Dekubitusprophylaxe - Umlagerung - Wer entscheidet?

Pflegespezifische Themen; z.B. Delegation, Pflegedokumentation, Pflegefehler und Haftung, Berufsrecht der Pflegeberufe

Moderator: WernerSchell

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Hildegard Kaiser
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Dekubitusprophylaxe - Umlagerung - Wer entscheidet?

Beitrag von Hildegard Kaiser » 06.08.2011, 16:33

In einer Buchveröffentlichung (von Böhme) wurde u.a. folgender Fall beschrieben:
In einer stationären Pflegeeinrichtung erfolgt bei einer Bewohnerin alle 3 Stunden eine Umlagerung. Die Hausärztin ordnet aber an, dass alle 2 Stunden umzulagern sei. In dem Buch wird nun die Meinung vertreten, dass allein die Einrichtung über die Zeitfolge der Umlagerung entscheidet und nicht die Ärztin. Dekubitusprophylaxe gehöre in den pflegerischen Bereich und Ärzte hätten nicht reinzureden.
Wir haben den Fall diskutiert und sind uns nicht klar geworden, ob der erteilte Ratschlag korrekt ist. Wer kann helfen?

Hildegard Kaiser
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Lutz Barth
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Quelle?

Beitrag von Lutz Barth » 07.08.2011, 06:13

Sehr verehrte Frau Kaiser.

Können Sie die Quelle noch nachtragen, in der Böhme den Fall geschildert und gelöst hat?

Gruß
Lutz Barth
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Pflegerechtswissen kurz und bündig - immer korrekt?

Beitrag von Hildegard Kaiser » 07.08.2011, 06:22

Guten Morgen Herr Barth,
früh unterwegs eine schnelle Antwort:
Es handelt sich um das Buch von Hans Böhme "Pflegerechtswissen kurz und bündig", WEKA, 2. Auflage 2004 (Fallschilderung Seite 112).
Es grüßt Hildegard Kaiser
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Dekubitusprophylaxe

Beitrag von Lutz Barth » 07.08.2011, 07:00

Danke für die prompte Mitteilung.

Nun - die von Ihnen aufgeworfene Frage ist in einem komplexeren Zusammenhang zu sehen und ich denke, dass die "Lösung" von Böhme schlicht zu kurz greift.

Vorbehaltlich einer weiteren Stellungnahme verweise ich zunächst auf die immer noch einschlägige Grundsatzentscheidung des BGH aus dem Jahre 1986; vgl. dazu u.a. Barth, Dekubitus und Ulcus cruris
- wer trägt die haftungsrechtliche Verantwortung?
>>> http://www.iqb-info.de/Dekubitus_und_Ulcus%20cruris.pdf <<< m.w.N. aus Respr. und Literatur.

Vgl. im Übrigen auch den instruktiven Beitrag von Sträßner, H. R. (2007): Der Dekubitus im Lichte der jüngeren Rechtsprechung. PflR (11):514-523

Eine allgemeine Literaturrecherche (gerade auch über Google) belegt, dass hierzu unterschiedliche Rechtsauffassungen vertreten werden und - jedenfalls aus praktischer Sicht, der Rechtsprechung des BGH eine besondere Aufmerksamkeit zuteil werden sollte.

Wenig förderlich erscheint es da, wenn etwa Böhme seit Jahren die These vertritt, dass die Rechtsprechung, aber auch von seiner Meinung abweichende Literaturstimmen, von wenig pflegerischer Sachkunde geprägt seien. Es lohnt sich also, die vorgetragenen Argumente entsprechend zu würdigen, mal ganz davon abgesehen, dass m.E. der BGH im Ansatz eine vertretbare Position mit Blick auf die Dekubitus-Problematik seinerzeit vertreten hat.
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Herbert Kunst
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Ärztliche Anordnungen sind bedeutsam

