Bundesgerichtshof
Mitteilung der Pressestelle
Nr. 061/2019 vom 09.05.2019
Gemeinsame Hauptverhandlung in Sachen 5 StR 132/18 und 5 StR 393/18 am 3. Juli 2019, 9.30 Uhr in Leipzig (Gebäude des Bundesverwaltungsgerichts) (Unterstützung bei Selbsttötungen)
Das Landgericht Hamburg und das Landgericht Berlin haben jeweils einen angeklagten Arzt von dem Vorwurf freigesprochen, sich durch Unterstützung von Selbsttötungen sowie das Unterlassen von Maßnahmen zur Rettung der bewusstlosen Suizidentinnen wegen Tötungsdelikten strafbar gemacht zu haben.
Nach den Feststellungen im Urteil des Landgerichts Hamburg litten die beiden miteinander befreundeten, 85 und 81 Jahre alten suizidwilligen Frauen an mehreren nicht lebensbedrohlichen, aber ihre Lebensqualität und persönlichen Handlungsmöglichkeiten zunehmend einschränkenden Krankheiten. Sie wandten sich an einen Sterbehilfeverein, der seine Unterstützung bei ihrer Selbsttötung von der Erstattung eines neurologisch-psychiatrischen Gutachtens zu ihrer Einsichts- und Urteilsfähigkeit abhängig machte. Dieses erstellte der Angeklagte, ein Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, der an der Festigkeit und Wohlerwogenheit der Suizid-Wünsche keine Zweifel hatte. Auf Verlangen der beiden Frauen wohnte der Angeklagte ihrer Einnahme der tödlich wirkenden Medikamente bei und unterließ es auf ihren ausdrücklichen Wunsch nach Eintritt ihrer Bewusstlosigkeit Rettungsmaßnahmen einzuleiten.
Gemäß den Urteilsfeststellungen im Fall des Landgerichts Berlin hatte der Angeklagte als Hausarzt einer Patientin Zugang zu einem Medikament verschafft, nach dessen Einnahme sie verstarb. Die 44-jährige Frau litt seit ihrem sechzehnten Lebensjahr an einer nicht lebensbedrohlichen, aber starke krampfartige Schmerzen verursachenden Erkrankung und hatte den Angeklagten um Hilfe beim Sterben gebeten. Nachdem sie die Medikamente eingenommen hatte, betreute der Angeklagte die Bewusstlose – wie von ihr zuvor gewünscht – während des zweieinhalb Tage dauernden Sterbens. Auf Rettung ihres Lebens gerichtete Hilfe leistete er nicht.
Gegen die Freisprüche richten sich die Revisionen der Staatsanwaltschaften. Über beide wird der 5. (Leipziger) Strafsenat des Bundesgerichtshofs am 3. Juli 2019 um 9.30 Uhr im Gebäude des Bundesverwaltungsgerichts (Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, Großer Sitzungssaal) gemeinsam verhandeln.
Vorinstanz:
5 StR 132/18
Landgericht Hamburg - Urteil vom 8. November 2017 – 619 KLs 7/16
und
5 StR 393/18
Landgericht Berlin - Urteil vom 8. März 2018 – (502 KLs) 234 Js 339/13 (1/17)
Quelle: Pressestelle des Bundesgerichtshofs
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Unterstützung bei Selbsttötungen durch Ärzte
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Freisprüche in zwei Fällen ärztlich assistierter Selbsttötungen bestätigt
Bundesgerichtshof
Mitteilung der Pressestelle Nr. 090/2019 vom 03.07.2019
Freisprüche in zwei Fällen ärztlich assistierter Selbsttötungen bestätigt
Urteile des Bundesgerichtshofes vom 3. Juli 2019 - 5 StR 132/18 und 5 StR 393/18
Das Landgericht Hamburg und das Landgericht Berlin haben jeweils einen angeklagten Arzt von dem Vorwurf freigesprochen, sich in den Jahren 2012 bzw. 2013 durch die Unterstützung von Selbsttötungen sowie das Unterlassen von Maßnahmen zur Rettung der bewusstlosen Suizidentinnen wegen Tötungsdelikten und unterlassener Hilfeleistung strafbar gemacht zu haben.
