Sicherungspflichten bei Selbstschädigungsgefahr

Rechtsbeziehung Patient – Therapeut / Krankenhaus / Pflegeeinrichtung, Patientenselbstbestimmung, Heilkunde (z.B. Sterbehilfe usw.), Patienten-Datenschutz (Schweigepflicht), Krankendokumentation, Haftung (z.B. bei Pflichtwidrigkeiten), Betreuungs- und Unterbringungsrecht

Moderator: WernerSchell

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Gaby Modig
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Sicherungspflichten bei Selbstschädigungsgefahr

Beitrag von Gaby Modig » 13.02.2008, 06:55

Sicherungspflichten bei Selbstschädigungsgefahr

Hallo,
es gibt wohl zwei interessante Urteile aus den 90er Jahren zu dem o.a. Thema. Kann jemand mit Tipps helfen? Danke.
MfG
Gaby

Lutz Barth
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Beitrag von Lutz Barth » 13.02.2008, 07:20

Hallo, guten Morgen Frau Modig!

Es gibt hierzu vielfältige Rechtsprechung. Die Recherche selbst müsste aber ein wenig eingegrenzt werden, insbesondere mit Blick darauf, wer (?) sich selbst zu schädigen gedenkt resp. der Gefahr ausgesetzt ist, z.B. der klassische Suizidpatient, der psychiatrisch veränderte Alterspatient, der Notfallpatient mit einer Intoxikationspsychose etc.

Diesbezüglich gibt es mehrere Entscheidungen sowohl des BGH als auch andere Instanzgerichte. Von daher würde ich Ihnen empfehlen, ggf. in den einschlägigen frei zugänglichen Datenbanken der Gerichte nach Eingabe bestimmter Suchbegriffe zu recherchieren. Hilfreich wäre auch zunächst, wenn Sie "googeln".

Mfg.
Lutz Barth

WernerSchell
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Sicherungspflichten bei Selbstschädigungsgefahr

Beitrag von WernerSchell » 13.02.2008, 08:52

Sicherungspflichten bei Selbstschädigungsgefahr

Hallo Frau Modig,

den Hinweisen von Herrn Barth kann ich grundsätzlich zustimmen. Es gibt zur Fragestellung eine vielfältige Rechtsprechung.

Da Sie aber nach Urteilen aus den 90er Jahren fragen, nenne ich Ihnen zwei Entscheidungen, die vielleicht weiter helfen:

Urteil des OLG Düsseldorf vom 10.01.1994 - 8 U 26/92 -
Urteil des OLG Köln vom 19.01.1995 - 5 U 204/94 -


Bei der rechtlichen Einschätzung bei Selbstschädigungsgefahr sind immer die konkreten Einzelumstände von Bedeutung.

Mit freundlichen Grüßen
Pro Pflege - Selbsthilfenetzwerk (Neuss)
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BtRecht
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Beitrag von BtRecht » 14.02.2008, 00:52

Ein vom Bayrischen Oberlandesgericht entwickelter inzwischen durchgehend zitierter Grundsatz des Betreuungsrechts lautet: "Der Staat hat nicht das Recht, den Betroffenen zu erziehen, zu bessern, oder zu hindern, sich selbst zu schädigen", wenn er über einen freien Willen verfügt, also geschäftsfähig ist. (BVerfG 22,180 (219f.); BayObLG FamRZ 1995, 510; § 1896 Absatz 1a BGB). Ist der Betroffene nicht zur freien Willenbestimmung fähig, muss nach dem mutmaßlich freien Willen des Betroffenen gehandelt werden (vergl. BVerfG 2 BvR 1451/01; BGH 1 StR 357/94) , ansonsten muss nach dem Verhältnismäßigkeitgebot abgewogen werden (vergl. BVerfG Beschluss 2 BvR 2270/ 96; Senatsbeschluss BGHZ 145, 297, 305; vgl. auch BVerfG FamRZ 1998, 895, 896; § 34 StGB). In Fällen von Fremdgefährdung kann nach den einschlägigen §§ der PsychKGs gehandelt werden , in Fällen AKUTER Fremdgefährdung auch nach § 32 StGB.

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