Pflegekräfte in stationären Pflegeeinrichtungen sind regelmäßig sozialversicherungspflichtig

Pflegespezifische Themen; z.B. Delegation, Pflegedokumentation, Pflegefehler und Haftung, Berufsrecht der Pflegeberufe

Moderator: WernerSchell

Gesperrt
WernerSchell
Administrator
Beiträge: 25301
Registriert: 18.05.2003, 23:13

Pflegekräfte in stationären Pflegeeinrichtungen sind regelmäßig sozialversicherungspflichtig

Beitrag von WernerSchell » 10.06.2019, 06:24

Bild

Pflegekräfte in stationären Pflegeeinrichtungen sind regelmäßig sozialversicherungspflichtig

Pflegekräfte, die als Honorarpflegekräfte in stationären Pflegeeinrichtungen tätig sind, sind in dieser Tätigkeit regelmäßig nicht als Selbstständige anzusehen, sondern unterliegen als Beschäftigte der Sozialversicherungspflicht. Dies hat der 12. Senat des Bundessozialgerichts heute entschieden (Aktenzeichen B 12 R 6/18 R als Leitfall).

Zwar haben weder der Versorgungsauftrag einer stationären Pflegeeinrichtung noch die Regelungen über die Erbringung stationärer Pflegeleistungen nach dem SGB XI oder das Heimrecht des jeweiligen Landes eine zwingende übergeordnete Wirkung hinsichtlich des sozialversicherungsrechtlichen Status von in stationären Einrichtungen tätigen Pflegefachkräften. Regulatorische Vorgaben sind jedoch bei der Gewichtung der Indizien zur Beurteilung der Versicherungspflicht zu berücksichtigen. Sie führen im Regelfall zur Annahme einer Eingliederung der Pflegefachkräfte in die Organisations- und Weisungsstruktur der stationären Pflegeeinrichtung. Unternehmerische Freiheiten sind bei der konkreten Tätigkeit in einer stationären Pflegeeinrichtung kaum denkbar. Selbstständigkeit kann nur ausnahmsweise angenommen werden. Hierfür müssen gewichtige Indizien sprechen. Bloße Freiräume bei der Aufgabenerledigung, zum Beispiel ein Auswahlrecht der zu pflegenden Personen oder bei der Reihenfolge der einzelnen Pflegemaßnahmen, reichen hierfür nicht.

Ausgehend davon war die beigeladene Pflegefachkraft im Leitfall beim Pflegeheim beschäftigt. Sie hat - nicht anders als bei dem Pflegeheim angestellte Pflegefachkräfte - ihre Arbeitskraft vollständig eingegliedert in einen fremden Betriebsablauf eingesetzt und war nicht unternehmerisch tätig.

An dieser Beurteilung ändert auch ein Mangel an Pflegefachkräften nichts: Die sowohl der Versichertengemeinschaft als auch den einzelnen Versicherten dienenden sozialrechtlichen Regelungen zur Versicherungs- und Beitragspflicht sind auch in Mangelberufen nicht zu suspendieren, um eine Steigerung der Attraktivität des Berufs durch eine von Sozialversicherungsbeiträgen "entlastete" und deshalb höhere Entlohnung zu ermöglichen.

Hinweise zur Rechtslage:
§ 7 Absatz 1 SGB IV
1Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. 2Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

Quelle: Pressemiteillung des Bundessozialgeerichts vom 07.06.2019
https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Pres ... 9.1_cid294
https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Verh ... _18_R.html
Pro Pflege - Selbsthilfenetzwerk (Neuss)
https://www.pro-pflege-selbsthilfenetzwerk.de/
Bild

WernerSchell
Administrator
Beiträge: 25301
Registriert: 18.05.2003, 23:13

Pflegekräfte in stationären Pflegeeinrichtungen sind regelmäßig sozialversicherungspflichtig

Beitrag von WernerSchell » 11.06.2019, 11:54

Bild

Bundessozialgericht hat immerhin für Klarheit gesorgt

Am vergangenen Freitag hat das Bundessozialgericht mit seiner Entscheidung über die Sozialversicherungspflicht von Honorarpflegekräften den seit vielen Jahren schwebenden Rechts-Streitigkeiten wegen des Vorwurfs der Scheinselbständigkeit nun ein Ende gesetzt. Die Richter orientierten sich an § 7 Absatz 1 SGB IV und betrachten eine Tätigkeit der unmittelbaren Pflege in stationären Einrichtungen als zwingend eingebunden in Organisations- und Weisungsstrukturen des Unternehmens. Damit sind die Merkmale einer Selbständigkeit nicht erfüllt, es besteht Sozialversicherungspflicht.

„Die Frage eigenverantwortlicher Berufsausübung auf Weisungsbefugnisse und das Organigramm innerhalb einer Einrichtung zu reduzieren verkennt das Wesen freier Berufe“, erklärt DBfK-Präsidentin Prof. Christel Bienstein und verweist auf ein ausführliches Positionspapier des DBfK zu diesem Thema („Die Freiberufliche Berufsausübung ist ein Grundrecht von Pflegefachpersonen“, August 2012, siehe www.dbfk.de). „Das Urteil des Bundessozialgerichts verstärkt nun lediglich, was Urteile früherer Instanzen längst geschafft haben: Freiberuflichkeit in der direkten Pflege kommt quasi nicht mehr vor. Ob das der Sache dient, sei dahingestellt. Diejenigen, die seinerzeit gute Gründe hatten und es sich als ‚Unternehmer in eigener Sache‘ leisten konnten, in die Freiberuflichkeit zu gehen, haben sich längst anders orientiert.“

Für viele – in der Regel sehr gut qualifizierte und erfahrene – Pflegefachpersonen waren die über Jahre zunehmend unattraktiven, hochbelastenden Arbeitsbedingungen in Krankenhäusern und Heimen der Auslöser gewesen, sich nach Alternativen umzusehen. Das Teilzeit- und Befristungsgesetz bot seit 2001 zudem die Chance, sich aus einem Vollzeit-Arbeitsverhältnis in die Teilzeit zu verabschieden und sich nebenbei mit einer Honorartätigkeit ein neues Standbein aufzubauen. Verlässliche Arbeitszeiten und Dienstpläne, erlebte Wertschätzung und neue berufliche Entwicklungsmöglichkeiten ließen sich auf diese Weise realisieren, der zunehmende Pflegefachpersonenmangel sorgte für genügend Nachfrage und angemessene Vergütung. Mit dem Einschreiten der Deutschen Rentenversicherung und danach anfallenden immensen Nachforderungen fälliger Sozialversicherungsbeiträge haben sich mittlerweile Arbeitgeber und ehemalige Freiberufler umorientiert. Während so mancher früher Einzelselbständige ins europäische Ausland ausgewichen ist, suchen andere die besseren Arbeitsbedingungen bei der Leiharbeit. Und das kommt die auf Fachkräfte von außen dringend angewiesenen Einrichtungen inzwischen richtig teuer, denn hier verdient der Vermittler kräftig mit.

Quelle: Pressemitteilung vom 11.06.2019
Johanna Knüppel, Referentin, Sprecherin, Redakteurin
Deutscher Berufsverband für Pflegeberufe e.V. (DBfK)
Alt-Moabit 91, 10559 Berlin
Tel.: 030-2191570
Fax: 030-21915777
presse@dbfk.de
www.dbfk.de
Pro Pflege - Selbsthilfenetzwerk (Neuss)
https://www.pro-pflege-selbsthilfenetzwerk.de/
Bild

Gesperrt