Fußnägelschneiden - Heime in der Pflicht!

Pflegespezifische Themen; z.B. Delegation, Pflegedokumentation, Pflegefehler und Haftung, Berufsrecht der Pflegeberufe

Moderator: WernerSchell

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WernerSchell
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Fußnägelschneiden - Heime in der Pflicht!

Beitrag von WernerSchell » 06.11.2009, 17:56

Fußnägelschneiden usw. - wer darf?

Zu diesem Thema gibt es öfter Nachfragen. Daher eine Antwort, die die Problematik ein wenig erhellt:

In der Pflege gibt es keinen Tätigkeitsschutz; das Krankenpflegegesetz regelt lediglich die Ausbildung und den Schutz der verschiedenen Berufsbezeichnungen. Pflegeleistungen (Grund- und Behandlungspflege) dürfen daher von den Personen ausgeführt werden, die, orientiert am Sorgfaltsgebot (§§ 276, 278 BGB), für die jeweilige Verrichtungen ausreichend theoretisch und praktisch qualifiziert sind. Pflegemitarbeiter, die gegen dieses Sorgfaltsverbot verstoßen, müssen mit haftungsrechtlichen Folgerungen rechnen. Es ist daher durchaus sinnvoll, darauf zu achten, dass nur befähigtes Personal eingesetzt wird. Faustregel: 3jährig ausgebildetes Pflegepersonal darf (umfassend) Grund- und Behandlungspflege ausführen, 1jährig ausgebildetes Personal sowie SchülerInnen dürfen nur sehr eingeschränkt tätig werden. Entscheidend ist immer das Wissen und Können im Einzelfall.

Ob und inwieweit eine solche Qualifizierung fußpflegerische Leistungen bzw. Fingernagelpflege einschließt, kann nur anhand der Einzelumstände gewürdigt und beurteilt werden. Einfache Fingernagelpflege bzw. fußpflegerische Leistungen, wie etwa das Baden der Füße, wird man eher einer Pflegekraft überlassen können, als das Schneiden von Nägeln. In der Tat ist es so, dass beim nicht ausreichend erklärtem und geübtem Nägelschneiden Verletzungen nicht auszuschließen sind. Das kann bei bestimmten Krankheitsbildern problematisch werden. Es spricht so gesehen alles dafür, das Nägelschneiden von einer konkreten Qualifizierung abhängig zu machen. Die Anforderungen an die Fußpflege werden u.a. auch dadurch verdeutlicht, dass die (medizinische) Fußpflege einem eigenen Berufsbild, nämlich den Podologinnen und Podologen, zugeordnet ist.
Behandlungs- und Pflegemaßnahmen sind im Übrigen grundsätzlich von der Einwilligung des aufgeklärten Patienten abhängig. Mangelt es an der Einwilligungsfähigkeit, obliegt die Entscheidungskompetenz dem jeweiligen Vertreter (rechtlicher Betreuer oder Bevollmächtigter).

Ob und inwíeweit fußpflegerische Dienstleistungen zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung oder einer Privatversicherung abgerechnet werden können, ist von den Einzelumständen abhängig. Insoweit wird in der Regel eine medizinische Indikation vorliegen müssen, z.B. diabetischer Fuß, stark verkrüppelten Füße, Nagelmykosen.

Das Bundessozialgericht (BSG) hat in einer grundsätzlichen Entscheidung vom 16.11.1999 – B 1 KR 9/97 – klargestellt, dass medizinische Fußpflege im notwendigen Umfange zur Krankenversorgung gehört. Das BSG hat mit seiner Entscheidung dem zuständigen Landessozialgericht (LSG) weitere Ermittlungen und eine am Sozialgesetzbuch (SGB) orientierte Entscheidung aufgegeben. Damals wurde u.a. ausgeführt: „Sollten die weiteren Ermittlungen des LSG ergeben, dass der Gesundheitszustand der Patientin Fußpflege als Verhütungsmaßnahme rechtfertige, weil bei Schwere und Art der Grunderkrankung eine deutlich höhere Gefahr von Gesundheitsstörungen an den Füßen als bei einem gesunden Versicherten bestehe, wäre die Weigerung der Krankenkasse demnach vom Gesetz nicht gedeckt und somit rechtswidrig.“