Beitrag von Herbert Kunst » 07.08.2011, 08:32

Hallo Frau Kaiser,

es ist wohl grundsätzlich richtig, dass die Pflege für die Dekubitusprophylaxe eigenverantwortlich einzutreten hat.
Allerdings ist sie damit in der Beurteilung und ihrem Handeln nicht völlig frei.
Wenn es nämlich Anhaltspunkte dafür gibt, dass die pflegerischen Maßnahmen nicht dem Sorgfaltsgebot entsprechen, kann bzw. muss ggf. der zuständige Arzt eingreifen und die erforderlichen Anordnungen treffen.
Im Heim ist das allerdings ein wenig kompliziert, weil die Pflegekräfte nicht den direkten Weisungen der Ärzte unterworfen sind.
Streng genommen richtet sich daher die ärztliche Beurteilung / Anordnung an den Heimträger bzw. die Führungsverantwortlichen. Diese müssen dann ihre MitarbeiterInnen entsprechend informieren / anweisen.
Da, wo man die Kooperation zwischen Ärzten und Pflegekräften gut geregelt hat, wird die ärztliche Anordnung auch direkt vom Pflegedienst übernommen werden können.
Eine Verweigerung der ärztlichen Anordnung kann im Ergebnis wohl nur dann infrage kommen, wenn sie falsch ist, also unnötig ist bzw. auf eine Patientenschädigung hinaus laufen würde. Wäre dem Pflegepersonal eine intensivere Umlagerungspraxis aus personellen Gründen nicht möglich, wäre eine Überlastungsanzeige fällig.

Gruß Herbert Kunst
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Lutz Barth
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"Weisungsrechte" des Arztes !(?) - ja oder nein?

Beitrag von Lutz Barth » 07.08.2011, 10:24

„Im Heim ist das allerdings ein wenig kompliziert, weil die Pflegekräfte nicht den direkten Weisungen der Ärzte unterworfen sind.
Streng genommen richtet sich daher die ärztliche Beurteilung / Anordnung an den Heimträger bzw. die Führungsverantwortlichen. Diese müssen dann ihre MitarbeiterInnen entsprechend informieren / anweisen.
Da, wo man die Kooperation zwischen Ärzten und Pflegekräften gut geregelt hat, wird die ärztliche Anordnung auch direkt vom Pflegedienst übernommen werden können.“


Nun – in diesen Hinweisen scheint das eigentliche rechtsdogmatische Problem verortet zu sein. Ob Pflegekräfte den Weisungen der Ärzte unterliegen, bedarf m.E. einer differenzierten Betrachtung und zwar vornehmlich mit Blick auf die von einander zu unterscheidenden Versorgungssektoren. Vgl. dazu im Einzelnen den kritischen, dreiteiligen Beitrag von mir in der Zeitschrift PflR 2007, S. 253 ff.; Teil 2 in PflR 2007, S. 307 ff. und Teil 3 in PflR 2007, S. 356 ff. – zugleich als Stellungnahme zum Beitrag von Böhme und Hasseler gedacht.

Ein „Weisungsrecht“ lässt sich m.E. jedenfalls für die stationären Pflegeeinrichtungen schlüssig begründen und zwar ungeachtet der Tatsache, dass der Träger mit den Ärzten Kooperationsverträge abschließen kann und im Zweilfel einer sog. Remonstrationspflicht des Pflegepersonals mit Blick auf „unvertretbare therapeutische Maßnahmen“ des anordnenden Arztes.

Gelegentlich habe ich nach den pflegerechtlichen Publikationen zur Problematik auch der „Delegation von Leistungen an das Pflegepersonal in stationären Alteneinrichtungen“ den Eindruck gewonnen, als gehe es primär nicht um rechtsdogmatische Erwägungen als vielmehr um einen anschlussfähigen Populismus, in deren Gefolge in besonderer Weise der „Emanzipation“ der Pflegerberufe das Wort geredet wird, obgleich hier Worte der Kritik von der Praxis angebracht gewesen wären. Aufgrund der Verneinung von Weisungsrechten der Ärzte gerade in den stationären Alteneinrichtungen sind haftungsrechtliche Dilemmata heraufbeschworen worden, die auch gegenwärtig als noch nicht überwunden zu betrachten sind, mal ganz davon abgesehen, dass hier seit Jahren die Träger es unwidersprochen hingenommen haben, dass externe Dritte die „eigenen Mitarbeiter“ mit Aufgaben betrauen und hierfür im Zweifel der Träger auch noch „intern“ die haftungsrechtliche Verantwortung trägt. Wen wundert es bei soviel „Engagement“ der Träger (?) resp. der „Pflegenden“ (?) noch, dass sich seit Jahren eine systemfremde Finanzierung von behandlungspflegerischen Maßnahmen in die soziale Pflegeversicherung eingeschlichen und nun mehr fest etabliert hat?

