Ärztepräsident gegen Beihilfe zum Suizid

Rechtsbeziehung Patient – Therapeut / Krankenhaus / Pflegeeinrichtung, Patientenselbstbestimmung, Heilkunde (z.B. Sterbehilfe usw.), Patienten-Datenschutz (Schweigepflicht), Krankendokumentation, Haftung (z.B. bei Pflichtwidrigkeiten), Betreuungs- und Unterbringungsrecht

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Ärztepräsident gegen Beihilfe zum Suizid

Beitrag von Presse » 03.03.2008, 17:42

Ärztepräsident gegen Beihilfe zum Suizid
Montag, 3. März 2008


Berlin – Der Präsident der Bundesärztekammer, Jörg-Dietrich Hoppe, bedauert die Entscheidung des Luxemburger Parlaments zur Straffreiheit aktiver Sterbehilfe. Er sprach sich am Samstag in Berlin gegen aktive Sterbehilfe und gegen einen ärztlich assistierten Suizid aus. Er werde dafür kämpfen, dass die Liberalisierung in den Beneluxländern „keine Infektion wird“.
... (weiter lesen unter)
http://www.aerzteblatt.de/v4/news/news.asp?id=31551

Lutz Barth
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Beitrag von Lutz Barth » 03.03.2008, 18:11

Das persönliche Engagement des Präsidenten in allen Ehren: ihm steht es freilich zu, dafür Sorge zu tragen, dass die Liberalisierung der Sterbehilfe "keine Infektion wird". Offensichtlich gebietet dies die individuelle Gewissensentscheidung des Präsidenten der BÄK. Aber mit Verlaub: Herrn Hoppe kommt nicht die Befugnis zu, über die Revitalisierung des paternalistischen ärztlichen Gedankens und vermeintlich guter ärztlicher Tugendethik gleichsam ethische Supergrundrechtsschranken zu kreieren, die ein ganzes Staatsvolk binden sollen. Zureichend dürfte es sein, wenn der Präsident gemäß seiner individuellen Gewissensentscheidung zu handeln gedenkt.

Es ist dafür Sorge zu tragen, dass in unserer Gesellschaft kein neuer Boden für den medizinethischen Neopaternalismus bereitet wird. Herr Hoppe scheut erkennbar eine offensiv geführte Debatte, in der zugleich auch die maßgebenden Grundrechte der Beteiligten zu diskutieren wären. Es ist zunehmend ein Ärgernis, wenn gewichtige Grundrechtsfragen tugendethisch erschlossen werden sollen.

Es ist kein Blick in die ethische Glaskugel gefordert, sondern in das Verfassungsrecht und Verfassungsinterpretation ist eben nicht mit Philosophie im Allgemeinen und im Besonderen gleichzusetzen.

Lutz Barth
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