.schleswig-holstein.de/MSGF/D ... __nnn=true
KIEL. Die Landesregierung hat heute (20. Mai) den Entwurf eines Pflegegesetzbuches Schleswig-Holstein beraten. Es soll den Schutz und die Selbstbestimmung von Menschen mit Pflegebedürftigkeit oder Behinderung stärken. „Wir haben diesen Entwurf des „Selbstbestimmungsstärkungsgesetzes“ ganz eng an unserer Landesverfassung ausgerichtet. Dort werden der Schutz und die Selbstbestimmung der pflegebedürftigen Menschen und ihre menschenwürdige Versorgung gefordert. Diesen Verfassungsauftrag wollen wir mit dem Gesetz ausfüllen“, erklärte Gesundheitsministerin Dr. Gitta Trauernicht.
„Das bisherige Heimgesetz ist stark geprägt von einem umfassenden Fürsorgedenken und deshalb weitgehend auf den Schutzgedanken eingeengt. Es verstärkt die Verfestigung stationärer Strukturen unnötig und berücksichtigt neue Wohn- und Betreuungsformen nur unzureichend“, so Trauernicht weiter. Sie wies in diesem Zusammenhang auf das geänderte Selbstverständnis pflegebedürftiger und behinderter Menschen und die fachpolitischen Diskussionen hin, bei denen neben der Wahrung der Schutzbelange gleichrangig mehr Eigenverantwortung und Recht auf Selbstbestimmung, Teilhabe, Normalität und Inklusion eingefordert werden.
„Ganz oben steht für mich der Grundsatz, dass sich Einrichtungen und andere Wohn- und Betreuungsformen sowie Anbieter von Pflege- und Betreuungsleistungen zum Lebensumfeld hin öffnen und insbesondere für familiäres und bürgerschaftliches Engagement Möglichkeiten der Mitwirkung bieten sollen“, erklärte die Ministerin. Sehr wichtig sei ihr auch die Verbesserung der Transparenz durch weitere Neuregelungen. „Stationäre Einrichtungen müssen in Zukunft Informationsmaterial in verständlicher Sprache anbieten, über Beratungsstellen und Krisentelefone informieren und auf die Aufsichtsstellen und Ansprechpartner dort hinweisen. Außerdem ist künftig ein Beschwerdemanagement zwingend vorgeschrieben und die Ergebnisse der behördlichen Prüfungen werden veröffentlicht.“
„Selbstverständlich haben wir den Schutzgedanken nicht vergessen und deshalb im Gegensatz zum bisherigen Recht grundsätzlich eine unangemeldete Prüfung im Gesetz vorgeschrieben. Trotz aller Bemühung um Selbstbestimmung und Teilhabe sowie Öffnung und Transparenz darf das Schutzbedürfnis der Menschen mit Pflegebedürftigkeit oder Behinderung nicht vernachlässigt werden“ bekräftigte Trauernicht.
Die Gesundheitsministerin wies auf die Chance der Entbürokratisierung hin, die durch die gesetzliche Neuregelung genutzt worden sei: „Wir haben die bei der Anmeldung vorzulegenden Unterlagen und Angaben gegenüber den bisherigen gesetzlichen Regelungen erheblich verringert, statt 13 sind es nur noch fünf. Auch die für die Prüfungen vorzuhaltenden Aufzeichnungen und Unterlagen sollen in der Durchführungsverordnung deutlich reduziert werden. Gestrafft werden sollen auch die Aufzeichnungen über die Pflegeplanung und ihre Umsetzung, die sogenannte „Pflegedokumentation“. Diese soll nach dem Gesetz künftig „in möglichst einfacher Form“ aufgezeichnet werden. Eine Vereinfachung wird in Zukunft auch dadurch erreicht, dass bei einer Reihe von Versorgungsformen, wie zum Beispiel Tages- und Nachtpflege, Kurzzeitpflege, nicht selbstverantwortlich geführte Wohngemeinschaften, keine Regelprüfungen sondern nur anlassbezogene Prüfungen stattfinden werden.“
„Insgesamt haben wir mit diesem Gesetz eine gute Balance zwischen dem Schutzbedürfnis der Betroffenen, der notwendigen Öffnung und Transparenz der Pflege- und Betreuungsangebote sowie einer vertretbaren Straffung der gesetzlichen Bestimmungen erreicht“, bilanzierte Trauernicht.
