Patienten haben Recht auf Schmerztherapie

Rechtsbeziehung Patient – Therapeut / Krankenhaus / Pflegeeinrichtung, Patientenselbstbestimmung, Heilkunde (z.B. Sterbehilfe usw.), Patienten-Datenschutz (Schweigepflicht), Krankendokumentation, Haftung (z.B. bei Pflichtwidrigkeiten), Betreuungs- und Unterbringungsrecht

Moderator: WernerSchell

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Patienten haben Recht auf Schmerztherapie

Beitrag von Service » 20.02.2008, 08:58

Bundesrichter a. D.:
Patienten haben Recht auf Schmerztherapie

fzm – Jeder erwartet von seinem Arzt, dass dieser Schmerzen lindert und uns durch seine Behandlung kein unnötiges Leid zufügt. Für Klaus Kutzer, Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof außer Dienst, gibt es sogar einen Rechtsanspruch auf eine ausreichende Schmerztherapie – auch am Lebensende. Der renommierte Jurist bezeichnet in der Fachzeitschrift „DMW Deutsche Medizinische Wochenschrift“ (Georg Thieme Verlag, Stuttgart. 2008) die Schmerztherapie als juristische Legitimation für die indirekte Sterbehilfe und die terminale Sedierung.

Bitte lesen Sie hier weiter
http://www.thieme.de/presseservice/fzme ... 01053.html

K. Kutzer:
Recht auf Schmerzfreiheit? – Juristische Aspekte.
DMW Deutsche Medizinische Wochenschrift 2008; 133 (7): S. 317-320


º Bitte schicken Sie mir den Artikel von K. Kutzer per Mail.

Quelle: Mitteilung vom 20.2.2008
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Dieter Radke
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Rechtsanspruch auf Schmerztherapie läuft ins Leere!

Beitrag von Dieter Radke » 22.02.2008, 08:15

Die Realität:
Rechtsanspruch auf Schmerztherapie läuft ins Leere!

Hallo,
ich würde den Ausführungen des ehemaligen Bundesrichters gerne zustimmen, wenn nicht die Verhältnisse völlig anders wären.
Schmerztherapie wird in Deutschland nur unzureichend ungeboten und wahrgenommen. Es mangelt an entsprechenden Fachärzten und da, wo Ärzte gutwillig sind und die Schmerztherapie anbieten wollen, wird sie nicht angemessen bezahlt. Es gibt heute noch zahllose Krankenhauseinweisungen nur deshalb, weil Schmerzpatienten Zuhause nicht ausreichend versorgt werden (können).
Unter solchen Verhältnissen läuft ein Rechtsanspruch auf Schmerztherapie ins Leere!
Das meint
Dieter Radke
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Lutz Barth
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Rechtsanspruch und Rechtverfolgung

Beitrag von Lutz Barth » 22.02.2008, 08:43

Sehr geehrter Radke.

Entgegen der von Ihnen vertretenen Auffassung läuft der Rechtsanspruch nichts ins Leere, sondern es ermangelt vielmehr an der nachhaltigen Rechtsdurchsetzung. Sofern der Patient einen Rechtsanpruch auf eine individalisierte Schmerztherapie hat, bedarf es ggf. bei einer Vorenthaltung dieser geboten Therapie die Geltungmachung eines hierauf gerichteten Anspruchs in einem rechtsförimigen Verfahren. Im Ergebnis wäre also der Patient aufgefordert, seine Rechtsansprüche klageweise geltend zu machen.
Dies dürfte allerdings der springende Punkt sein, denn in aller Regel scheut der Patient ggf. die Prozessrisiken oder er ist schlicht und ergreifend nicht mehr selbst in der Lage, seine Rechtsanprüche adäquat durchzusetzen.
Dies ist in der Tat bedauerlich und ich persönlich würde mir wünschen, dass ggf. mit Blick auf die palliativmedizinischen Leistungen im Zweifel die nahen Angehörigen (oder alternativ dazu ein Betreuer) für die Rechte der Patienten eintreten, bei denen sich das therapeutische Ziel nachhaltig geändert hat und somit die reine kurative Therapie nicht mehr zum Tragen kommt.
Selbstverständlich haben Sie Recht, dass insgesamt die Palliativmedizin ausgebaut werden muss und es ist ein besonderes Dilemma, wenn unsere Gesellschaft vielleicht meint, hier "sparen" zu können. Insofern ist dringender Handlungsbedarf geboten, zumal hier den Hausärzten eine entscheidende Rolle zukommt und jedenfalls eine palliativmedizinische Betreuung außerhalb jedweden "Budget-Denkens" dringend einzufordern ist.

