Immer noch aktuell - Ansichten eines Palliativmediziners ...

Rechtsbeziehung Patient – Therapeut / Krankenhaus / Pflegeeinrichtung, Patientenselbstbestimmung, Heilkunde (z.B. Sterbehilfe usw.), Patienten-Datenschutz (Schweigepflicht), Krankendokumentation, Haftung (z.B. bei Pflichtwidrigkeiten), Betreuungs- und Unterbringungsrecht

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Lutz Barth
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Immer noch aktuell - Ansichten eines Palliativmediziners ...

Beitrag von Lutz Barth » 25.03.2008, 17:33

... über den Zwang zum Leben!

„In einer Umfrage unter neurologischen Chefärzten gab tatsächlich fast die Hälfte an, ihre eigene Ausbildung für die Begleitung in der Sterbephase sei "mäßig bis schlecht". Sechzig Prozent räumten Angst vor Rechtsfolgen beim Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen ein. Ähnliches ergaben Umfragen unter Hausärzten und Onkologen - übrigens auch bei Vormundschaftsrichtern.“Quelle: Frankfurter Allgemeine Zeitung, 19.01.2007, Nr. 16, S. 42 (Feuilleton) - Ein Gespräch mit dem Münchner Palliativmediziner Gian Domenico Borasio über den Zwang zum Leben >>> http://www.libnet.de/main.aspx/G/111327 ... /ID/118674

Kurze Anmerkung (L. Barth):
Nehmen wir dieses Statement des Palliativmediziners Borasio ernst, kann kein Zweifel daran bestehen, dass zwingend ein Regelungsbedarf besteht. Es gilt vornehmlich, den Ärzten die „Angst vor den Rechtsfolgen“ beim Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen zu nehmen. Hierbei erscheint es wenig förderlich, vor einer gesetzlichen Regelung der Rechtsfragen rund um die Patientenverfügung zu warnen, wie sich einige Fundamentalethiker anschicken. Insbesondere wird der Gesetzgeber darauf zu achten haben, dass das ärztliche Berufsrecht den normativen Vorgaben des Gesetzes folgen wird. Borasio hat Recht mit seiner Annahme, dass in der Debatte um die Reichweitenbeschränkung der Patientenverfügung diese sich zugleich als“Ersatz des alten medizinischen Paternalismus durch einen neuen - und schlimmeren - ethischen Paternalismus“ erweist. „Das zentrale Prinzip des Lebensschutzes wird zum Dogma des Lebenszwangs umgedeutet und damit entwertet. Das hat in meinen Augen etwas Fundamentalistisches“, so Borasio unmittelbar in seinem Gespräch weiter und dem muss insbesondere in einem säkularen Verfassungsstaat beigepflichtet werden. Dass nunmehr insbesondere die CDU/CSU aus Respekt vor den Kirchen etwa den sog. Bosbach-Entwurf mit seiner „Reichweitenbeschränkung“ noch nicht ins Parlament einbringen wollen, ist ein beredtes Beispiel dafür, dass im Wesentlichen die Debatte durch Fundamentalisten geführt wird und letztlich wohl auch entschieden werden soll. Ungeachtet dessen ist nunmehr der sog. Stünker-Entwurf ins Parlament eingebracht worden, der keine Reichweitenbeschränkung patientenautonomer Verfügungen vorsieht und es bleibt zu hoffen, dass alsbald der Gesetzgeber zur Tat schreiten wird. „Rechtssicherheit“ ist das Gebot der Stunde und nicht die Etablierung einer neuen Kultur des Sterbens, bei der sich im Zweifel der vermeintlich egozentrische Patient mit seinem selbstbestimmten Willen in den Dienst der Palliativmedizin oder einer Ärzteinstitution zu stellen hat. In einem solchen Fall wird der Patient zum „Objekt“ einer antiquarischen Standesethik (und freilich auch der Wissenschaft und Forschung) degradiert und damit wird zugleich die „Würde“ des Menschen zur „kleinen Münze“ „geschlagen“. Beileibe keine gute Aussichten für ein individuelles Sterben, zumal wenn das Selbstbestimmungsrecht des Patienten mit einer vorgeblichen herrschenden Moral konfrontiert wird, die zudem über metajuristische Rechtsnormen und transzendenten Werten abgesichert werden soll. Hier ist dringend daran zu erinnern, dass der Staat zur weltanschaulichen Neutralität verpflichtet ist und jedenfalls den religionsspezifischen Dogmen von Verfassungswegen ebenso deutliche Grenzen gesetzt sind, wie den Bestrebungen der Ärztekammern, nachhaltigen Einfluss auf die Gewissensentscheidung ihrer Kammermitglieder qua Standesethik und –recht üben zu können.
Wir vertreten nicht immer die herrschende Lehre!

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