Personenortungsanlage als freiheitsentziehende Maßnahme?

Rechtsbeziehung Patient – Therapeut / Krankenhaus / Pflegeeinrichtung, Patientenselbstbestimmung, Heilkunde (z.B. Sterbehilfe usw.), Patienten-Datenschutz (Schweigepflicht), Krankendokumentation, Haftung (z.B. bei Pflichtwidrigkeiten), Betreuungs- und Unterbringungsrecht

Moderator: WernerSchell

Antworten
WernerSchell
Administrator
Beiträge: 25302
Registriert: 18.05.2003, 23:13

Personenortungsanlage als freiheitsentziehende Maßnahme?

Beitrag von WernerSchell » 05.02.2007, 07:12

Personenortungsanlage als freiheitsentziehende Maßnahme?

Leitsätze zum Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Brandenburg vom 19.1.2006 - 11 Wx 59/05 -

1. Ob Personenortungsanlagen als freiheitsentziehende Maßnahme in diesem Sinne einzustufen sind, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten. In der Rechtsprechung verschiedener Amtsgerichte wird die Genehmigungsbedürftigkeit der Ausstattung des Betreuten mit einem Sendechip bejaht.
2. Dieser Beurteilung entgegen steht ein Großteil der veröffentlichten Literatur. Die Ausstattung mit einem Personenortungssystem bzw. einer Sendeanlage soll danach keine unterbringungsähnliche Maßnahme sein.
3. Der Senat neigt eher der zuletzt genannten Auffassung zu, nach der das Einlegen eines Sendechips in den Schuh der Betroffenen noch keine freiheitsentziehende Maßnahme i.S.v. § 1906 Abs. 4 BGB darstellt.
Zuletzt geändert von WernerSchell am 07.01.2008, 18:33, insgesamt 3-mal geändert.
Pro Pflege - Selbsthilfenetzwerk (Neuss)
https://www.pro-pflege-selbsthilfenetzwerk.de/
Bild

WernerSchell
Administrator
Beiträge: 25302
Registriert: 18.05.2003, 23:13

Personenortungsanlage als freiheitsentziehende Maßnahme?

Beitrag von WernerSchell » 21.01.2008, 07:14

Freiheitsrechte und Funkortung behinderter Menschen

In der strafrechtlichen Diskussion wird die "elektronische Fußfessel" als kostensparende Strafvollstreckungsmaßnahme diskutiert. Im Betreuungsrecht dagegen sollen Funkortungschips, die insbesondere die Überwachung von Menschen mit Demenzen erleichtern, die Freiheitsrechte nicht einschränken. Das behauptet zumindest das OLG Brandenburg in einem neuen Beschluss.
….
Anmerkung: Die Entscheidung des OLG Brandenburg ist bedenklich, weil sie die Grundrechte der in Pflegeeinrichtungen lebenden Betroffenen nur oberflächlich reflektiert. Wenn Funkortungschips nicht vormundschaftsgerichtlich genehmigt werden müssen, besteht zudem die Gefahr einer erheblichen Ausweitung solcher Kontrolltechnologien. Immerhin erscheint es zukünftig aussichtsreich und wichtig, die Verletzung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung in diesen Fällen ins Zentrum der Klage oder Beschwerde zu stellen.

Weiter unter
http://www.ra-tolmein.de/neuigkeiten.php
Pro Pflege - Selbsthilfenetzwerk (Neuss)
https://www.pro-pflege-selbsthilfenetzwerk.de/
Bild

Antworten