Hamburger Verfahren
Nach den Feststellungen im Urteil des Landgerichts Hamburg litten die beiden miteinander befreundeten, 85 und 81 Jahre alten suizidwilligen Frauen an mehreren nicht lebensbedrohlichen, aber ihre Lebensqualität und persönlichen Handlungsmöglichkeiten zunehmend einschränkenden Krankheiten. Sie wandten sich an einen Sterbehilfeverein, der seine Unterstützung bei ihrer Selbsttötung von der Erstattung eines neurologisch-psychiatrischen Gutachtens zu ihrer Einsichts- und Urteilsfähigkeit abhängig machte. Dieses erstellte der Angeklagte, ein Facharzt für Neurologie und Psychiatrie. Er hatte an der Festigkeit und Wohlerwogenheit der Suizidwünsche keine Zweifel. Auf Verlangen der beiden Frauen wohnte der Angeklagte der Einnahme der tödlich wirkenden Medikamente bei und unterließ es auf ihren ausdrücklichen Wunsch, nach Eintritt ihrer Bewusstlosigkeit Rettungsmaßnahmen einzuleiten.
Das Landgericht Hamburg hat den Angeklagten aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen freigesprochen. Beide Frauen hätten die alleinige Tatherrschaft über die Herbeiführung ihres Todes gehabt. Der Angeklagte sei aufgrund der ihm bekannten Freiverantwortlichkeit der Suizide auch nicht zu ihrer Rettung verpflichtet gewesen. Anhaltspunkte für eine nach Einnahme der Medikamente eingetretene Änderung des Willens der beiden Frauen konnte das Landgericht nicht feststellen.
Berliner Verfahren
Gemäß den Feststellungen im Urteil des Landgerichts Berlin hatte der Angeklagte als Hausarzt einer Patientin Zugang zu einem in hoher Dosierung tödlich wirkenden Medikament verschafft. Die 44-jährige Frau litt seit ihrer Jugend an einer nicht lebensbedrohlichen, aber starke krampfartige Schmerzen verursachenden Erkrankung und hatte den Angeklagten – nachdem sie bereits mehrere Selbsttötungsversuche unternommen hatte – um Hilfe beim Sterben gebeten. Der Angeklagte betreute die nach Einnahme des Medikaments Bewusstlose – wie von ihr zuvor gewünscht – während ihres zweieinhalb Tage dauernden Sterbens. Hilfe zur Rettung ihres Lebens leistete er nicht.
Das Landgericht Berlin hat den Angeklagten aus rechtlichen Gründen freigesprochen. Die Bereitstellung der Medikamente stelle sich als straflose Beihilfe zur eigenverantwortlichen Selbsttötung dar. Zu Rettungsbemühungen nach Eintritt der Bewusstlosigkeit sei er nicht verpflichtet gewesen. Denn die freiverantwortliche Ausübung des Selbstbestimmungsrechts der Verstorbenen habe eine Pflicht des Angeklagten zur Abwendung ihres Todes entfallen lassen.
Entscheidung des Bundesgerichtshofs
Der 5. ("Leipziger") Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revisionen der Staatsanwaltschaft verworfen und damit die beiden freisprechenden Urteile bestätigt.
Eine strafrechtliche Verantwortlichkeit der Angeklagten für ihre im Vorfeld geleisteten Beiträge zu den Suiziden hätte vorausgesetzt, dass die Frauen nicht in der Lage waren, einen freiverantwortlichen Selbsttötungswillen zu bilden. In beiden Fällen haben die Landgerichte rechtsfehlerfrei keine die Eigenveranwortlichkeit der Suizidentinnen einschränkenden Umstände festgestellt. Deren Sterbewünsche beruhten vielmehr auf einer im Laufe der Zeit entwickelten, bilanzierenden "Lebensmüdigkeit" und waren nicht Ergebnis psychischer Störungen.
Beide Angeklagte waren nach Eintritt der Bewusstlosigkeit der Suizidentinnen auch nicht zur Rettung ihrer Leben verpflichtet. Der Angeklagte des Hamburger Verfahrens hatte schon nicht die ärztliche Behandlung der beiden sterbewilligen Frauen übernommen, was ihn zu lebensrettenden Maßnahmen hätte verpflichten können. Auch die Erstellung des seitens des Sterbehilfevereins für die Erbringung der Suizidhilfe geforderten Gutachtens sowie die vereinbarte Sterbebegleitung begründeten keine Schutzpflicht für deren Leben. Der Angeklagte im Berliner Verfahren war jedenfalls durch die Ausübung des Selbstbestimmungsrechts der später Verstorbenen von der aufgrund seiner Stellung als behandelnder Hausarzt grundsätzlich bestehenden Pflicht zur Rettung des Lebens seiner Patientin entbunden.