Das wegweisende Urteil des BVerfG zum seinerzeitigen „Altenpflegegesetz“ wurde m.E. „nur“ halbherzig“ gelesen und interpretiert, denn danach kann kein Zweifel bestehen, dass es gerade der Altenpflegeberuf ist, der weitestgehend auf transparente Regelungen mit Blick auf die Verantwortungsebenen der Akteure angewiesen ist, will heißen: was hinsichtlich des Krankenhaussektors unproblematisch erscheinen mag, kann im Zweifel in den stationären Alteneinrichtungen dogmatische Hürden bereiten, so m.E. auf das vielfach negierte „Weisungsrecht“.

Auffällig freilich ist, dass gerade im Pflegerecht diese Frage überwiegend ausgespart bleibt. Darüber zu spekulieren, warum dies so war und im Übrigen noch ist, dürfte nicht von Erfolg gekrönt und – so meine Auffassung – wohl in erster Linie auch nicht erwünscht sein.
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Beitrag von thorstein » 07.08.2011, 15:13

Wenn ich zu meinem Hausarzt gehe, und der verschreibt mir ein Medikament, liegt es einzig und allein an mir, wie ich mit dieser Anordnung umgehe. Nehme ich das Medikament wie angeordnet, oder werfe ich das Rezept gleich weg. Und wenn ich beispielsweise gelähmt bin, geht es auch den Hausarzt nichts an, wen ich mit der Medikamentengabe beauftrage, oder?
In dieser Diskussion spielt der Patient offensichtlich schon keine Rolle mehr. Als Pflegekraft ist für mich - übrigens auch haftungsrechtlich - doch immer noch entscheidend, ob der Patient die Behandlungspflege erlaubt, die ärztliche Anordnung ist dabei nur die notwendige Voraussetzung. Wenn ich also auch nur den Eindruck habe, dass der Patient die Behandlung ablehnt, werde ich das auch unterlassen. Ob der Arzt mir gegenüber weisungsberechtigt ist oder nicht, spielt dann keine Rolle.
Nun schert sich ja in der Regel kein Hausarzt darum, ob der Patient seiner Behandlung zustimmt, bzw. holt sich auch kein Hausarzt die Zustimmung des Betreuers. Insofern ist die Pflege gut beraten, den mutmasslichen Willen des Patienten zu berücksichtigen. Um bei dem Beispiel zu bleiben: wäre die eigentlich wichtige Frage nicht, ob der Patient einverstanden war, alle 2 h aus dem Schalf gerissen zu werden? Ich habe da meine Zweifel.

Lutz Barth
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Patientenautonomie vs. ärztlicher Anordnung?

Beitrag von Lutz Barth » 07.08.2011, 16:55

Ich möchte hier nicht gegenüber der Antwort von Frau Kaiser, die die nicht uninteressante Frage aufgeworfen hat, vorgreiflich sein - aber mit Verlaub: die Frage ist hinreichend präzise und natürlich können wir auch die von Thorstein aufgeworfenen Fragen diskutieren, wenngleich dies "nur" Fragen am Rande sein dürften.

Dies deshalb, weil zunächst davon ausgegangen werden kann, dass die Patientin gegen das therapeutische Konzept keinen Einwand erhoben hat. Sollte sich in der Folge "Widerstand" regen - auch im Hinblick auf die problematische Figur des "mutmaßlichen Willens" - ist selbstverständlich mit dem Arzt Rückspraache zu nehmen. Zu pauschal ist im Übrigen der an die Hausärzteschaft adressierte Vorwurf, der Hausarzt schere sich nicht darum, ob der Patient seiner Behandlung zustimmt. Auch bei der Betreuung von in der stationären Alteneinrichtung lebenden Patienten ist zuinächst davon auszugehen, dass der Patient ein "mündiger Patient" ist und insofern zur Kommunikation in einer vertrauensvollen Arzt-Patienten-Beziehung berufen ist. Insofern wird auch der Hausarzt seine ihm obliegenden ärztlichen Primärpflichten gegenüber einem Bewohner in seiner Rolle als Patient zu erfüllen haben (mithin also insbesondere mit Blick auf die Einwilligung des Patienten das Aufklärungsgespräch resp. mit dem Betreuer).
Es ist daher nicht zweifelhaft, dass dem erklärten Willen der Einwilligung des Patienten eine überragende Bedeutung zukommt, weil eben "nur" die Einwilligung dem Heileingriff das Merkmal der Widerrechtlichkeit resp. der Rechtswidrigkeit nimmt, wobei in der Rspr. seit langem anerkannt ist, dass die Aufklärungspflicht über den ärztlichen Heileingriff auch gegenüber demjenigen vorzunehmen ist, der (aus der Sicht der Ärzteschaft oder der Pflegenden) scheinbar nicht in der Lage ist, den Ausführungen des aufklärenden Arztes zu folgen.