Vgl. auch allgemein zur Aufgabenübertragung bzw. -übernahme (Delegation):
Das nichtärztliche Personal darf nur dann Aufgaben zur Erledigung übernehmen, wenn es über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt.
http://www.wernerschell.de/Rechtsalmana ... psen01.pdf
Die Delegation von Injektionen, Infusionen und Blutentnahmen auf nichtärztliches Personal – ein Dauer-Rechtsproblem im Bereich der vertikalen Arbeitsteilung.
http://www.wernerschell.de/Rechtsalmana ... gation.php

Siehe auch unter
Fußschädigung durch Fußpfleger? - Haftungsfrage?
viewtopic.php?t=10057&highlight=fu%DFpflege

Werner Schell
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Schneiden der Fußnägel - wer ist zuständig ?

Beitrag von WernerSchell » 12.11.2009, 11:02

Meine Mitteilung an eine Mailingliste zum Thema:

Sehr geehrte Damen und Herren,

zum Thema wurde diskutiert. Nunmehr meine angekündigte weitere Einschätzung:

Ich war und bin der Meinung, dass das (normale) Schneiden der Fußnägel grundsätzlich zur Körperpflege gehört und daher von der jeweiligen Pflegeeinrichtung kostenfrei durchzuführen ist. Gleichwohl versuchen offensichtlich zahlreiche Einrichtungen, sich an solchen Leistungen "vorbeizudrücken" und verweisen auf die Vermittlungsmöglichkeit zur Fußflege (nach außen) mit entsprechenden Kostenfolgen für die BewohnerInnen. Solche Praktiken, über die immer wieder berichtet wird, sind wohl deshalb möglich, weil in den maßgeblichen Rahmenverträgen auch nicht ganz klar formuliert wurde
Siehe z.B.:
http://www.biva.de/fileadmin/pdf/Projek ... _01-09.pdf
Dort ist z.B. bei den Leistungen auch von der "Kontaktherstellung zur Fußpflege" die Rede. Ergänzt wird das durch die Formulierung: "Das einfache Schneiden der Fußnägel gehört nur dann zur Hilfe bei der Körperpflege, wenn diese nicht risikobehaftet ist." Dies ist ein Text, der beliebig gedeutet werden kann. Gemeint ist wahrscheinlich, dass die medizinische Indikation zur Fußpflege eine entsprechende Verordnung (nach SGB V) rechtfertigt und ein Podologe zu Lasten der GKV / PKV eingeschaltet werden kann.

Mit freundlichen Grüßen
Werner Schell - http://www.wernerschell.de
http://www.pro-pflege-selbsthilfenetzwerk.de

PS.: Nochmals zu einigen Begriffsabgrenzungen und Kompetenzfragen:

Abgrenzung Fußpfleger/Podologe
http://www.podologen.de/Aktuelles/aktuelles.html
http://www.aachen.ihk.de/de/recht_steue ... kh_114.htm
http://www.homecare-geseke.de/fusspflege.php
http://www.pflege-abc.info/pflege-abc/a ... logie.html

Medizinische Fußpflege verordnungsfähig
Quelle: http://www.diabetes-news.de/info/fuss_syndrom_12.htm

...
III B Maßnahmen der Podologischen Therapie
17. B 1 Maßnahmen der Podologischen Therapie sind verordnungsfähige Heilmittel, wenn sie
der Behandlung krankhafter Veränderungen am Fuß infolge Diabetes mellitus
(diabetisches Fußsyndrom) dienen. Hierzu zählen Schädigungen der Haut und der
Zehennägel bei nachweisbaren Gefühls- und/oder Durchblutungsstörungen der Füße
(Makro-, Mikroangiopathie, Neuropathie, Angioneuropathie).
...
Quelle: http://www.g-ba.de/downloads/62-492-65/ ... -12-21.pdf

