Gefährliche Pflege – Haftung?

Pflegespezifische Themen; z.B. Delegation, Pflegedokumentation, Pflegefehler und Haftung, Berufsrecht der Pflegeberufe

Moderator: WernerSchell

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Gast

Gefährliche Pflege – Haftung?

Beitrag von Gast » 19.05.2003, 00:44

Hallo Experten,
"gefährliche Pflege" muss vermieden werden- so wird es gelehrt. Was hat man aber unter „gefährlicher Pflege" zu verstehen? Welche haftungsrechtlichen Folgen kann eine solche Pflege haben?
Mit freundlichen Grüßen
Ami

WernerSchell
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Re: Gefährliche Pflege – Haftung?

Beitrag von WernerSchell » 19.05.2003, 00:45

Sehr geehrte Fragestellerin (Ami),
da bereits ähnliche Fragen gestellt wurden, stellen wir eine bereits früher abgegebene Stellungnahme vor:
Bei der Bewertung der Pflegetätigkeit hat sich u.a. ein Stufenmodell entwickelt, das die Pflege nach
Stufe 3 = optimaler Pflege,
Stufe 2 = angemessener Pflege,
Stufe 1 = Routinepflege (sichere Pflege),
Stufe 0 = gefährliche Pflege (mangelhafte Pflege)
einteilt (vgl. u.a. Köther/Gnamm „Altenpflege in Ausbildung und Praxis“. Thieme Verlag, Stuttgart 1995; Seite 280 ff.).
Unter gefährlicher Pflege wird allgemein eine solche Pflege verstanden, die durch Tun oder Unterlassen nicht den Qualitätsanforderungen (Standards, Leitlinien, Dienstanweisungen usw.) entspricht und deshalb nicht den Ansprüchen genügt (vgl. auch schlicht §§ 276, 278 BGB). Diese Art der Pflege tendiert dahin, dem zu Pflegenden (Patienten, Pflegebedürftigen) körperlichen bzw. seelischen Schaden zuzufügen und kann folglich nicht hingenommen werden (vgl. u.a. § 823 BGB). Ist eine mangelhafte bzw. gefährliche Pflege aufgrund unzureichender Organisationsmaßnahmen oder Personalmangel absehbar, müssen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer reagieren und sich unter Darlegung der ungenügenden Arbeitsbedingungen an die Führungsverantwortlichen bzw. den Arbeitgeber wenden, und zwar zweckmäßigerweise schriftlich (vgl. u.a. auch Stichwort „Überlastungsanzeige“ in Schell, W. „Arbeits- und Arbeitsschutzrecht für die Pflegeberufe von A bis Z“. Brigitte Kunz Verlag, Hagen 1998 ).
Ergänzend noch einmal: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind grundsätzlich immer zur sorgfältigen Dienstleistung verpflichtet (§§ 276, 278 BGB). Wenn sie dem Sorgfaltsgebot aufgrund bestimmter (Organisations)Mängel nicht gerecht werden können, drängt sich eine Mitteilung an die Führungsverantwortlichen auf. Wenn die aufgezeigten Probleme nicht behoben werden, muß das Bemühen zur bestmöglichen Dienstleistung unvermindert aufrechterhalten bleiben. Allerdings hat sich die Verantwortlichkeit für schlechte Arbeitsergebnisse, die arbeitnehmerseitig letztlich nicht beeinflußt werden können, verschoben. Es kann eigentlich als zweckmäßig erachtet werden, die Anzeige bestimmter Mängel (= Entlastungsanzeige bzw. Überlastungsanzeige) zu wiederholen (u.U. mehrfach!). Dies wird die Führungsverantwortlichen / den Arbeitgeber nicht erfreuen, erscheint aber gleichwohl geboten!
Mit freundlichen Grüßen
Team Werner Schell
Pro Pflege - Selbsthilfenetzwerk (Neuss)
https://www.pro-pflege-selbsthilfenetzwerk.de/
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Gast

Re: Gefährliche Pflege – Haftung?

Beitrag von Gast » 03.08.2003, 11:45

Hallo Ami,
weil hier das Thema "Überlastungsanzeige" angesprochen ist, möchte ich ergänzend auf die Beiträge dazu in diesem Forum aufmerksam machen ("sonstige rechtskundliche Themen"; siehe auch Beiträge im archivierten Forum).
Es finden sich auch Beiträge in der Rubrik Rechtsalmanach, Nr. 16, dieser Homepage!
Wir hatten gerade in unserem Haus eine Fortbildung zu haftungsrechtlichen Fragen - dabei stand das Thema Überlastungsanzeige im Mittelpunkt der Diskussionen.
Gruß Berti

Gast

Re: Gefährliche Pflege – Haftung?

Beitrag von Gast » 04.08.2003, 10:37

siehe auch Beiträge unter
---- Definition "ausreichende Pflege"

WernerSchell
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Gefährliche Pflege – Haftung?

Beitrag von WernerSchell » 16.11.2003, 11:24

Nochmals unser Hinweis:
Über die hier anstehenden Fragen ist schon wiederholt im Forum diskutiert worden. Es wird auf die entsprechenden Texte verwiesen. Sie können in diesem (aktuellen und archivierten) Forum unter der jeweiligen Titelung
Krankenpflegehilfe – Sorgfaltspflicht - Delegation - Anhaltszahlen - Personalbedarfsberechnung – Personalschlüssel - Personalregelung – Schichtleitung – Nachtdienst - Tätigkeitsschutz –gefährliche Pflege – Delegation – Weigerungsrecht – Aufsichtspflicht etc.
aufgerufen werden.
Im Rechtsalmanach Nr. 12 und 16 dieser Homepage gibt es einige Artikel, die ausführlich zur Delegation, Haftung und Überlastungsanzeige informieren!
Pro Pflege - Selbsthilfenetzwerk (Neuss)
https://www.pro-pflege-selbsthilfenetzwerk.de/
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