Eine in Unglücksfällen jedermann obliegende Hilfspflicht nach § 323c StGB wurde nicht in strafbarer Weise verletzt. Da die Suizide, wie die Angeklagten wussten, sich jeweils als Verwirklichung des Selbstbestimmungsrechts der sterbewilligen Frauen darstellten, waren Rettungsmaßnahmen entgegen deren Willen nicht geboten.
Am Straftatbestand der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung (§ 217 StGB) war das Verhalten der Angeklagten wegen des strafrechtlichen Rückwirkungsverbotes nicht zu messen, da dieser zur Zeit der Suizide noch nicht in Kraft war.
Dass die Angeklagten mit der jeweiligen Leistung von Hilfe zur Selbsttötung möglicherweise ärztliche Berufspflichten verletzt haben, ist für die Strafbarkeit ihres Verhaltens im Ergebnis nicht von Relevanz.
Die Urteile des Landgerichts Hamburg und des Landgerichts Berlin sind damit rechtskräftig.
Urteil vom 3. Juli 2019 – 5 StR 132/18
Vorinstanz: Landgericht Hamburg - Urteil vom 8. November 2017 – 619 KLs 7/16
und
Urteil vom 3. Juli 2019 – 5 StR 393/18
Vorinstanz: Landgericht Berlin - Urteil vom 8. März 2018 – (502 KLs) 234 Js 339/13 (1/17)
Vorschriften: §§ 212, 216, 323c, 13, 22, 23, 25 StGB
Die maßgeblichen Vorschriften lauten:
§ 216 Tötung auf Verlangen
(1) Ist jemand durch das ausdrückliche und ernstliche Verlangen des Getöteten zur Tötung bestimmt worden, so ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.
(2) Der Versuch ist strafbar.
§ 323c Unterlassene Hilfeleistung; Behinderung von hilfeleistenden Personen
(1) Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer in diesen Situationen eine Person behindert, die einem Dritten Hilfe leistet oder leisten will.
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
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Mitteilung der Pressestelle Nr. 090/2019 vom 03.07.2019
Freisprüche in zwei Fällen ärztlich assistierter Selbsttötungen bestätigt
Urteile des Bundesgerichtshofes vom 3. Juli 2019 - 5 StR 132/18 und 5 StR 393/18
Das Landgericht Hamburg und das Landgericht Berlin haben jeweils einen angeklagten Arzt von dem Vorwurf freigesprochen, sich in den Jahren 2012 bzw. 2013 durch die Unterstützung von Selbsttötungen sowie das Unterlassen von Maßnahmen zur Rettung der bewusstlosen Suizidentinnen wegen Tötungsdelikten und unterlassener Hilfeleistung strafbar gemacht zu haben.
Hamburger Verfahren
Nach den Feststellungen im Urteil des Landgerichts Hamburg litten die beiden miteinander befreundeten, 85 und 81 Jahre alten suizidwilligen Frauen an mehreren nicht lebensbedrohlichen, aber ihre Lebensqualität und persönlichen Handlungsmöglichkeiten zunehmend einschränkenden Krankheiten. Sie wandten sich an einen Sterbehilfeverein, der seine Unterstützung bei ihrer Selbsttötung von der Erstattung eines neurologisch-psychiatrischen Gutachtens zu ihrer Einsichts- und Urteilsfähigkeit abhängig machte. Dieses erstellte der Angeklagte, ein Facharzt für Neurologie und Psychiatrie. Er hatte an der Festigkeit und Wohlerwogenheit der Suizidwünsche keine Zweifel. Auf Verlangen der beiden Frauen wohnte der Angeklagte der Einnahme der tödlich wirkenden Medikamente bei und unterließ es auf ihren ausdrücklichen Wunsch, nach Eintritt ihrer Bewusstlosigkeit Rettungsmaßnahmen einzuleiten.
Das Landgericht Hamburg hat den Angeklagten aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen freigesprochen. Beide Frauen hätten die alleinige Tatherrschaft über die Herbeiführung ihres Todes gehabt. Der Angeklagte sei aufgrund der ihm bekannten Freiverantwortlichkeit der Suizide auch nicht zu ihrer Rettung verpflichtet gewesen. Anhaltspunkte für eine nach Einnahme der Medikamente eingetretene Änderung des Willens der beiden Frauen konnte das Landgericht nicht feststellen.