Mit freundlichen Grüßen
Lutz Barth

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Schmerzpatienten sind nicht gut versorgt

Beitrag von Dieter Radke » 22.02.2008, 08:55

Hallo,
klar, dass jeder Patient eine seine Bedürfnisse gerecht werdende Diagnose und Therapie einfordern kann, theoretisch nach den Buchstaben des SGB V. Wie aber sollen denn konkret solche Ansprüche, z.B. bei der Schmerztherapie, eingefordert und durchgesetzt werden. Der einzelne Kassenarzt ist der Ansprechpartner. Er wird argumentativ belegen, dass der Patient die Versorgung bekommt, die notwendig und wirtschaftlich erbracht werden kann. Letztlich bekommt ja auch der Patient seine Schmerztherapie, aber nicht Zuhause, sondern, man kann sagen, abgeschoben im Krankenhaus. - Beschwerden bei der Kassenärztlichen Vereinigung kann man sich unter solchen Umständen sparen. Die Krankenkasse wird auch nichts weiter tun können, sie kann nur auf die Sicherstellung durch die Kassenärzte verweisen.
Was bleibt:
Die Situation der Schmerzpatienten ist in Deutschland eindeutig unzureichend, und das gilt es zu beklagen. Rechtstheoretisch über vermeintliche Ansprüche zu diskutieren, hilft nicht weiter, sondern irritiert eher.
Meine Devie: Probleme erkennen und beschreiben und dann Lösungen einfordern. Verniedlichungen lenken nur ab.
MfG
Dieter R.
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Lutz Barth
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Schmerztherapie

Beitrag von Lutz Barth » 22.02.2008, 09:09

Verehrter Herr Radke.

Es geht bei der Durchsetzung von Rechtsansprüchen nicht um rechtstheoretische Überlegungen, geschweige denn Verniedlichungen des Problems, sondern um die Einhaltung gebotener "rechtlicher Standards", damit der Patient ggf. zu seinem Recht kommt. Dies ist also keineswegs irritierend, sondern lediglich die Beschreibung des IST-Zustandes. Der Patient wird sich derzeit den Realitäten stellen und im Zweifel für sein Recht "kämpfen" müssen. Dies hat freilich wenig mit Theorie zu tun, sondern ist in unserem Rechtsstaat geradezu existentiell, wenn und soweit sich jemand eines Anspruches berühmt, den er durchzusetzen gedenkt.

Unabhängig hiervon ist sicherlich die Situation der Palliativpatienten in Deutschland noch unzureichend und hier gilt es, de lege ferenda (also insbesondere rechtspolitisch) entsprechenden "Druck" aufzubauen, damit sich die Situation entscheidend verbessert. Ein Schritt in die richtige Richtung dürfte mit der Richtlinie des G-BA zur palliativen Versorgung getan sein, wenngleich nicht ausreichend. Dies hat offensichtlich das BMG erkannt und darauf hingewiesen, dass jedenfalls die 7-Tage-Frist in der Richtlinie des G-BA bei der nächsten Änderung eine entsprechende Modifizierung zu erfahren hat.

Mit freundlichen Gruß
Lutz Barth

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Schmerztherapie unvollkommen

Beitrag von PflegeCologne » 22.02.2008, 09:41

Guten Morgen allerseits!

die vorgetragenen Argumente gehen teilweise am wirklichen Leben völlig vorbei: Ich kenne zahlreiche Situationen, wo es keine angmessene Schmerztherapie gab, die Patienten landeten, obwohl sie das eigentlich nicht wollten, zwangsläufig im Krankenhaus. Einfordernde Gespräche, sogar Beschwerden bei der Krankenkasse und der KV (wie oben angedeutet), haben nichts geändert. Begründung: man könne nur das verlangen, was auch möglich sei. Punkt.
Wer unter solchen Umständen von Rechtsansprüchen spricht, um deren Durchsetzung man letztlich (nur) kämpfen müsse, kennt die reale Lage nicht.

MfG
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Lutz Barth
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Realität sieht im Recht anders aus!

Beitrag von Lutz Barth » 22.02.2008, 10:06

Guten Morgen, PflegeCologne!