Das Gesetz soll am 1. Januar 2009 in Kraft treten.
Verantwortlich für diesen Pressetext: Oliver Breuer | Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie, Jugend und Senioren Adolf-Westphal-Straße 4, 24143 Kiel Telefon 0431 988-5316 | Telefax 0431 988-5344 E-Mail: pressestelle@sozmi.landsh.de
Medieninformation vom 20. Mai zum Herunterladen. (pdf 26-KB)
http://www.schleswig-holstein.de/MSGF/D ... onFile.pdf
Selbstbestimmungsstärkungsgesetz - Gesetzentwurf der Landesregierung (pdf 284-KB)
http://www.schleswig-holstein.de/MSGF/D ... onFile.pdf
Quelle: Pressemitteilung vom 20.5.2008
http://www.schleswig-holstein.de/MSGF/D ... __nnn=true
Landesregierung stimmt neuem Heimgesetz zu
Schleswig-Holstein: Landesregierung stimmt neuem Heimgesetz zu
Kiel. Die Landesregierung Schleswig-Holstein hat heute dem Entwurf des neuen Selbstbestimmungsstärkungsgesetzes zugestimmt. Das Gesetz betrifft die rund 1.000 Pflege- und Behinderteneinrichtungen sowie besondere Wohn, -Pflege und Betreuungsformen mit insgesamt rund 50.000 Bewohnern in Schleswig-Holstein. Es wird jetzt dem Landtag zur Abstimmung zugeleitet.
"An Stelle klassischer Heime treten zunehmend individuellere und selbst bestimmte Wohnformen. Das neue Gesetz umfasst daher neben herkömmlichen Einrichtungen auch besondere Wohnformen, wie zum Beispiel betreute Wohngemeinschaften. Qualitätssicherung und Erhalt der Lebensqualität der Menschen sind dabei unser Maßstab", sagte Sozialministerin Dr. Gitta Trauernicht. "Im Mittelpunkt des neuen Gesetzes steht die Stärkung des Rechts auf Selbstbestimmung. Jeder Mensch soll in Würde leben kön"nen, unabhängig davon, ob sie oder er in einer Einrichtung oder in den eigenen vier Wänden wohnt. Das Gesetz folgt dabei dem Prinzip: so viel Selbstbestimmung wie möglich und so viel Schutz wie nötig", so Trauernicht.
Details zum Gesetzentwurf erfahren Sie in der Zeitschrift CAREkonkret am 10. Oktober 2008.
Kiel. Die Landesregierung Schleswig-Holstein hat heute dem Entwurf des neuen Selbstbestimmungsstärkungsgesetzes zugestimmt. Das Gesetz betrifft die rund 1.000 Pflege- und Behinderteneinrichtungen sowie besondere Wohn, -Pflege und Betreuungsformen mit insgesamt rund 50.000 Bewohnern in Schleswig-Holstein. Es wird jetzt dem Landtag zur Abstimmung zugeleitet.
"An Stelle klassischer Heime treten zunehmend individuellere und selbst bestimmte Wohnformen. Das neue Gesetz umfasst daher neben herkömmlichen Einrichtungen auch besondere Wohnformen, wie zum Beispiel betreute Wohngemeinschaften. Qualitätssicherung und Erhalt der Lebensqualität der Menschen sind dabei unser Maßstab", sagte Sozialministerin Dr. Gitta Trauernicht. "Im Mittelpunkt des neuen Gesetzes steht die Stärkung des Rechts auf Selbstbestimmung. Jeder Mensch soll in Würde leben kön"nen, unabhängig davon, ob sie oder er in einer Einrichtung oder in den eigenen vier Wänden wohnt. Das Gesetz folgt dabei dem Prinzip: so viel Selbstbestimmung wie möglich und so viel Schutz wie nötig", so Trauernicht.
Details zum Gesetzentwurf erfahren Sie in der Zeitschrift CAREkonkret am 10. Oktober 2008.
Neues Pflegegesetz in Schleswig-Holstein
Schleswig-Holstein:
Neues Pflegegesetz löst bestehendes Heimrecht ab
Das am 18. Juni 2009 einstimmig vom Landtag in Schleswig-Holstein beschlossene Pflegegesetzbuch löst das Heimgesetz des Bundes ab. Das neue Gesetz ist nach Angaben von Sozialministerin Gitta Trauernicht (SPD) verbraucherfreundlicher und soll Heimbewohnern und ihren Angehörigen wirksamer unterstützen.
