Fußnägelschneiden - Heime in der Pflicht!
Verfasst: 06.11.2009, 17:56
Fußnägelschneiden usw. - wer darf?
Zu diesem Thema gibt es öfter Nachfragen. Daher eine Antwort, die die Problematik ein wenig erhellt:
In der Pflege gibt es keinen Tätigkeitsschutz; das Krankenpflegegesetz regelt lediglich die Ausbildung und den Schutz der verschiedenen Berufsbezeichnungen. Pflegeleistungen (Grund- und Behandlungspflege) dürfen daher von den Personen ausgeführt werden, die, orientiert am Sorgfaltsgebot (§§ 276, 278 BGB), für die jeweilige Verrichtungen ausreichend theoretisch und praktisch qualifiziert sind. Pflegemitarbeiter, die gegen dieses Sorgfaltsverbot verstoßen, müssen mit haftungsrechtlichen Folgerungen rechnen. Es ist daher durchaus sinnvoll, darauf zu achten, dass nur befähigtes Personal eingesetzt wird. Faustregel: 3jährig ausgebildetes Pflegepersonal darf (umfassend) Grund- und Behandlungspflege ausführen, 1jährig ausgebildetes Personal sowie SchülerInnen dürfen nur sehr eingeschränkt tätig werden. Entscheidend ist immer das Wissen und Können im Einzelfall.
Ob und inwieweit eine solche Qualifizierung fußpflegerische Leistungen bzw. Fingernagelpflege einschließt, kann nur anhand der Einzelumstände gewürdigt und beurteilt werden. Einfache Fingernagelpflege bzw. fußpflegerische Leistungen, wie etwa das Baden der Füße, wird man eher einer Pflegekraft überlassen können, als das Schneiden von Nägeln. In der Tat ist es so, dass beim nicht ausreichend erklärtem und geübtem Nägelschneiden Verletzungen nicht auszuschließen sind. Das kann bei bestimmten Krankheitsbildern problematisch werden. Es spricht so gesehen alles dafür, das Nägelschneiden von einer konkreten Qualifizierung abhängig zu machen. Die Anforderungen an die Fußpflege werden u.a. auch dadurch verdeutlicht, dass die (medizinische) Fußpflege einem eigenen Berufsbild, nämlich den Podologinnen und Podologen, zugeordnet ist.
Behandlungs- und Pflegemaßnahmen sind im Übrigen grundsätzlich von der Einwilligung des aufgeklärten Patienten abhängig. Mangelt es an der Einwilligungsfähigkeit, obliegt die Entscheidungskompetenz dem jeweiligen Vertreter (rechtlicher Betreuer oder Bevollmächtigter).
Ob und inwíeweit fußpflegerische Dienstleistungen zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung oder einer Privatversicherung abgerechnet werden können, ist von den Einzelumständen abhängig. Insoweit wird in der Regel eine medizinische Indikation vorliegen müssen, z.B. diabetischer Fuß, stark verkrüppelten Füße, Nagelmykosen.
Das Bundessozialgericht (BSG) hat in einer grundsätzlichen Entscheidung vom 16.11.1999 – B 1 KR 9/97 – klargestellt, dass medizinische Fußpflege im notwendigen Umfange zur Krankenversorgung gehört. Das BSG hat mit seiner Entscheidung dem zuständigen Landessozialgericht (LSG) weitere Ermittlungen und eine am Sozialgesetzbuch (SGB) orientierte Entscheidung aufgegeben. Damals wurde u.a. ausgeführt: „Sollten die weiteren Ermittlungen des LSG ergeben, dass der Gesundheitszustand der Patientin Fußpflege als Verhütungsmaßnahme rechtfertige, weil bei Schwere und Art der Grunderkrankung eine deutlich höhere Gefahr von Gesundheitsstörungen an den Füßen als bei einem gesunden Versicherten bestehe, wäre die Weigerung der Krankenkasse demnach vom Gesetz nicht gedeckt und somit rechtswidrig.“
Vgl. auch allgemein zur Aufgabenübertragung bzw. -übernahme (Delegation):
Das nichtärztliche Personal darf nur dann Aufgaben zur Erledigung übernehmen, wenn es über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt.
http://www.wernerschell.de/Rechtsalmana ... psen01.pdf
Die Delegation von Injektionen, Infusionen und Blutentnahmen auf nichtärztliches Personal – ein Dauer-Rechtsproblem im Bereich der vertikalen Arbeitsteilung.
http://www.wernerschell.de/Rechtsalmana ... gation.php
Siehe auch unter
Fußschädigung durch Fußpfleger? - Haftungsfrage?
