Vorliegen einer Patientenverfügung muss bekannt sein
Verfasst: 25.11.2005, 13:02
Vorliegen einer Patientenverfügung muss bekannt sein
Hinweis in Ausweispapieren/Ansprechpartner benennen, der Zugang zu dem Dokument hat
Die Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer macht darauf aufmerksam, dass nach Verfassen einer Patientenverfügung das Vorliegen einer solchen auch bekannt sein muss. Wer seine Wünsche für den Fall, dass er seinen Willen beispielsweise zu ärztlichen Behandlungen nicht mehr äußern kann, schriftlich festgehalten hat, sollte einen entsprechenden Hinweis zu seinen Ausweispapieren legen und einen Ansprechpartner benennen, der die Patientenverfügung rasch herbeischaffen kann.
In einer Patientenverfügung sollte so detailliert wie möglich beschrieben sein, für welche Situationen sie gilt und welche Therapieformen gewünscht werden. So könne für den Fall schwerster Verletzungen oder Erkrankungen ein Behandlungsabbruch verfügt werden, wenn keine Aussicht auf Heilung oder Besserung besteht.
Die Rechtsanwaltskammer empfiehlt, den Inhalt der Empfehlung in regelmäßigen Abständen zu überprüfen und insbesondere an die aktuelle gesundheitliche Situation anzupassen. Dies gewährleiste, dass sie vom behandelnden Arzt als verbindlich betrachtet wird.
H.P.
Hinweis in Ausweispapieren/Ansprechpartner benennen, der Zugang zu dem Dokument hat
Die Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer macht darauf aufmerksam, dass nach Verfassen einer Patientenverfügung das Vorliegen einer solchen auch bekannt sein muss. Wer seine Wünsche für den Fall, dass er seinen Willen beispielsweise zu ärztlichen Behandlungen nicht mehr äußern kann, schriftlich festgehalten hat, sollte einen entsprechenden Hinweis zu seinen Ausweispapieren legen und einen Ansprechpartner benennen, der die Patientenverfügung rasch herbeischaffen kann.
In einer Patientenverfügung sollte so detailliert wie möglich beschrieben sein, für welche Situationen sie gilt und welche Therapieformen gewünscht werden. So könne für den Fall schwerster Verletzungen oder Erkrankungen ein Behandlungsabbruch verfügt werden, wenn keine Aussicht auf Heilung oder Besserung besteht.
Die Rechtsanwaltskammer empfiehlt, den Inhalt der Empfehlung in regelmäßigen Abständen zu überprüfen und insbesondere an die aktuelle gesundheitliche Situation anzupassen. Dies gewährleiste, dass sie vom behandelnden Arzt als verbindlich betrachtet wird.
H.P.