Text siehe unter:
http://www.schleswig-holstein.de/MSGF/D ... onFile.pdf
Neues Pflegegesetz löst bestehendes Heimrecht ab
Das am 18. Juni 2009 einstimmig vom Landtag in Schleswig-Holstein beschlossene Pflegegesetzbuch löst das Heimgesetz des Bundes ab. Das neue Gesetz ist nach Angaben von Sozialministerin Gitta Trauernicht (SPD) verbraucherfreundlicher und soll Heimbewohnern und ihren Angehörigen wirksamer unterstützen.
Text siehe unter:
http://www.schleswig-holstein.de/MSGF/D ... onFile.pdf
Pflegegesetzbuch löst Bundes-Heimgesetz ab
Schleswig-Holstein: Pflegegesetzbuch löst Bundes-Heimgesetz ab
Kiel. Schleswig-Holstein hat ein neues Pflegegesetz. Das am 18. Juni einstimmig vom Landtag beschlossene Pflegegesetzbuch löst das Heimgesetz des Bundes ab. Ziel des Gesetzes ist es unter anderem, eine stärkere gesellschaftliche Öffnung der Pflege- und Behinderteneinrichtungen und eine verbraucherfreundlichere Angebotstransparenz zu schaffen.
Dazu Sozialministerin Dr. Gitta Trauernicht: "Mit diesem Gesetz vollzieht sich ein Paradigmenwechsel: der Blickwinkel der Institution, des Heims, wird abgelöst durch die Betrachtung aus der Sicht der Menschen und ihrer Frage: Was wollen, was brauchen wir als Betroffene, als Angehörige?"
Die Ministerin betonte, dass es zur Kontrolle der Einrichtungen im Regelfall bei unangekündigten jährlichen Besichtigungen bleibt. Das landesweit erreichbare "PflegeNottelefon" ist jetzt als Krisentelefon gesetzlich abgesichert. "Unser Grundsatz "Niemand wird allein gelassen" zieht sich neben weiteren Regelungen zum Beschwerdemanagement wie ein roter Faden durch das neue Gesetz, das bereits in der Anhörung des Landtags breite Zustimmung der Experten von Bundes- und Landesebene fand", so Trauernicht.
Quelle: Mitteilung vom 23.06.2009
Vincentz Network, Hannover, http://www.vincentz.net/
Kiel. Schleswig-Holstein hat ein neues Pflegegesetz. Das am 18. Juni einstimmig vom Landtag beschlossene Pflegegesetzbuch löst das Heimgesetz des Bundes ab. Ziel des Gesetzes ist es unter anderem, eine stärkere gesellschaftliche Öffnung der Pflege- und Behinderteneinrichtungen und eine verbraucherfreundlichere Angebotstransparenz zu schaffen.
Dazu Sozialministerin Dr. Gitta Trauernicht: "Mit diesem Gesetz vollzieht sich ein Paradigmenwechsel: der Blickwinkel der Institution, des Heims, wird abgelöst durch die Betrachtung aus der Sicht der Menschen und ihrer Frage: Was wollen, was brauchen wir als Betroffene, als Angehörige?"
Die Ministerin betonte, dass es zur Kontrolle der Einrichtungen im Regelfall bei unangekündigten jährlichen Besichtigungen bleibt. Das landesweit erreichbare "PflegeNottelefon" ist jetzt als Krisentelefon gesetzlich abgesichert. "Unser Grundsatz "Niemand wird allein gelassen" zieht sich neben weiteren Regelungen zum Beschwerdemanagement wie ein roter Faden durch das neue Gesetz, das bereits in der Anhörung des Landtags breite Zustimmung der Experten von Bundes- und Landesebene fand", so Trauernicht.