Problematisch erscheint indes der Hinweis in der pflegerechtlichen Literatur, wonach in aller Regel von einer (zumindest stillschweigenden) Einwilligung des Patienten gegenüber der vom Arzt verordneten Behandlung ausgegangen werden kann, wenn dieser der Behandlung nicht widerspricht (vgl. in diesem Sinne Klie, Rechtskunde, S. 89). Diesbezüglich vertrete ich eine andere Rechtsauffassung, da m.E. Klie nicht hinreichend zwischen den Pflichten des Arztes und der Einwilligung des Patienten differenziert. Jedenfalls ist ein "Automatismus", wonach allein das "Schweigen" des Patienten einen Rückschluss auf die "Einwilligung" gebietet (dies gilt im Übrigen auch für einen unterstellten "Verzicht" auf die vom Arzt geschuldete Aufklärung!), nicht zulässig.

Die Frage von Frau Kaiser ist also durchaus berechtigt und - wie bereits oben angedeutet - werden hierzu in der Fachliteratur verschiedene Lösungen angeboten, mal abgesehen von dem haftungsrechtlich bedeutsamen Umstand, dass es einen Expertenstandard gibt und sich dann in der Folge die höchst interessante Frage ergibt, wie ein mögliches Konkurrenzverhältnis zwischen ärztlicher therapeutischer Weisung und Expertenstandard aufzulösen ist und zwar vornehmlich in den Fällen, wenn und soweit sozialrechtlich verbindliche Expertenstandards nach § 113a SGB XI vorliegen (auch wenn die Frage nach der "Verbindlichkeit" von Pflege- resp. Expertenstandards so neu nun nicht ist, vgl. dazu den aktuellen Beitrag von Theuerkauf, Zivilrechtliche Verbindlichkeit von Expertenstandards in der Pflege, in MedR 2011 (29), 72-77).
Zuletzt geändert von Lutz Barth am 10.08.2011, 07:11, insgesamt 1-mal geändert.
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Pflegekräfte und Ärzte - Kooperation sinnvoll

Beitrag von Herbert Kunst » 09.08.2011, 17:05

Hallo zusammen,

auch wenn die Dekubitsprophylaxe zunächst einmal im Kompetenzbereich der Pflege angesiedelt ist, heißt das nicht, dass der behandelnde Arzt außen vor wäre. Nur wird es in der Tat ein wenig schwieriger, bezüglich eventueller unterschiedlicher Einschätzungen die richtige Handlungsbasis zu finden. Ein vorhandener Standard kann insoweit auch kaum eine Lösung bringen, weil der Standard natürlich nur so lange gelten kann, wie sich nicht aus der Einzelsituation heraus eine andere Vorgehensweise aufdrängt.

Das Problem ist, dass der Arzt nicht Vorgesetzter der Pflegekräfte ist, und daher keine verbindlichen Weisungen erteilen kann. Allerdings darf das Pflegepersonal die behandlungspflegerischen Hinweise des Arztes nicht außer Acht lassen, weil dies möglicherweise eine patientenschädliche Handlungsweise darstellen und gegen das Sorgfaltsgebot verstoßen könnte.

Daher bin ich weiterhin der Meinung, dass solche Sitationen nur "sauber" durch Kooperationsvereinbarungen zwischen Heim und Arzt gelöst werden können.

Solange es solche Vereinbarungen nicht gibt, müsste sich m.E. bei einem Konflikt zwischen Pflegekraft "vor Ort" und dem behandelnden Arzt die Pflegekraft immer an die Pflegedienstleitung wenden und dort die Situation problematisieren. Dann kann es von der Pflegedienstleistung eine verbindliche Weisung geben.

Gruß Herbert Kunst
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Dekubitusprophylaxe - Umlagerung - Wer entscheidet?