Fußnägelschneiden usw. - wer darf ?
viewtopic.php?p=48073#48073
Siehe auch unter
Fußschädigung durch Fußpfleger? - Haftungsfrage?
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Medizinische Fußpflege - GKV muss übernehmen

Beitrag von WernerSchell » 12.11.2009, 14:05

Die gesetzlichen Krankenkassen müssen bei medizinischer Begründung
die Kosten einer fachgerechten Fußpflege übernehmen - Vorstellung des
Urteils des Bundessozialgerichts vom 16.11.1999 - B 1 KR 9/97 R - hier

http://www.wernerschell.de/Aktuelles/fusspflege.php
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Heim verweigert Schneiden der Fußnägel

Beitrag von WernerSchell » 27.11.2009, 09:18

In einer Mailingliste gabe es zum Thema weiteren Schriftwechsel. Hier vorgestellt (anonymsiert):

Herr .... schrieb:
..... nun ist es soweit, ich habe das erste Heim. das schriftlich die Leistungen für Haarwaschmittel, Seife und Duschgel sowie dem Schneiden der Fußnägel verweigert. Dabei wird versucht, sich hinter Begriffen wie Fußpflege und Körperpflegeprodukte zu verstecken. Des weiteren versucht man, sich mit Paragraphen des SGB 11 zu rechtfertigen. Nun geht die Sache in die nächste Runde, ich werde weiter berichten. ....

Sehr geehrter Herr ....,

ich hatte mich am 12.11.2009 nach einigen Recherchen hier in der Liste zum Thema Schneiden der Fußnägel / Nagelpflege geäußert. Text ist nochmals angefügt. Wenn nun ein Heim die beschriebenen Pflichtleistungen verweigert, sollten Sie mit Nachdruck widersprechen und die Rechte des Bewohners durchsetzen. Als Lobbyist für pflegebedürftige Menschen stehe ich Ihnen im Bedarfsfalle gerne zur Seite.
Sie dürfen auch an die Einschaltung der Pflegekasse denken, denn die Kassenseite ist an der Vertragsgestaltung maßgeblich beteiligt und steht m.E. klar in der Pflicht, Zuwiderhandlungen gegen getroffene Vereinbarungen entgegen zu treten. Wenn Sie der Kasse die Verfolgung der Angelegenheit überlassen, können Sie sich selbst zunächst zurücknehmen.

Mit freundlichen Grüßen
Werner Schell - http://www.wernerschell.de


Mitteilung an die Liste vom 12.11.2009:

Sehr geehrte Damen und Herren,

zum Thema wurde diskutiert. Nunmehr meine angekündigte weitere Einschätzung:

Ich war und bin der Meinung, dass das (normale) Schneiden der Fußnägel grundsätzlich zur Körperpflege gehört und daher von der jeweiligen Pflegeeinrichtung kostenfrei durchzuführen ist. Gleichwohl versuchen offensichtlich zahlreiche Einrichtungen, sich an solchen Leistungen "vorbeizudrücken" und verweisen auf die Vermittlungsmöglichkeit zur Fußflege (nach außen) mit entsprechenden Kostenfolgen für die BewohnerInnen. Solche Praktiken, über die immer wieder berichtet wird, sind wohl deshalb möglich, weil in den maßgeblichen Rahmenverträgen auch nicht ganz klar formuliert wurde
Siehe z.B.:
http://www.biva.de/fileadmin/pdf/Projek ... _01-09.pdf
Dort ist z.B. bei den Leistungen auch von der "Kontaktherstellung zur Fußpflege" die Rede. Ergänzt wird das durch die Formulierung: "Das einfache Schneiden der Fußnägel gehört nur dann zur Hilfe bei der Körperpflege, wenn diese nicht risikobehaftet ist." Dies ist ein Text, der beliebig gedeutet werden kann. Gemeint ist wahrscheinlich, dass die medizinische Indikation zur Fußpflege eine entsprechende Verordnung (nach SGB V) rechtfertigt und ein Podologe zu Lasten der GKV / PKV eingeschaltet werden kann.