Quelle: Mitteilung vom 23.06.2009
Vincentz Network, Hannover, http://www.vincentz.net/
Schlechtere MDK-Noten für viele Heime in Schleswig-Holstein
Schlechtere MDK-Noten für viele Heime in Schleswig-Holstein
bad e.V. appelliert an Landesverbände der Pflegekassen: Mit Betroffenen Einwände klären und Fehlurteile korrigieren
Der Bundesverband Ambulante Dienste und Stationäre Einrichtungen (bad e. V.) hat an die Landesverbände der Pflegekassen in Schleswig-Holstein appelliert, Stellungnahmen der im Bundesvergleich auffällig schlechter benoteten Heime im Norden sorgfältig zu prüfen und in ihre endgültige Bewertung einfließen zu lassen. "In vielen Fällen beurteilte der MDK im Norden in erster Linie unvollständige oder fehlerhaft ausgefüllte Pflegedokumentationen oder Konzepte, ohne die vielerorts aber qualitativ hochwertige Pflege und Betreuung in Augenschein zu nehmen," fasst Ina Symhardt, Geschäftsführerin Stationär des bad e. V., ihre Analysen und Eindrücke in Mitgliedsbetrieben zusammen. Daher seien einige Noten des MDK zu Pflege und medizinischer Versorgung, Umgang mit Demenzkranken und sozialer Betreuung weder aussagekräftig noch nachvollziehbar. Rechtsanwältin Symhardt: "Solche Einschätzungen müssten einfach korrigiert werden, um Heime nicht zu Unrecht öffentlich und geschäftsschädigend zu verurteilen."
Die beste Lösung wäre es, wenn strittige Punkte aus Stellungnahmen schlechter bewerteter Heime noch einmal am "Runden Tisch" von Verantwortlichen und Vertretern der Pflegekassen persönlich erörtert würden. Missverständnisse ließen sich so oft am besten klären.
Erhebliche Wettbewerbsnachteile entstünden einem Heim aber, wenn es von Pflegekassen vorschnell mit "mangelhaft" z. B. im Bereich Pflege und medizinische Versorgung bewertet würde, wie bereits das Sozialgericht Münster per Beschluss vom 18. Januar 2010 feststellte (Az.: S 6 P 202/09 ER). Dadurch werde auch "in unverhältnismäßiger Weise" in das Grundrecht der Berufsfreiheit des Heimträgers eingegriffen. Entsprechend stoppte das Gericht die Veröffentlichung der strittigen Heimbewertung vorerst.
Interessant liest sich die Begründung der Richter, so Symhardt: Da es noch an "belastbaren Kriterien zur Bemessung der Ergebnis- und Lebensqualität" der Pflegeeinrichtungen mangele, zielten die Prüfkriterien des MDK derzeit "ganz überwiegend auf die Qualität der Dokumentation der Pflegeleistungen, nicht aber auf die Pflege an sich." Dadurch entstehe ein "nicht zu rechtfertigendes Bewertungssystem." Die Einrichtungen würden damit genötigt, auf Kosten ihrer eigentlichen Aufgaben noch mehr in die Dokumentation zu investieren, so das Sozialgericht. Für die Zukunft notwendig wären vielmehr aber "valide Faktoren der Ergebnis- und Lebensqualität," um Prüfberichte zu erhalten, die gesetzlichen Vorgaben genügten.
"Unsere Mitgliedsbetriebe haben nichts gegen den öffentlichen Qualitätsvergleich, der sich in den Transparenzberichten niederschlägt. Doch viele Heime sehen im Transparenzbericht ihre tatsächliche Qualität nicht abgebildet," stellt Symhardt klar. Einige Verantwortliche kennt sie, die stets für hohe Pflegequalität, individuelle soziale Betreuung und umsichtigen Umgang mit Demenzkranken gesorgt haben und vor Ort sehr beliebt sind, sich nun aber verunglimpft fühlen.
Eine betroffene Heimleiterin: "Es kann doch nicht sein, dass unsere Jahrzehnte lang gute Arbeit und unser sehr guter Ruf in der Stadt durch eine ungerechtfertigt schlechte Gesamtnote kaputt gemacht wird." Und weiter: "Seit es unser Heim gibt, hat es noch keine einzige anlassbezogene MDK-Prüfung aufgrund von Beschwerden gegeben." Jetzt gelte es, gemeinsam mit den Pflegekassen Missverständnisse bei der MDK-Prüfung auszuräumen und kleine Mängel in Dokumentationen und Konzepten auch mit entsprechend geringen Notenabschlägen gerechter zu bewerten.
Auffällig ist, dass die ca. 140 geprüften Heime im Norden (Durchschnitts-Gesamtnote: 3,1) deutlich schlechter beim MDK abschnitten als Heime im Bundesvergleich (2,2). Hier vermutet Symhardt einen direkten Zusammenhang zu der Tatsache, dass der MDK in Schleswig-Holstein in seiner Prüffrequenz deutlich hinter dem Bundesdurchschnitt zurückgeblieben und seiner Beratungspflicht gegenüber vielen Einrichtungen insofern bislang nicht nachgekommen ist. Die Geschäftsführerin Stationär des bad e. V.: "Wenn ein Pflegeheim in den letzten zwei Jahrzehnten nur einmal vom MDK geprüft wurde, so ist diese Tatsache mehr als bedenklich."