Berliner Verfahren
Gemäß den Feststellungen im Urteil des Landgerichts Berlin hatte der Angeklagte als Hausarzt einer Patientin Zugang zu einem in hoher Dosierung tödlich wirkenden Medikament verschafft. Die 44-jährige Frau litt seit ihrer Jugend an einer nicht lebensbedrohlichen, aber starke krampfartige Schmerzen verursachenden Erkrankung und hatte den Angeklagten – nachdem sie bereits mehrere Selbsttötungsversuche unternommen hatte – um Hilfe beim Sterben gebeten. Der Angeklagte betreute die nach Einnahme des Medikaments Bewusstlose – wie von ihr zuvor gewünscht – während ihres zweieinhalb Tage dauernden Sterbens. Hilfe zur Rettung ihres Lebens leistete er nicht.
Das Landgericht Berlin hat den Angeklagten aus rechtlichen Gründen freigesprochen. Die Bereitstellung der Medikamente stelle sich als straflose Beihilfe zur eigenverantwortlichen Selbsttötung dar. Zu Rettungsbemühungen nach Eintritt der Bewusstlosigkeit sei er nicht verpflichtet gewesen. Denn die freiverantwortliche Ausübung des Selbstbestimmungsrechts der Verstorbenen habe eine Pflicht des Angeklagten zur Abwendung ihres Todes entfallen lassen.
Entscheidung des Bundesgerichtshofs
Der 5. ("Leipziger") Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revisionen der Staatsanwaltschaft verworfen und damit die beiden freisprechenden Urteile bestätigt.
Eine strafrechtliche Verantwortlichkeit der Angeklagten für ihre im Vorfeld geleisteten Beiträge zu den Suiziden hätte vorausgesetzt, dass die Frauen nicht in der Lage waren, einen freiverantwortlichen Selbsttötungswillen zu bilden. In beiden Fällen haben die Landgerichte rechtsfehlerfrei keine die Eigenveranwortlichkeit der Suizidentinnen einschränkenden Umstände festgestellt. Deren Sterbewünsche beruhten vielmehr auf einer im Laufe der Zeit entwickelten, bilanzierenden "Lebensmüdigkeit" und waren nicht Ergebnis psychischer Störungen.
Beide Angeklagte waren nach Eintritt der Bewusstlosigkeit der Suizidentinnen auch nicht zur Rettung ihrer Leben verpflichtet. Der Angeklagte des Hamburger Verfahrens hatte schon nicht die ärztliche Behandlung der beiden sterbewilligen Frauen übernommen, was ihn zu lebensrettenden Maßnahmen hätte verpflichten können. Auch die Erstellung des seitens des Sterbehilfevereins für die Erbringung der Suizidhilfe geforderten Gutachtens sowie die vereinbarte Sterbebegleitung begründeten keine Schutzpflicht für deren Leben. Der Angeklagte im Berliner Verfahren war jedenfalls durch die Ausübung des Selbstbestimmungsrechts der später Verstorbenen von der aufgrund seiner Stellung als behandelnder Hausarzt grundsätzlich bestehenden Pflicht zur Rettung des Lebens seiner Patientin entbunden.
Eine in Unglücksfällen jedermann obliegende Hilfspflicht nach § 323c StGB wurde nicht in strafbarer Weise verletzt. Da die Suizide, wie die Angeklagten wussten, sich jeweils als Verwirklichung des Selbstbestimmungsrechts der sterbewilligen Frauen darstellten, waren Rettungsmaßnahmen entgegen deren Willen nicht geboten.
Am Straftatbestand der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung (§ 217 StGB) war das Verhalten der Angeklagten wegen des strafrechtlichen Rückwirkungsverbotes nicht zu messen, da dieser zur Zeit der Suizide noch nicht in Kraft war.
Dass die Angeklagten mit der jeweiligen Leistung von Hilfe zur Selbsttötung möglicherweise ärztliche Berufspflichten verletzt haben, ist für die Strafbarkeit ihres Verhaltens im Ergebnis nicht von Relevanz.
Die Urteile des Landgerichts Hamburg und des Landgerichts Berlin sind damit rechtskräftig.