Mit freundlichen Grüßen
Werner Schell - http://www.wernerschell.de
http://www.pro-pflege-selbsthilfenetzwerk.de

PS.: Nochmals zu einigen Begriffsabgrenzungen und Kompetenzfragen:

Abgrenzung Fußpfleger/Podologe
http://www.podologen.de/Aktuelles/aktuelles.html
http://www.aachen.ihk.de/de/recht_steue ... kh_114.htm
http://www.homecare-geseke.de/fusspflege.php
http://www.pflege-abc.info/pflege-abc/a ... logie.html

Medizinische Fußpflege verordnungsfähig
Quelle: http://www.diabetes-news.de/info/fuss_syndrom_12.htm

...
III B Maßnahmen der Podologischen Therapie
17. B 1 Maßnahmen der Podologischen Therapie sind verordnungsfähige Heilmittel, wenn sie
der Behandlung krankhafter Veränderungen am Fuß infolge Diabetes mellitus
(diabetisches Fußsyndrom) dienen. Hierzu zählen Schädigungen der Haut und der
Zehennägel bei nachweisbaren Gefühls- und/oder Durchblutungsstörungen der Füße
(Makro-, Mikroangiopathie, Neuropathie, Angioneuropathie).
...
Quelle: http://www.g-ba.de/downloads/62-492-65/ ... -12-21.pdf

Fußnägelschneiden usw. - wer darf ?
viewtopic.php?p=48073#48073
Siehe auch unter
Fußschädigung durch Fußpfleger? - Haftungsfrage?
viewtopic.php?t=10057&highlight=fu%DFpflege


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johannes
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Beitrag von johannes » 27.01.2010, 18:07

Die Frage ist, wie bereits berichtet, nicht eindeutig zu beantworten.

Es gibt Leistungs- und Qualitätsvereinbarungen, in denen bestimmte Leistungen enthalten sind und solche, in denen sie nicht vorhanden sind. Die Ursache liegt in der Bereitschaft der Kostenträger, die Refinanzierung in den vereinbarten Heimentgelten zu sichern oder nicht.

Weigert sich die Pflegekasse und/oder das Sozialamt, die benannten Kosten rezufinanzieren, sind sie nicht mit dem Heimentgelt abgedeckt. Werden sie anerkannt, sind sie mit dem Heimentgelt abgedeckt.

Sie werden in Deutschland keinen Dienstleister finden und dies auch nicht erwarten, daß er Leistungen erbringt, die er nicht gegenfinanziert bekommt. Ob das durch Pauschalen geschieht oder durch konkrete Einzelabrechnung. Sie selbst werden nicht bereit sein, Kosten zu übernehmen, die sie nicht selbst verursacht haben.

Die Kostenträger werden so schnell nicht bereit sein, sämtliche gewünschte Kosten von Leistungsempfängern zu übernehmen. Und solange dies so ist, wird das Verwirrspiel weiter gehen. Aus einem Topf holt man nie mehr heraus, als drin ist!
Ein Mensch funktioniert nicht - er lebt!

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Normale Fußflege = Heimleistungspflicht

Beitrag von Ina Böhmer » 07.03.2010, 08:11

johannes hat geschrieben:Die Frage ist, wie bereits berichtet, nicht eindeutig zu beantworten. Es gibt Leistungs- und Qualitätsvereinbarungen, in denen bestimmte Leistungen enthalten sind und solche, in denen sie nicht vorhanden sind. Die Ursache liegt in der Bereitschaft der Kostenträger, die Refinanzierung in den vereinbarten Heimentgelten zu sichern oder nicht. ...
Guten Morgen,