Für Rückfragen steht Ihnen der bad e.V. gerne zur Verfügung
Andrea Kapp, RAin
Geschäftsführerin Nord des bad e. V.
Bundesverband Ambulante Dienste
und Stationäre Einrichtungen (bad) e.V.
Annastr. 58-64
45130 Essen
Tel.: 0201 - 35 40 01
Fax: 0201 - 35 79 80
Email: info@bad-ev.de
Internet: http://www.bad-ev.de
bad e.V. appelliert an Landesverbände der Pflegekassen: Mit Betroffenen Einwände klären und Fehlurteile korrigieren
Der Bundesverband Ambulante Dienste und Stationäre Einrichtungen (bad e. V.) hat an die Landesverbände der Pflegekassen in Schleswig-Holstein appelliert, Stellungnahmen der im Bundesvergleich auffällig schlechter benoteten Heime im Norden sorgfältig zu prüfen und in ihre endgültige Bewertung einfließen zu lassen. "In vielen Fällen beurteilte der MDK im Norden in erster Linie unvollständige oder fehlerhaft ausgefüllte Pflegedokumentationen oder Konzepte, ohne die vielerorts aber qualitativ hochwertige Pflege und Betreuung in Augenschein zu nehmen," fasst Ina Symhardt, Geschäftsführerin Stationär des bad e. V., ihre Analysen und Eindrücke in Mitgliedsbetrieben zusammen. Daher seien einige Noten des MDK zu Pflege und medizinischer Versorgung, Umgang mit Demenzkranken und sozialer Betreuung weder aussagekräftig noch nachvollziehbar. Rechtsanwältin Symhardt: "Solche Einschätzungen müssten einfach korrigiert werden, um Heime nicht zu Unrecht öffentlich und geschäftsschädigend zu verurteilen."
Die beste Lösung wäre es, wenn strittige Punkte aus Stellungnahmen schlechter bewerteter Heime noch einmal am "Runden Tisch" von Verantwortlichen und Vertretern der Pflegekassen persönlich erörtert würden. Missverständnisse ließen sich so oft am besten klären.
Erhebliche Wettbewerbsnachteile entstünden einem Heim aber, wenn es von Pflegekassen vorschnell mit "mangelhaft" z. B. im Bereich Pflege und medizinische Versorgung bewertet würde, wie bereits das Sozialgericht Münster per Beschluss vom 18. Januar 2010 feststellte (Az.: S 6 P 202/09 ER). Dadurch werde auch "in unverhältnismäßiger Weise" in das Grundrecht der Berufsfreiheit des Heimträgers eingegriffen. Entsprechend stoppte das Gericht die Veröffentlichung der strittigen Heimbewertung vorerst.
Interessant liest sich die Begründung der Richter, so Symhardt: Da es noch an "belastbaren Kriterien zur Bemessung der Ergebnis- und Lebensqualität" der Pflegeeinrichtungen mangele, zielten die Prüfkriterien des MDK derzeit "ganz überwiegend auf die Qualität der Dokumentation der Pflegeleistungen, nicht aber auf die Pflege an sich." Dadurch entstehe ein "nicht zu rechtfertigendes Bewertungssystem." Die Einrichtungen würden damit genötigt, auf Kosten ihrer eigentlichen Aufgaben noch mehr in die Dokumentation zu investieren, so das Sozialgericht. Für die Zukunft notwendig wären vielmehr aber "valide Faktoren der Ergebnis- und Lebensqualität," um Prüfberichte zu erhalten, die gesetzlichen Vorgaben genügten.
"Unsere Mitgliedsbetriebe haben nichts gegen den öffentlichen Qualitätsvergleich, der sich in den Transparenzberichten niederschlägt. Doch viele Heime sehen im Transparenzbericht ihre tatsächliche Qualität nicht abgebildet," stellt Symhardt klar. Einige Verantwortliche kennt sie, die stets für hohe Pflegequalität, individuelle soziale Betreuung und umsichtigen Umgang mit Demenzkranken gesorgt haben und vor Ort sehr beliebt sind, sich nun aber verunglimpft fühlen.
