Papst verurteilt aktive Sterbehilfe

Rechtsbeziehung Patient – Therapeut / Krankenhaus / Pflegeeinrichtung, Patientenselbstbestimmung, Heilkunde (z.B. Sterbehilfe usw.), Patienten-Datenschutz (Schweigepflicht), Krankendokumentation, Haftung (z.B. bei Pflichtwidrigkeiten), Betreuungs- und Unterbringungsrecht

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Presse
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Papst verurteilt aktive Sterbehilfe

Beitrag von Presse » 26.02.2008, 08:40

Papst verurteilt aktive Sterbehilfe

Vatikanstadt – Papst Benedikt XVI. hat jeder Form von aktiver Sterbehilfe eine klare Absage erteilt. Das entspreche der jahrhundertelangen Lehre der katholischen Kirche, sagte das Kirchenoberhaupt am Montag bei einem Empfang für Teilnehmer eines [mehr]
http://www.aerzteblatt.de/v4/news/lette ... m&id=25422

Lutz Barth
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Der Papst zur aktiven Sterbehilfe

Beitrag von Lutz Barth » 26.02.2008, 09:10

Papst Benedikt XVI. hat bei einem Empfang für Teilnehmer des internationalen Ethik-Kongresses im Vatikan nachdrücklich vor einem utilitaristischen Menschenbild gewarnt und jedweden Formen aktiver Sterbehilfe eine Absage erteilt.

Eine solche Sicht setze besonders Alte und sozial Schwache unter einen „Euthanasie-Druck“. Schon jetzt drohten in einer von der Dynamik der Produktivität und von Wirtschaftszwängen bestimmten Gesellschaft labile Personen und arme Familien überrannt zu werden.

Er forderte für jeden Menschen den Anspruch auf angemessene medizinische Leistungen zum Erhalt des Lebens ein. Daneben gebe es im Bereich des medizinisch Machbaren außerordentliche Therapien, die moralisch erlaubt, aber für keine Seite verpflichtend seien. Besonders bei schweren und langen Erkrankungen müsse es auch Hilfen für die Familienangehörigen des Patienten geben (Quelle: >>> Domradio v. 25.02.08 <<< html)

Kurze Anmerkung (L. Barth):
Auch Papst Benedikt XVI. ist nicht frei von verfassungsrechtlichen Irrtümern. In einer säkularen Gesellschaft ist es freilich der katholischen Kirche und ihrem Oberhaupt freigestellt, sich in dem ethischen Wertediskurs zu Worte zu melden und insofern positioniert sich die Kirche in einer aktuellen Debatte. Ungeachtet dessen ist allerdings mit Nachdruck darauf hinzuweisen, dass unsere Verfassung kein einheitlich verpflichtendes Menschenbild – so also auch nicht das christliche Menschenbild mit den sich daraus ergebenden Verpflichtungen – kennt und der parlamentarische Gesetzgeber hierauf bei einer möglichen Regelung der patientenautonomen Verfügungen am Lebensende zu achten hat. Moraltheologische Überlegungen zum Menschenbild haben bei einer grundrechtskonformen Gesetzesregelung außer Betracht zu bleiben, so dass einem Wertkonservativismus deutliche Grenzen gesetzt sind.
Wir vertreten nicht immer die herrschende Lehre!

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