Zwischen Anspruch und Wirklichkeit klaffen nicht selten "Welten" und es kommt mir lediglich darauf an, dass jedenfalls derjenige, der sich eines Anspruchs berühmt, in aller Regel für sein Recht bei Gericht klagen muss. Dies ist die "reale Lage" und wird durch eine Vielzahl sozialgerichtlicher Prozesse mehr als deutlich belegt.

Ob dieser Zustand wünschenswert ist, steht bei der Frage einer konkreten Rechtsverfolgung nicht an, denn hier bedarf es regelmäßig der Klagerhebung.

Sofern darüber hinaus es um Fragen des Ausbaus der Palliativmedizin resp. schmerztherapeutischer Verfahren geht, handelt es sich um rechtspolitisch wünschenswerte Ziele, für die geworben werden müssen.

Der Gerichtssaal selbst eignet sich allerdings selten für "Sonntagsreden", sondern hier wird auch der Patient mit der nackten Realität eines sozialgerichtlichen Verfahrens mit seinem prozessualem und materiellen Recht konfrontiert. Hiergegen die "Augen zu verschließen" macht unter`m Strich keinen Sinn.

Mfg. Lutz Barth

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Recht auf Schmerztherapie - Wie konkret durchsetzbar?

Beitrag von PflegeCologne » 22.02.2008, 10:54

Lutz Barth hat geschrieben: .... Zwischen Anspruch und Wirklichkeit klaffen nicht selten "Welten" und es kommt mir lediglich darauf an, dass jedenfalls derjenige, der sich eines Anspruchs berühmt, in aller Regel für sein Recht bei Gericht klagen muss. Dies ist die "reale Lage" und wird durch eine Vielzahl sozialgerichtlicher Prozesse mehr als deutlich belegt. ...
Hallo,
ich melde mich noch mal. Offensichtlich kann ich dazu lernen. Wie gesagt, es gab mehrere mir bekannte Fälle, wo es die Schmerztherapie als eine Art "Nothilfe" nur im Krankenhaus gab, per entsprechender Einweisung (Krankenhauspflegebedürftigkeit wurde ärztlicherseits behauptet).
Hausärzte und KV waren der Meinung, das Notwendige und Mögliche nach dem SGB V getan zu haben. Die Krankenkassenvertreter hatten nur den Ratschlag parat, es bestehe ein Sicherstellungsauftrag und den zu erfüllen, seien die Kassenärzte zuständig. Beschwerden seien an die KV zu richten.
Gegen wen soll denn unter solchen Umständen ein betroffener Schmerzpatient klagen? Er hat erhebliche Schmerzen, möchte Zuhause versorgt werden, muss aber letztlich, weil sich der Hausarzt argumentativ verweigert (siehe oben) ins Krankenhaus.
Denkbar wäre, dass sich der Patient die schmerztherapeutischen Leistungen außerhalb der kassenärztlichen Versorgung besorgt und selbst finanziert, um dann die Kasse auf Erstattung zu verklagen. Wäre das der Weg (aber doch wohl unzumutbar, man bedenke die Krankheitsumstände)?
Welche anderen Möglichkeiten werden gesehen, den vermeintlichen Rechtsanspruch durchzusetzen?
MfG
PflegeCologne
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Anspruchsgrundlagen ergeben sich aus dem Gesetz

Beitrag von Lutz Barth » 22.02.2008, 11:45

Hallo PflegeCologne.

Es geht nicht darum, welche anderen Möglichkeiten gesehen werden, sondern ausschließlich darum, dass ausgehend von der These (s.o., Herr Radke) zunächst unterstellt wird, dass das Gesetz (hier freilich in erster Linie das SGB V) nur nach dem grammatikalischen Wortlaut her etwa die Schmerztherapie "theoretisch" vorsehe.
Dem ist mitnichten so, denn wenn und soweit therpeutische Leistungen vorgesehen sind, auf die der Versicherte einen Anspruch hat, muss er ggf. seine Ansprüche klageweise durchsetzen. Ob diese Ansprüche allerdings ausreichend sind, steht auf einem anderen Blatt (Stichwort: Rationierung therapeutischer Leistungen). Anspruchsgegner ist daher regelmäßig die Kasse, bei der der Patient versichert ist und sofern eine mittelbare Ressourcenallokation auch über das Wirtschaftlichkeitsgebot stattfindet, sind die Ursachen hierfür in einer gesetzgeberischen sog. Systementscheidung gesetzt worden.