Eine betroffene Heimleiterin: "Es kann doch nicht sein, dass unsere Jahrzehnte lang gute Arbeit und unser sehr guter Ruf in der Stadt durch eine ungerechtfertigt schlechte Gesamtnote kaputt gemacht wird." Und weiter: "Seit es unser Heim gibt, hat es noch keine einzige anlassbezogene MDK-Prüfung aufgrund von Beschwerden gegeben." Jetzt gelte es, gemeinsam mit den Pflegekassen Missverständnisse bei der MDK-Prüfung auszuräumen und kleine Mängel in Dokumentationen und Konzepten auch mit entsprechend geringen Notenabschlägen gerechter zu bewerten.
Auffällig ist, dass die ca. 140 geprüften Heime im Norden (Durchschnitts-Gesamtnote: 3,1) deutlich schlechter beim MDK abschnitten als Heime im Bundesvergleich (2,2). Hier vermutet Symhardt einen direkten Zusammenhang zu der Tatsache, dass der MDK in Schleswig-Holstein in seiner Prüffrequenz deutlich hinter dem Bundesdurchschnitt zurückgeblieben und seiner Beratungspflicht gegenüber vielen Einrichtungen insofern bislang nicht nachgekommen ist. Die Geschäftsführerin Stationär des bad e. V.: "Wenn ein Pflegeheim in den letzten zwei Jahrzehnten nur einmal vom MDK geprüft wurde, so ist diese Tatsache mehr als bedenklich."
Für Rückfragen steht Ihnen der bad e.V. gerne zur Verfügung
Andrea Kapp, RAin
Geschäftsführerin Nord des bad e. V.
Bundesverband Ambulante Dienste
und Stationäre Einrichtungen (bad) e.V.
Annastr. 58-64
45130 Essen
Tel.: 0201 - 35 40 01
Fax: 0201 - 35 79 80
Email: info@bad-ev.de
Internet: http://www.bad-ev.de
Pflege und Mitbestimmung in Einrichtungen gestärkt
Sozialminister Garg: Pflege und Mitbestimmung in Einrichtungen werden gestärkt – neue Verordnung tritt in Kraft
Die Durchführungsverordnung zum Selbstbestimmungsstärkungsgesetz tritt heute (22.12.2012) in Schleswig-Holstein in Kraft. „In Pflege- oder Behinderteneinrichtungen müssen die Bedürfnisse der Bewohnerinnen und Bewohner im Vordergrund stehen. Mit der Verordnung tragen wir dazu bei, die Rechte und Möglichkeiten zur Selbstbestimmung von Menschen in Einrichtungen zu stärken“, betonte Sozialminister Dr. Heiner Garg. „Zugleich werden damit weitere Berufsgruppen als Fachkräfte für die soziale Betreuung anerkannt, um eine zeitgemäße Gestaltung und Organisation von Pflege, Betreuung und Alltagsleben zu ermöglichen. Flexiblere Betreuungsmodelle sind vor dem Hintergrund des demografischen Wandels Voraussetzung, um den wachsenden Fachkräftebedarf zu decken. Wir können es uns nicht leisten, auf wertvolle Arbeitskräfte zu verzichten“, so Garg weiter. Mit der Verordnung können jetzt beispielsweise Berufsgruppen wie Logopäden, Ergotherapeuten, Musiktherapeuten oder Physiotherapeuten in Einrichtungen als Fachkräfte in der sozialen Betreuung (nicht als Pflegefachkräfte) tätig sein.
In der Verordnung werden die bisher in vier verschiedenen Bundesverordnungen enthaltenen Regelungen übersichtlich zusammengefasst und ersetzen diese. Die Zahl der Einzelvorschriften ist im Sinne einer Entbürokratisierung um die Hälfte gekürzt worden. Geregelt sind darin: Bauliche Anforderungen, Personelle Anforderungen, Mitwirkung und Mitbestimmung.