Urteil vom 3. Juli 2019 – 5 StR 132/18
Vorinstanz: Landgericht Hamburg - Urteil vom 8. November 2017 – 619 KLs 7/16
und
Urteil vom 3. Juli 2019 – 5 StR 393/18
Vorinstanz: Landgericht Berlin - Urteil vom 8. März 2018 – (502 KLs) 234 Js 339/13 (1/17)
Vorschriften: §§ 212, 216, 323c, 13, 22, 23, 25 StGB
Die maßgeblichen Vorschriften lauten:
§ 216 Tötung auf Verlangen
(1) Ist jemand durch das ausdrückliche und ernstliche Verlangen des Getöteten zur Tötung bestimmt worden, so ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.
(2) Der Versuch ist strafbar.
§ 323c Unterlassene Hilfeleistung; Behinderung von hilfeleistenden Personen
(1) Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer in diesen Situationen eine Person behindert, die einem Dritten Hilfe leistet oder leisten will.
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Ärzte müssen Sterbende nicht retten
Ärzte Zeitung online, 03.07.2019
BGH-Urteil
Ärzte müssen Sterbende nicht retten
Der Bundesgerichtshof bestätigt die Freisprüche für zwei Ärzte, die Patienten beim Suizid begleitet hatten: Die Ärzte seien in den konkreten Fällen von der "grundsätzlich bestehenden Pflicht zur Rettung des Lebens" entbunden.
Von Martin Wortmann
LEIPZIG. Ärzte, die Suizidwillige beim Sterben begleiten, sind keine Täter. Im Streit um angeblichen Totschlag und „unterlassene Hilfe“ hat nun auch der Bundesgerichtshof (BGH) die angeklagten Ärzte freigesprochen. Der 5. BGH-Strafsenat in Leipzig bestätigte am Mittwoch Freisprüche der Landgerichte Hamburg und Berlin. Die von den Ärzten begleiteten Frauen hätten sich „freiverantwortlich“ für ihren Tod entschieden.
... (weiter lesen unter) ... > http://ods-mailing.springer-sbm.com/d-r ... &tags=test
BGH-Urteil
Ärzte müssen Sterbende nicht retten
Der Bundesgerichtshof bestätigt die Freisprüche für zwei Ärzte, die Patienten beim Suizid begleitet hatten: Die Ärzte seien in den konkreten Fällen von der "grundsätzlich bestehenden Pflicht zur Rettung des Lebens" entbunden.
Von Martin Wortmann
LEIPZIG. Ärzte, die Suizidwillige beim Sterben begleiten, sind keine Täter. Im Streit um angeblichen Totschlag und „unterlassene Hilfe“ hat nun auch der Bundesgerichtshof (BGH) die angeklagten Ärzte freigesprochen. Der 5. BGH-Strafsenat in Leipzig bestätigte am Mittwoch Freisprüche der Landgerichte Hamburg und Berlin. Die von den Ärzten begleiteten Frauen hätten sich „freiverantwortlich“ für ihren Tod entschieden.
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Freisprüche in zwei Fällen ärztlich assistierter Selbsttötungen bestätigt
PRESSEINFORMATION vom 04.07.2019:
BGH Urteile vom 3. Juli 2019 - 5 StR 132/18 und 5 StR 393/18
Freisprüche in zwei Fällen ärztlich assistierter Selbsttötungen bestätigt
Deutsche Gesellschaft für Palliativmedizin (DGP) begrüßt die Freisprüche und betont die besondere Verantwortung von Ärztinnen und Ärzten bei der Auseinandersetzung mit Sterbewünschen.
Berlin, 03.07.2019. Die Deutsche Gesellschaft für Palliativmedizin (DGP) begrüßt die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 03.07.2019, in der die Bedeutung und Verbindlichkeit des Patientenwillens noch einmal hervorgehoben wurde. Der Präsident der DGP Prof. Lukas Radbruch: „Es wäre völlig widersinnig, wenn der Arzt weiß, dass der Patient sterben möchte und lebenserhaltende Behandlungen ablehnt, und trotzdem diese Behandlungen durchführen müsste.“ Das Urteil des BGH, dass die Ärzte keine Tötung durch Unterlassung begehen, wenn sie lebenserhaltende Behandlungen in einer solchen Situation nicht durchführen, gibt den Ärzten die notwendige Sicherheit in der Begleitung.