Hinzu kommt, dass eine medizinisch gebotene Schmerztherapie nicht gleich Schmerztherapie im sozialversicherungsrechtlichen Sinne ist, will heißen, dass sowohl der Gesetzgeber aber auch die Vertragspartner (Kassen etc.) durchaus im Rahmen ihrer Versorgungsverträge (ggf. beeinflusst durch die Richtlinien des G-BA) den gewährten Spielraum näher ausfüllen können, was freilich auch geschehen ist.

Sofern also Hausärzte und KV meinen - wie Du schreibst - das Notwendige und Mögliche getan zu haben, kommt es also ausschließlich darauf an, zu prüfen, ob in der Tat aufgrund der Leistungen nach dem SGB V und den Verträgen dem Versicherten die ihm zustehenden Leistungen gewährt wurden. Sollte dies der Fall sein, wird freilich eine Klage mit dem Ziel, eine aus der Sicht des Patienten gewünschte und ggf. aus seiner Patientenperspektive sogar erforderliche Maximaltherapie nicht von Erfolg gekrönt sein, wie uns u.a. die Rechtsprechung des BSG lehrt.

Die gesamte Rechtsprechung der Sozialgerichte etwa zu den Hilfmitteln ist geprägt durch den andauernden Kampf der Patienten um eine Maximaltherapie und manchmal führt hier die Klage auch zu einem entsprechenden Erfolg.

Es gibt also nur den Weg, auf der Grundlage der bestehenden Gesetze, Rahmenverträge etc. den Anspruch geltend zu machen.

Ob allerdings die Versorgung ausreichend ist, ist zunächst eine Frage, die an die jeweilige Profession zu überantworten wäre, um dann gleichsam rechtspolitisch die Forderung nach einer angemessenen Schmerztherapie erheben zu können.

Mfg. Lutz Barth

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Schmerztherapie - Theorie und Praxis

Beitrag von PflegeCologne » 22.02.2008, 12:10

Lutz Barth hat geschrieben: ... Es gibt also nur den Weg, auf der Grundlage der bestehenden Gesetze, Rahmenverträge etc. den Anspruch geltend zu machen. ...
Nochmals Hallo,
diese Antwort hilft natürlich nicht weiter. Die Frage, wie konkret vorgegangen werden kann, erfolgversprechend, bleibt offen, unbeantwortet. Theoretische Betrachtungen, wie bei Herrn Kutzer, helfen nicht wirklich weiter.
In den von mir angesprochenen Fällen war es eigentlich so, dass schmerztherapeutissche Maßnahmen Zuhause möglich gewesen wären. Sie scheiterten aber daran, dass es keine - entsprechend fachkundigen - Ärzte vor Ort gab und die Honorierung nicht ausreichend erschien. Auf gut deutsch: eine aufwendige Schmerztherapie per Hausbesuch wird nicht gebührend honoriert, und deshalb fand sie nicht statt. Sie endete dann in einer für das System noch teureren Krankenhausversorgung.
So sind die Verhältnis in Wirklichkeit. Und wir Pflegekräfte sitzen immer zwischen mehreren Stühlen - sehen die Möglichkeiten, können aber nicht helfen.
MfG
PflegeCologne
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Einzelfall maßgebend!

Beitrag von Lutz Barth » 22.02.2008, 17:35

Hallo PflegeCologne.

Ich meine, dass die Antwort durchaus hilfreich ist. Sie erscheint nur deshalb als zu "allgemein", weil die Frage nach einem (Rechts)Anspruch und damit nach Grund und Grenzen sich erst aus dem konkreten Einzelfall ergibt.

Hierzu findest Du eine schier unerschöpfliche Quelle etwa in den einschlägigen Datenbanken zur Sozialgerichtsrechtsprechung.

Vgl. dazu beispielsweise: http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/

Mit der Eingabe von bestimmten Suchwörtern kannst Du hier Entscheidungen aufrufen, aus denen sich dann die Anspruchsgrundlagen ergeben.

Mfg. Lutz Barth

Lutz Barth
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Nachtrag

Beitrag von Lutz Barth » 22.02.2008, 17:52

Nunmehr habe ich die Zeit gefunden, den Beitrag von Kutzer zu lesen, der die Frage thematisiert, ob es ein "Recht auf Schmerzfreiheit" gibt.

Der Aufsatz ist instruktiv, wenngleich er doch primär die ärztlichen Primärpflichten im Sinne einer fachlich gebotenen, mithin also lege artis geschuldeten Pharmakotherapie unter zivilrechtlichen Aspekten beleuchtet.