Die Mitbestimmungsrechte von Bewohnerinnen und Bewohnern von Einrichtungen berühren die Alltags- und Freizeitgestaltung, Essensplanung oder Gestaltung der Gemeinschaftsräume. Für die individuellen Wohnbereiche orientieren sich die Regelungen hinsichtlich des Anteils an Einzelzimmern (75%), der Wohnfläche (Einzelzimmer 14 m², Doppelzimmer 20 m²) und der sanitären Ausstattung an den heute üblichen Standards. Bei diesen Vorgaben handelt es sich um Mindeststandards für neue oder zu modernisierende Einrichtungen. Mit der Durchführungsverordnung wurden Rahmenbedingungen geschaffen, die einerseits Entwicklungen berücksichtigen, andererseits die bestehenden Strukturen nicht durch kurzfristige Anforderungen gefährden.
Hier gelangen Sie zur Verordnung:
http://www.schleswig-holstein.de/MASG/D ... ngDVO.html
Quelle: Pressemitteilung vom 22.12.2011
Verantwortlich für diesen Pressetext: Christian Kohl | Ministerium für Arbeit, Soziales und Gesundheit | Adolf-Westphal-Straße 4, 24143 Kiel | Telefon 0431 988-5317 | Telefax 0431 988-5344 | E-Mail: pressestelle@sozmi.landsh.de |
Medieninformation vom 22. Dezember zum Herunterladen (PDF/138 KB)
http://www.schleswig-holstein.de/cae/se ... sg_dvo.pdf
Die Durchführungsverordnung zum Selbstbestimmungsstärkungsgesetz tritt heute (22.12.2012) in Schleswig-Holstein in Kraft. „In Pflege- oder Behinderteneinrichtungen müssen die Bedürfnisse der Bewohnerinnen und Bewohner im Vordergrund stehen. Mit der Verordnung tragen wir dazu bei, die Rechte und Möglichkeiten zur Selbstbestimmung von Menschen in Einrichtungen zu stärken“, betonte Sozialminister Dr. Heiner Garg. „Zugleich werden damit weitere Berufsgruppen als Fachkräfte für die soziale Betreuung anerkannt, um eine zeitgemäße Gestaltung und Organisation von Pflege, Betreuung und Alltagsleben zu ermöglichen. Flexiblere Betreuungsmodelle sind vor dem Hintergrund des demografischen Wandels Voraussetzung, um den wachsenden Fachkräftebedarf zu decken. Wir können es uns nicht leisten, auf wertvolle Arbeitskräfte zu verzichten“, so Garg weiter. Mit der Verordnung können jetzt beispielsweise Berufsgruppen wie Logopäden, Ergotherapeuten, Musiktherapeuten oder Physiotherapeuten in Einrichtungen als Fachkräfte in der sozialen Betreuung (nicht als Pflegefachkräfte) tätig sein.
In der Verordnung werden die bisher in vier verschiedenen Bundesverordnungen enthaltenen Regelungen übersichtlich zusammengefasst und ersetzen diese. Die Zahl der Einzelvorschriften ist im Sinne einer Entbürokratisierung um die Hälfte gekürzt worden. Geregelt sind darin: Bauliche Anforderungen, Personelle Anforderungen, Mitwirkung und Mitbestimmung.
Die Mitbestimmungsrechte von Bewohnerinnen und Bewohnern von Einrichtungen berühren die Alltags- und Freizeitgestaltung, Essensplanung oder Gestaltung der Gemeinschaftsräume. Für die individuellen Wohnbereiche orientieren sich die Regelungen hinsichtlich des Anteils an Einzelzimmern (75%), der Wohnfläche (Einzelzimmer 14 m², Doppelzimmer 20 m²) und der sanitären Ausstattung an den heute üblichen Standards. Bei diesen Vorgaben handelt es sich um Mindeststandards für neue oder zu modernisierende Einrichtungen. Mit der Durchführungsverordnung wurden Rahmenbedingungen geschaffen, die einerseits Entwicklungen berücksichtigen, andererseits die bestehenden Strukturen nicht durch kurzfristige Anforderungen gefährden.
Hier gelangen Sie zur Verordnung:
http://www.schleswig-holstein.de/MASG/D ... ngDVO.html
Quelle: Pressemitteilung vom 22.12.2011
Verantwortlich für diesen Pressetext: Christian Kohl | Ministerium für Arbeit, Soziales und Gesundheit | Adolf-Westphal-Straße 4, 24143 Kiel | Telefon 0431 988-5317 | Telefax 0431 988-5344 | E-Mail: pressestelle@sozmi.landsh.de |
Medieninformation vom 22. Dezember zum Herunterladen (PDF/138 KB)
http://www.schleswig-holstein.de/cae/se ... sg_dvo.pdf