Dennoch darf dieses Urteil nicht darüber hinwegtäuschen, dass Ärztinnen und Ärzte, ebenso wie andere an der Patientenversorgung beteiligte Berufsgruppen, sich mit Sterbewünschen in besonderer Weise sorgsam und verantwortungsvoll auseinandersetzen müssen. In Fällen, in denen Patientinnen und Patienten den Wunsch nach Hilfe und Beistand beim Suizid äußern, gilt es immer zunächst die Ursachen und Hintergründe für den geäußerten Sterbewunsch genau zu eruieren und alle Optionen zur Linderung des Leidempfindens anzubieten. Patienten, die einen Sterbewunsch äußern, erwarten durchaus vom Arzt, auch Alternativen zu hören. Hierzu gehören insbesondere palliativmedizinische Angebote einschließlich einer psychosozialen und gegebenenfalls seelsorgerischen Begleitung sowie Möglichkeiten der Therapiebegrenzung und, im Falle einer entsprechenden Indikation, auch die Möglichkeit einer palliativen Sedierung. Auch sollten, soweit dies die Zustimmung der Betroffen findet, das engere soziale Umfeld und andere an der Versorgung beteiligten Personen in die Entscheidungsfindung einbezogen werden. In vielen Fällen können ethische Fallkonferenzen, die dringend auch im Bereich der ambulanten Versorgung etabliert und finanziert werden sollten, eine Hilfe sein.
Von entscheidender Bedeutung ist die Sicherheit, dass der geäußerte Sterbewunsch freiverantwortlich getroffen wurde und nicht eine psychische Erkrankung oder äußerer Druck dem Wunsch zugrunde liegen.
In den Fällen, zu denen der BGH nun entschieden hat, scheint dies der Fall zu sein, und insbesondere in dem Berliner Fall, bei dem der Hausarzt einen engen und guten Patientenkontakt über einen längeren Zeitraum gepflegt hat, ist davon auszugehen, dass von ärztlicher Seite hier richtig und wohlüberlegt gehandelt wurde.
Auch wenn die vor dem BGH verhandelten Fälle schon einige Jahre zurück liegen, gehen wir davon aus, dass auch unter der aktuell durch den § 217 StGB veränderten Rechtslage aufgrund des nahestehenden Verhältnisses zur Patientin der Hausarzt keine Strafe zu befürchten hätte.
HINTERGRUNDINFORMATIONEN
Stellungnahme der Deutschen Gesellschaft für Palliativmedizin vom 12.03.2019 im Vorfeld der mündlichen Verhandlung des 2. Senats des Bundesverfassungsgerichts am 16. und 17. April 2019 in Sachen § 217 StGB (geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung) zu den Verfassungsbeschwerdeverfahren 2 BvR 651/16, 2 BvR 1261/16, 2 BvR 2347/15, 2 BvR 1593/16, 2 BvR 2354/16, 2 BvR 2527/16 https://www.dgpalliativmedizin.de/phoca ... 120319.pdf
Stellungnahme der Deutschen Gesellschaft für Palliativmedizin vom 14.02.2019 zum Antrag der Abgeordneten Katrin Helling-Plahr, Stephan Thomae, Grigorios Aggelidis, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP „Rechtssicherheit für schwer und unheilbar Erkrankte in einer extremen Notlage schaffen“ https://www.dgpalliativmedizin.de/phoca ... 202019.pdf
Tolmein O, Simon A, Ostgathe C, Alt-Epping B, Melching H, Radbruch L et al: Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung. Balanceakt in der Palliativmedizin. Deutsches Ärzteblatt 2017; 114: A302-307.
https://www.aerzteblatt.de/archiv/18637 ... tivmedizin
Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung (§ 217 StGB): Hinweise und Erläuterungen für die ärztliche Praxis. Bekanntmachung der Bundesärztekammer. Deutsches Ärzteblatt 2017; 114: A 334 – 336.
https://www.aerzteblatt.de/archiv/18636 ... che-Praxis
Nauck F, Ostgathe C, Radbruch L: Ärztlich assistierter Suizid: Hilfe beim Sterben – keine Hilfe zum Sterben. Deutsches Ärzteblatt 2014; 111: A 67-71.
https://www.aerzteblatt.de/archiv/152921
Jansky M, Jaspers B, Radbruch L, Nauck F: Einstellungen zu und Erfahrungen mit ärztlich assistiertem Suizid. Eine Umfrage unter Mitgliedern der Deutschen Gesellschaft für Palliativmedizin. Bundesgesundheitsbl 2017, 60: 89- 98.