Die hier aufgeworfene Frage nach einem konkreten Leistungsanspruch ist vielmehr eine sozialversicherungsrechtliche Frage, die Kutzer in seinem Beitrag lediglich streift. Er weist auf der letzten Seite seines Beitrages darauf hin, dass der Staat verpflichtet ist, die öffentlich-rechtlichen und sozialrechtlichen, insbesondere vertragsärztlichen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass eine wirkungsvolle Schmerztherapie zur Verfügung gestellt wird. Dieser Auffassung kann beigetreten werden, zumal das BVerfG in der von Kutzer angegebenen Entscheidung tatsächlich hierfür den Weg geebnet hat. Freilich ist klar, dass andere Rechtswissenschaftler dies ggf. anders sehen und werten, insbesondere mit Blick darauf, dass dem Gesetzgeber ein beachtlicher Ermessensspielraum zugebilligt wird.

Das Problem liegt also weniger in der ärztlichen Verpflichtung zur wirkungsvollen Schmerztherapie, als vielmehr in den sozialversicherungsrechtlichen Grenzen.

Mfg.
Lutz Barth

Bettina Olbing
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Schmerztherapie: sozialversicherungsrechtliche Grenzen!

Beitrag von Bettina Olbing » 23.02.2008, 08:59

Lutz Barth hat geschrieben: .... Das Problem liegt also weniger in der ärztlichen Verpflichtung zur wirkungsvollen Schmerztherapie, als vielmehr in den sozialversicherungsrechtlichen Grenzen. ...
Hallo,
so kann man das wohl in der Tat sehen. Danke für die Einschätzung. - Aber für den betroffenen Patienten / Versicherten ist das weniger tröstlich. Für ihn ist im Ergebnis entscheidend, dass er tatsächlich unversorgt bleibt. Mit dem vermeintlichen Anspruch aufgrund einer "ärztlichen Verpflichtung zur wirkungsvollen Schmerztherapie" kann er weitgehend nichts anfangen.
Ich denke, dass wir dies zur Kenntnis nehmen sollten. In Statements und Titelungen (Kutzer) sollte entweder zurückhaltender formuliert und gar die mangelnde Durchsetzbarkeit von schmerztherapeutischen Ansprüchen klar beschrieben werden.
MfG
Bettina

Lutz Barth
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Das ist in der Tat die Realität

Beitrag von Lutz Barth » 23.02.2008, 09:34

Guten Morgen, Frau Olbing!

In der Tat ist dies für den Patienten nicht sonderlich tröstlich, spiegelt aber derzeit die konkrete Rechtswirklichkeit wider.

Mithin können wir uns der Realität nicht verschließen und von daher erscheint es konsequent zu sein, das weite Feld der Fehlallokationen näher zu analysieren.

Ich vertrete hierbei die Auffassung, dass solange aberwitzige Millionenbeträge durch politische Fehlentscheidungen zu Grabe getragen werden, es kaum nachvollziehbar ist, ggf. über Rationierung im bundesdeutschen Sozialversicherungssystem nachzudenken und ständig der Gesundheitsökonmie das Wort reden, wonach unser System vor einer Insolvenz steht.

Politische Fehlentscheidungen führen dazu, dass dem staatlichen Gemeinwesen finanzielle Mittel nicht nur entzogen, sondern geradezu unwiedereinbringlich verloren gehen und so der Staat eine seiner in Vergessenheit geratene zentrale Aufgabe beharrlich nicht mehr nachkommt, dem Staatsvolke zu dienen.

Das sog. Schwarzbuch verdeutlicht Jahr für Jahr die großspurige Verschwendungssucht der politisch Verantwortlichen und es ist eine schöne Vision sich vorzustellen, wie die Mittel sinnhaft eingesetzt, unserem Sozialversicherungssystem zugute kämen.

Unser staatliches Gemeinwesen zeichnet sich vielfach durch Inkompetenz aus und da schmerzt es besonders, wenn etwa den Alterspatienten, den chronisch Kranken, aber auch den kleinsten in unserer Gesellschaft, nämlich unseren Kindern, die notwendigen - gleichsamen humanen - Hilfen verwehrt werden.

Aber: wir sollten nicht resignieren und uns darauf besinnen, dass eigentlich (eher wohl theoretisch gedacht) alle Staatsgewalt vom Volke auszugehen scheint.

Mfg. Lutz Barth

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