Beitrag von PflegeCologne » 10.08.2011, 08:30

Hildegard Kaiser hat geschrieben: ... In einer stationären Pflegeeinrichtung erfolgt bei einer Bewohnerin alle 3 Stunden eine Umlagerung. Die Hausärztin ordnet aber an, dass alle 2 Stunden umzulagern sei. In dem Buch wird nun die Meinung vertreten, dass allein die Einrichtung über die Zeitfolge der Umlagerung entscheidet und nicht die Ärztin. Dekubitusprophylaxe gehöre in den pflegerischen Bereich und Ärzte hätten nicht reinzureden. ....
Hallo Hildegard,
auch wenn die Pflege in Sachen Dekubitusprophylaxe eigenständige Kompetenzen hat, darf man sich der ärztlichen Anordnung nicht entziehen. Wenn es beachtliche Gegenargumente gibt, muss man die PDL bemühen. Ansonsten geht es um das Patientenwohl. Und insoweit ist die Auffassung der ärztlichen Seite bedeutsam.
Ich halte den o.a. Ratschlag für völlig daneben liegend.
LB. Grüße Pflege Cologne
Alzheimer - eine Krankheit, die mehr Aufmerksamkeit erfordert! - Pflegesystem muss dem angepasst werden, auch, wenn es teurer wird! - Ich bin dabei:
http://www.pro-pflege-selbsthilfenetzwerk.de

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Dekubitusprophylaxe - Umlagerung - Sorgfaltsgebot

Beitrag von Nursing-Neuss » 12.08.2011, 07:19

Der Hinweis auf die Eigenverantwortung der Pflege hilft nicht weiter. Sobald es im Einzelfall Anhaltspunkte dafür gibt, von einem vorgegebenen Handlungsrahmen - auch Qualitätsstandard - aus medizinischen bzw. pflegerischen Erwägungen abzuweichen, muss dem m.E. entsprochen werden. Jedenfalls halte ich es für unvertretbar, eine klare Anordnung von ärztlicher Seite einfach zu ignorieren. Wie schon ausgeführt muss im Zweifel die PDL informiert werden, so dass es dann "von oben" eine Entscheidung geben kann.

Nursing Neuss
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Dekubitusprophylaxe - ärztliche Hinweise achten

Beitrag von KPHNeuss » 13.08.2011, 09:21

Hallo,
bei uns ist klar, dass wir den ärztlichen Hinweisen folgen. Es sei denn, es würde sich um eine nicht umsetzbare
bzw. eine (eindeutige) Fehlentscheidung handeln. Dann wäre zu diskutieren.
MfG KPH Neuss
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Literaturhinweis

Beitrag von Lutz Barth » 14.08.2011, 16:06

Vgl. zur Problematik auch den instruktiven Kurzbeitrag v. Beate Weber und Hans-Joachim Castrup,

ÄRZTLICHE FEHLER BEI DER DEKUBITUSPROPHYLAXE

Zu lange Lagerungsintervalle, mangelnde Befundkontrollen und fehlende Risikoeinschätzung wurden in Begutachtungsverfahren der Gutachterkommission bei der Ärztekammer Nordrhein in den Jahren 2004 bis 2007 häufig bemängelt.


Quelle: Rheinisches Ärzteblatt >>> http://www.aekno.de/page.asp?pageId=7673&noredir=True <<< (html)

Auch wenn Hans Böhme gelegentlich die Auffassung vertritt, dass andere Pflegerechtler, insbesondere auch manche Gerichte, kein richtiges Verständnis über das Pflegerecht hegen, bleibt doch die Entscheidung des BGH zur Dekubitusproblematik aus dem Jahr 1986 von zentraler Bedeutung. Der "Rechtsrat" ist demzufolge kritisch zu hinterfragen und insofern wäre es fatal, "ärztliche Anordnungen" zu ignorieren!
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Dekubitusprophylaxe - ärztliche Anordnung - Literaturhinweis

Beitrag von Rauel Kombüchen » 15.08.2011, 07:39

Lutz Barth hat geschrieben: ... Auch wenn Hans Böhme gelegentlich die Auffassung vertritt, dass andere Pflegerechtler, insbesondere auch manche Gerichte, kein richtiges Verständnis über das Pflegerecht hegen, bleibt doch die Entscheidung des BGH zur Dekubitusproblematik aus dem Jahr 1986 von zentraler Bedeutung. Der "Rechtsrat" ist demzufolge kritisch zu hinterfragen und insofern wäre es fatal, "ärztliche Anordnungen" zu ignorieren! ....
Hallo Herr Barth,
das sehe ich genau so. Gut, dass Sie dies noch einmal auf den Punkt gebracht haben.
MfG Rauel Kombüchen
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