Anforderungen an die Personalbesetzung in Pflegeheimen im Nachtdienst

Pflegespezifische Themen; z.B. Delegation, Pflegedokumentation, Pflegefehler und Haftung, Berufsrecht der Pflegeberufe

Moderator: WernerSchell

Gesperrt
WernerSchell
Administrator
Beiträge: 25301
Registriert: 18.05.2003, 23:13

Anforderungen an die Personalbesetzung in Pflegeheimen im Nachtdienst

Beitrag von WernerSchell » 20.06.2019, 06:56

Verwaltungsgericht Sigmaringen bestätigt Anforderungen an die Personalbesetzung in Pflegeheimen im Nachtdienst
Das Verwaltungsgericht Sigmaringen hat mit Urteil vom 7. März 2019 (Az.: 9 K 1720/17) die Klage eines Pflegeheimbetreibers im Zollernalbkreis zurückgewiesen, mit der dieser einen Personalschlüssel von 1:56 erstreiten wollte.

Bild

Hintergrund des Rechtsstreits, in den das Regierungspräsidium Tübingen als höhere Heimaufsichtsbehörde im Widerspruchsverfahren eingebunden war, ist eine Regelung in der am 1. Februar 2016 in Kraft getretenen Landespersonalverordnung. Danach müssen für eine ausreichende Personalbesetzung in Pflegeheimen im Nachtdienst pro 45 Bewohnerinnen und Bewohner mindestens je eine Beschäftigte oder ein Beschäftigter eingesetzt werden. Ab dem 46. Bewohner muss ein weiterer Beschäftigter zum Einsatz kommen.

Abweichungen von dieser Mindestvorgabe sind im Einzelfall möglich, wenn der Träger des Pflegeheims der Heimaufsicht eine Konzeption mit fachlich qualifizierter Begründung vorlegen kann. Der Heimbetreiber hatte gegenüber der Heimaufsicht und dem Verwaltungsgericht darzulegen versucht, dass aufgrund seiner besonderen Konzeption eine fachgerechte Pflege auch im Falle des Einsatzes nur eines Beschäftigten im Nachtdienst selbst bei 56 Bewohnern sichergestellt sei. Er begründete dies unter anderem damit, dass das Konzept seiner Einrichtung mit aktiver Tagesgestaltung und speziellen Abendangeboten zu ruhigeren Nächten führe. Dadurch reduziere sich der Betreuungsbedarf während der Nachtzeit deutlich.

Mit dieser Argumentation konnte der Einrichtungsbetreiber die Heimaufsicht des Landratsamts Zollernalbkreis jedoch ebenso wenig überzeugen, wie das Regierungspräsidium als Widerspruchsbehörde und zuletzt das Verwaltungsgericht Sigmaringen. Zur Begründung seiner Entscheidung führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dass im Hinblick auf die Pflegebedürftigkeit der Bewohner eine Verringerung des Betreuungsbedarfs in der Nacht nicht vertretbar sei. Dies gelte insbesondere im Zusammenhang mit der Bewältigung von Akut- oder Gefährdungssituationen. Die besondere Konzeption des Pflegeheimbetreibers vermöge die Sicherstellung fachgerechter Pflege durch nur einen Beschäftigten in der Nacht in Notfallsituationen, wie sie in Pflegeheimen immer auftreten könnten, ebenso wenig zu gewährleisten, wie eine Rufbereitschaft oder technische Hilfsmittel wie beispielsweise Sensormatten.

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Sigmaringen ist noch nicht rechtskräftig. Der Verwaltungsgerichtshof Mannheim hat aber zwischenzeitlich in einem vergleichbaren Verfahren, in dem derselbe Heimbetreiber als Kläger auftritt, einen Antrag auf Zulassung der Berufung gegen ein vorangegangenes Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart abgewiesen. Das Verwaltungsgericht Stuttgart hatte die Zustimmung zu einem Personalschlüssel von 1:56 für den Nachtdienst ebenfalls abgelehnt.

Quelle: Pressemitteilung vom 03.04.2019
https://rp.baden-wuerttemberg.de/rpt/Se ... x?rid=1488
Hinweis für die Redaktionen
Für Fragen zu dieser Pressemitteilung steht Ihnen Herr Dirk Abel, Pressesprecher, Tel.: 07071 757-3005, gerne zur Verfügung.

+++
Bild
Statement von Prof. Dr. Stefan Sell vom 05.04.2019:
Nachts allein im Heim. Und wenn 46 gehen, dann doch auch 56? Nein, sagt noch nicht rechtskräftig ein Gericht und wirft ein Schlaglicht auf einen weiteren alltäglichen Skandal in der Pflege

Anmerkung der Moderation:
Die Anforderungen an die Personalbesetzung in Pflegeheimen im Nachtdienst müssen sich an BewohnerInnen-Bedürfnissen ausrichten!
Ein vom VG Sigmaringen ergangenes Urteil vom 07.03.2019 (Az.: 9 K 1720/17) verdient bei rein formaler Betrachtung Anerkennung. Es muss aber davon ausgegangen werden, dass der mittels Landespersonalverordnung bestimmte Personalschlüssel für den Nachtdienst den Anforderungen an eine gute Pflege nicht gerecht werden kann. Ein solcher Stellenschlüssel muss im Zweifel deutlich mehr Personal vorsehen. Im Übrigen muss sich der Personaleinsatz an den BewohnerInnen-Bedürfnissen ausrichten und damit gewährleisten, dass erforderliche Hilfe und Untersützungsleistungen auch in der Nacht unter Berücksichtung der Anforderungen in § 11 SGB XI erbracht werden können.


Siehe auch "Umgang mit Pflegemängeln" … > http://www.wernerschell.de/forum/neu/vi ... 84#p101884
Pro Pflege - Selbsthilfenetzwerk (Neuss)
https://www.pro-pflege-selbsthilfenetzwerk.de/
Bild

Gesperrt