viewtopic.php?t=10057&highlight=fu%DFpflege
Werner Schell
http://www.wernerschell.de
http://www.pflegerechtportal.de
Zu diesem Thema gibt es öfter Nachfragen. Daher eine Antwort, die die Problematik ein wenig erhellt:
In der Pflege gibt es keinen Tätigkeitsschutz; das Krankenpflegegesetz regelt lediglich die Ausbildung und den Schutz der verschiedenen Berufsbezeichnungen. Pflegeleistungen (Grund- und Behandlungspflege) dürfen daher von den Personen ausgeführt werden, die, orientiert am Sorgfaltsgebot (§§ 276, 278 BGB), für die jeweilige Verrichtungen ausreichend theoretisch und praktisch qualifiziert sind. Pflegemitarbeiter, die gegen dieses Sorgfaltsverbot verstoßen, müssen mit haftungsrechtlichen Folgerungen rechnen. Es ist daher durchaus sinnvoll, darauf zu achten, dass nur befähigtes Personal eingesetzt wird. Faustregel: 3jährig ausgebildetes Pflegepersonal darf (umfassend) Grund- und Behandlungspflege ausführen, 1jährig ausgebildetes Personal sowie SchülerInnen dürfen nur sehr eingeschränkt tätig werden. Entscheidend ist immer das Wissen und Können im Einzelfall.
Ob und inwieweit eine solche Qualifizierung fußpflegerische Leistungen bzw. Fingernagelpflege einschließt, kann nur anhand der Einzelumstände gewürdigt und beurteilt werden. Einfache Fingernagelpflege bzw. fußpflegerische Leistungen, wie etwa das Baden der Füße, wird man eher einer Pflegekraft überlassen können, als das Schneiden von Nägeln. In der Tat ist es so, dass beim nicht ausreichend erklärtem und geübtem Nägelschneiden Verletzungen nicht auszuschließen sind. Das kann bei bestimmten Krankheitsbildern problematisch werden. Es spricht so gesehen alles dafür, das Nägelschneiden von einer konkreten Qualifizierung abhängig zu machen. Die Anforderungen an die Fußpflege werden u.a. auch dadurch verdeutlicht, dass die (medizinische) Fußpflege einem eigenen Berufsbild, nämlich den Podologinnen und Podologen, zugeordnet ist.
Behandlungs- und Pflegemaßnahmen sind im Übrigen grundsätzlich von der Einwilligung des aufgeklärten Patienten abhängig. Mangelt es an der Einwilligungsfähigkeit, obliegt die Entscheidungskompetenz dem jeweiligen Vertreter (rechtlicher Betreuer oder Bevollmächtigter).
Ob und inwíeweit fußpflegerische Dienstleistungen zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung oder einer Privatversicherung abgerechnet werden können, ist von den Einzelumständen abhängig. Insoweit wird in der Regel eine medizinische Indikation vorliegen müssen, z.B. diabetischer Fuß, stark verkrüppelten Füße, Nagelmykosen.
Das Bundessozialgericht (BSG) hat in einer grundsätzlichen Entscheidung vom 16.11.1999 – B 1 KR 9/97 – klargestellt, dass medizinische Fußpflege im notwendigen Umfange zur Krankenversorgung gehört. Das BSG hat mit seiner Entscheidung dem zuständigen Landessozialgericht (LSG) weitere Ermittlungen und eine am Sozialgesetzbuch (SGB) orientierte Entscheidung aufgegeben. Damals wurde u.a. ausgeführt: „Sollten die weiteren Ermittlungen des LSG ergeben, dass der Gesundheitszustand der Patientin Fußpflege als Verhütungsmaßnahme rechtfertige, weil bei Schwere und Art der Grunderkrankung eine deutlich höhere Gefahr von Gesundheitsstörungen an den Füßen als bei einem gesunden Versicherten bestehe, wäre die Weigerung der Krankenkasse demnach vom Gesetz nicht gedeckt und somit rechtswidrig.“
Vgl. auch allgemein zur Aufgabenübertragung bzw. -übernahme (Delegation):
Das nichtärztliche Personal darf nur dann Aufgaben zur Erledigung übernehmen, wenn es über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt.
http://www.wernerschell.de/Rechtsalmana ... psen01.pdf
Die Delegation von Injektionen, Infusionen und Blutentnahmen auf nichtärztliches Personal – ein Dauer-Rechtsproblem im Bereich der vertikalen Arbeitsteilung.
http://www.wernerschell.de/Rechtsalmana ... gation.php
Siehe auch unter
Fußschädigung durch Fußpfleger? - Haftungsfrage?
viewtopic.php?t=10057&highlight=fu%DFpflege
Werner Schell
http://www.wernerschell.de
http://www.pflegerechtportal.de