die Botschaft habe ich grundsätzlich verstanden.
Es ist aber so, dass der Heimbewohner Ansprüche auf Pflege nach dem SGB XI hat - und dazu gehören auch grundpflegerische Leistungen. M.E. kann es pflegewissenschaftlich nicht beanstandet werden, die normale Fußpflege, und auch ähnliche Körperpflegemaßnahmen, zur Dienstleistung der Pflege zu zählen.
Der Bewohner darf also erwarten, dass ihm diese Leistungen auch vom Heimträger angeboten und auf Heimträgerkosten durchgeführt werden. Kommt es zu einer Leistungsverweigerung, wäre die Pflegekasse anzusprechen, die ja die erforderliche Pflege sicher zu stellen hat (= Sicherstellungsgebot).
Pflegekassen und Heimträger(verbände) müssen m.E. dafür sorgen, dass in den entsprechenden Rahmenverträgen für die nötigen Klarstellungen gesorgt und auch die Refinanzierung gesichert ist.
Das bisherige Durcheinander ist jedoch auf keinen Fall hinnehmbar.

Viele Grüße
Ina Böhmer
Der Pflegeberuf verdient mehr Anerkennung!

Gerhard Schenker
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Registriert: 18.11.2005, 09:14

Normale Fußpflege = Heimleistungspflicht

Beitrag von Gerhard Schenker » 14.03.2010, 08:51

Ina Böhmer hat geschrieben: ....Es ist aber so, dass der Heimbewohner Ansprüche auf Pflege nach dem SGB XI hat - und dazu gehören auch grundpflegerische Leistungen. M.E. kann es pflegewissenschaftlich nicht beanstandet werden, die normale Fußpflege, und auch ähnliche Körperpflegemaßnahmen, zur Dienstleistung der Pflege zu zählen.
Der Bewohner darf also erwarten, dass ihm diese Leistungen auch vom Heimträger angeboten und auf Heimträgerkosten durchgeführt werden. Kommt es zu einer Leistungsverweigerung, wäre die Pflegekasse anzusprechen, die ja die erforderliche Pflege sicher zu stellen hat (= Sicherstellungsgebot).
Pflegekassen und Heimträger(verbände) müssen m.E. dafür sorgen, dass in den entsprechenden Rahmenverträgen für die nötigen Klarstellungen gesorgt und auch die Refinanzierung gesichert ist.
Das bisherige Durcheinander ist jedoch auf keinen Fall hinnehmbar.
Hallo Forum,
ich bin auch sehr dafür herauszustellen, dass HeimbewohnerInnen die oben genannten Ansprüche realisiert bekommen. Ihnen kann nicht zugemutet werden, die vielfältigen Rechtsvorschriften und Kostenregelungen abzuwägen.
Es ist deshalb an der Zeit, die unklaren Situationen zu Gunsten der betroffenen Menschen zu entwirren und die Leistungen anstandslos zu gewährleisten, die das SGB XI vorsieht.
MfG G.Sch.
Das Pflegesystem bedarf einer umfassenden Reform - Pflegebegriff erneuern und Finanzierung zukunftsfest machen!

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Medizinische Fußpflege kann für weitere Indikationen verordnet werden

Beitrag von WernerSchell » 21.02.2020, 07:41

Deutsches Ärzteblatt vom 20.02.2020:
Medizinische Fußpflege kann für weitere Indikationen verordnet werden
Berlin – Der Gemeinsame Bundes­aus­schuss (G-BA) hat eine jahrelange Diskussion zur Verordnung von Podologie beendet und die medizinische Fußpflege für weitere Indikatio­nen in den Leistungskatalog der gesetzlichen Kran­ken­ver­siche­rung (GKV) aufgenommen.
So sollen nicht nur beim diabetischen Fußsyndrom entsprechende Therapien verordnet werden können, sondern auch bei Schädigungsbildungen an Haut und Zehennägeln, die mit einem diabetischen Fußsyndrom vergleichbar sind, hieß es vom G-BA.
... (weiter lesen unter) ... > http://170770.eu1.cleverreach.com//c/32 ... 975-q60g7b
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