https://www.springermedizin.de/einstell ... z/11096338
Kontakt: DGP e. V., Presse-/Öffentlichkeitsarbeit, dgp@palliativmedizin.de, Tel: 030/3010100 0
Deutsche Gesellschaft für Palliativmedizin e.V. (DGP): Deren knapp 6.000 Mitglieder aus Medizin, Pflege und weiteren Berufsgruppen engagieren sich für eine umfassende multiprofessionelle Palliativ- und Hospizversorgung in enger Zusammenarbeit mit allen Beteiligten. Im Zentrum steht die bestmögliche medizinische, pflegerische, psychosoziale und spirituelle Behandlung und Begleitung schwerstkranker und sterbender Menschen so- wie ihrer Angehörigen. Gemeinsames Ziel ist es, für weitgehende Linderung der Symptome und Verbesserung der Lebensqualität zu sorgen – in welchem Umfeld auch immer Betroffene dies wünschen. www.palliativmedizin.de
BGH Urteile vom 3. Juli 2019 - 5 StR 132/18 und 5 StR 393/18
Freisprüche in zwei Fällen ärztlich assistierter Selbsttötungen bestätigt
Deutsche Gesellschaft für Palliativmedizin (DGP) begrüßt die Freisprüche und betont die besondere Verantwortung von Ärztinnen und Ärzten bei der Auseinandersetzung mit Sterbewünschen.
Berlin, 03.07.2019. Die Deutsche Gesellschaft für Palliativmedizin (DGP) begrüßt die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 03.07.2019, in der die Bedeutung und Verbindlichkeit des Patientenwillens noch einmal hervorgehoben wurde. Der Präsident der DGP Prof. Lukas Radbruch: „Es wäre völlig widersinnig, wenn der Arzt weiß, dass der Patient sterben möchte und lebenserhaltende Behandlungen ablehnt, und trotzdem diese Behandlungen durchführen müsste.“ Das Urteil des BGH, dass die Ärzte keine Tötung durch Unterlassung begehen, wenn sie lebenserhaltende Behandlungen in einer solchen Situation nicht durchführen, gibt den Ärzten die notwendige Sicherheit in der Begleitung.
Dennoch darf dieses Urteil nicht darüber hinwegtäuschen, dass Ärztinnen und Ärzte, ebenso wie andere an der Patientenversorgung beteiligte Berufsgruppen, sich mit Sterbewünschen in besonderer Weise sorgsam und verantwortungsvoll auseinandersetzen müssen. In Fällen, in denen Patientinnen und Patienten den Wunsch nach Hilfe und Beistand beim Suizid äußern, gilt es immer zunächst die Ursachen und Hintergründe für den geäußerten Sterbewunsch genau zu eruieren und alle Optionen zur Linderung des Leidempfindens anzubieten. Patienten, die einen Sterbewunsch äußern, erwarten durchaus vom Arzt, auch Alternativen zu hören. Hierzu gehören insbesondere palliativmedizinische Angebote einschließlich einer psychosozialen und gegebenenfalls seelsorgerischen Begleitung sowie Möglichkeiten der Therapiebegrenzung und, im Falle einer entsprechenden Indikation, auch die Möglichkeit einer palliativen Sedierung. Auch sollten, soweit dies die Zustimmung der Betroffen findet, das engere soziale Umfeld und andere an der Versorgung beteiligten Personen in die Entscheidungsfindung einbezogen werden. In vielen Fällen können ethische Fallkonferenzen, die dringend auch im Bereich der ambulanten Versorgung etabliert und finanziert werden sollten, eine Hilfe sein.
Von entscheidender Bedeutung ist die Sicherheit, dass der geäußerte Sterbewunsch freiverantwortlich getroffen wurde und nicht eine psychische Erkrankung oder äußerer Druck dem Wunsch zugrunde liegen.
In den Fällen, zu denen der BGH nun entschieden hat, scheint dies der Fall zu sein, und insbesondere in dem Berliner Fall, bei dem der Hausarzt einen engen und guten Patientenkontakt über einen längeren Zeitraum gepflegt hat, ist davon auszugehen, dass von ärztlicher Seite hier richtig und wohlüberlegt gehandelt wurde.
