Hoppe befürchtet "ethischen Dammbruch in Europa

Rechtsbeziehung Patient – Therapeut / Krankenhaus / Pflegeeinrichtung, Patientenselbstbestimmung, Heilkunde (z.B. Sterbehilfe usw.), Patienten-Datenschutz (Schweigepflicht), Krankendokumentation, Haftung (z.B. bei Pflichtwidrigkeiten), Betreuungs- und Unterbringungsrecht

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Lutz Barth
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Hoppe befürchtet "ethischen Dammbruch in Europa

Beitrag von Lutz Barth » 06.03.2008, 12:50

Nach der Legalisierung der aktiven Sterbehilfe in Luxemburg befürchtet der Präsident der Bundesärztekammer, Jörg-Dietrich Hoppe, einen "ethischen Dammbruch in Europa", so die aktuelle Pressemitteilung der BÄK (Quelle: Homepage BÄK v. 03.03.08>>> http://www.bundesaerztekammer.de/page.a ... .6027.6028).

Im Gegensatz zu Herrn Hoppe befürchten nicht wenige innerhalb von Europa und zunehmend auch in Deutschland einen neu aufkommenden medizinethischen Neopaternalismus, der die Diskussion um die Patientenautonomie eigentlich obsolet werden lässt. Eine ernsthafte Debatte ist von den Fundamentalethiker nicht gewünscht, sehen diese sich doch mit der „harten Dogmatik“ des Verfassungsrechts konfrontiert.

Hier könnte es Sinn machen, dass die bei der BÄK angesiedelte Ethikkommission sich zu Worte meldet und sich im „Wertdiskurs“ positioniert. Die erst vor kurzem durch die medizinische Fachzeitschrift Ärztliche Praxis durchgeführte Umfrage zur aktiven Sterbehilfe zeigt, dass 57% von 340 insgesamt abgegebenen Stimmen sich für eine liberale Regelung aussprechen.
Zugleich darf auf die diesseitige Umfrage auf dem IQB - Internetportal unter Aktuelles / Umfragen verwiesen werden, wonach gefragt wird, ob die Ärzteschaft den „Lahrer Kodex“ für überflüssig erachtet. Auch diesbezüglich ist der Trend unübersehbar, wonach dies nicht der Fall ist. In diesem Zusammenhang stehend sei daran erinnert, dass die BÄK davon ausgeht, dass der „Lahrer Kodex“ überflüssig sei. Dem ist mitnichten so und die BÄK bleibt nach wie vor aufgefordert, ihre grundsatzethischen Voten basisdemokratisch bei den Ärztinnen und Ärzten zu legitimieren. Auf dem kommenden Deutschen Ärztetag im Mai bietet sich hierzu eine exklusive Möglichkeit, um sich eines demokratischen Votums der Kammermitglieder versichern zu können. Freilich wird diesbezüglich zu berücksichtigen sein, dass im Vorfeld (!) die jeweiligen Landesärztekammern ebenfalls eine Befragung durchführen, bevor die Delegierten sich auf die Reise zum Deutschen Ärztetag begeben.

Es ist in dieser Frage keine „Demokratie im Kleinen“ gefordert, sondern das persönliche ethische Votum der einzelnen Ärzte und Ärztinnen, zumal diese ohnehin nicht nur verpflichtet, sondern vor allem auch berechtigt (!) sind, ihren Beruf „gewissenhaft“ auszuüben. Dies schließt, wie sich unschwer aus § 2 Abs. 1 MBO-Ä ergibt, auch die persönliche Gewissensentscheidung mit ein. Sofern sich also der Gesetzgeber aus guten Gründen dazu entschließt, die Sterbebegleitung und ggf. auch den verfassungsrechtlich gebotenen ärztlich assistierten freiverantwortlichen Suizid eines Patienten zu regeln, wird die Musterberufsordnung der Deutschen Ärzteschaft in Teilen neu zu formulieren sein. Dies gilt vornehmlich mit Blick auf § 16 MBO-Ä (Beistand für Sterbende), aber auch für die Richtlinien der BÄK zur Sterbehilfe, mögen diese auch keine normative Rechtsverbindlichkeit entfalten. Nach § 2 Abs. 1 MBO-Ä sind dann in der Folge die Ärzte (endgültig und für jedermann erkennbar) frei in ihrer Entscheidung , zumal sie nicht verpflichtet sind, (ethischen) Anordnungen nachzukommen, deren Befolgung sie nicht verantworten können.

Im aufgeklärten 21. Jahrhundert bedarf die Berufsgruppe der Ärzteschaft keiner ethischen Weisung von „oben“, um sich normgerecht und ihrem Gewissen entsprechend zu verhalten. Das Berufsbild der Ärzteschaft wird kein Schaden nehmen und es stände den berufsständischen Institutionen gut zu Gesichte, das elitäre Kastendenken durch eine basisdemokratische Legitimation zu ersetzen.

Lutz Barth (06.03.08)
Wir vertreten nicht immer die herrschende Lehre!

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