Auch wenn die vor dem BGH verhandelten Fälle schon einige Jahre zurück liegen, gehen wir davon aus, dass auch unter der aktuell durch den § 217 StGB veränderten Rechtslage aufgrund des nahestehenden Verhältnisses zur Patientin der Hausarzt keine Strafe zu befürchten hätte.
HINTERGRUNDINFORMATIONEN
Stellungnahme der Deutschen Gesellschaft für Palliativmedizin vom 12.03.2019 im Vorfeld der mündlichen Verhandlung des 2. Senats des Bundesverfassungsgerichts am 16. und 17. April 2019 in Sachen § 217 StGB (geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung) zu den Verfassungsbeschwerdeverfahren 2 BvR 651/16, 2 BvR 1261/16, 2 BvR 2347/15, 2 BvR 1593/16, 2 BvR 2354/16, 2 BvR 2527/16 https://www.dgpalliativmedizin.de/phoca ... 120319.pdf
Stellungnahme der Deutschen Gesellschaft für Palliativmedizin vom 14.02.2019 zum Antrag der Abgeordneten Katrin Helling-Plahr, Stephan Thomae, Grigorios Aggelidis, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP „Rechtssicherheit für schwer und unheilbar Erkrankte in einer extremen Notlage schaffen“ https://www.dgpalliativmedizin.de/phoca ... 202019.pdf
Tolmein O, Simon A, Ostgathe C, Alt-Epping B, Melching H, Radbruch L et al: Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung. Balanceakt in der Palliativmedizin. Deutsches Ärzteblatt 2017; 114: A302-307.
https://www.aerzteblatt.de/archiv/18637 ... tivmedizin
Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung (§ 217 StGB): Hinweise und Erläuterungen für die ärztliche Praxis. Bekanntmachung der Bundesärztekammer. Deutsches Ärzteblatt 2017; 114: A 334 – 336.
https://www.aerzteblatt.de/archiv/18636 ... che-Praxis
Nauck F, Ostgathe C, Radbruch L: Ärztlich assistierter Suizid: Hilfe beim Sterben – keine Hilfe zum Sterben. Deutsches Ärzteblatt 2014; 111: A 67-71.
https://www.aerzteblatt.de/archiv/152921
Jansky M, Jaspers B, Radbruch L, Nauck F: Einstellungen zu und Erfahrungen mit ärztlich assistiertem Suizid. Eine Umfrage unter Mitgliedern der Deutschen Gesellschaft für Palliativmedizin. Bundesgesundheitsbl 2017, 60: 89- 98.
https://www.springermedizin.de/einstell ... z/11096338
Kontakt: DGP e. V., Presse-/Öffentlichkeitsarbeit, dgp@palliativmedizin.de, Tel: 030/3010100 0
Deutsche Gesellschaft für Palliativmedizin e.V. (DGP): Deren knapp 6.000 Mitglieder aus Medizin, Pflege und weiteren Berufsgruppen engagieren sich für eine umfassende multiprofessionelle Palliativ- und Hospizversorgung in enger Zusammenarbeit mit allen Beteiligten. Im Zentrum steht die bestmögliche medizinische, pflegerische, psychosoziale und spirituelle Behandlung und Begleitung schwerstkranker und sterbender Menschen so- wie ihrer Angehörigen. Gemeinsames Ziel ist es, für weitgehende Linderung der Symptome und Verbesserung der Lebensqualität zu sorgen – in welchem Umfeld auch immer Betroffene dies wünschen. www.palliativmedizin.de
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Sterbehilfe-Urteil stößt auf Bedenken
Ärzte Zeitung vom 05.07.2019:
Reaktionen
Sterbehilfe-Urteil stößt auf Bedenken
Das jüngste Urteil des BGH zur Sterbehilfe schlägt hohe Wellen. Die Reaktionen fallen unterschiedlich aus. So warnt der MB-Vorsitzende Rudolf Henke vor einer schleichenden Legalisierung des ärztlich begleiteten Suizids. ... > http://ods-mailing.springer-sbm.com/d-r ... &tags=test
Anmerkung der Moderation:
Die beiden hier vorgestellten Urteile des Bundesgerichtshofes sind uneingeschränkt zu begrüßen. Sie stärken das im Grundgesetz ausgeführte Selbstbestimmungsrecht der Patienten. Die ärztlicherseits geäußerten Bedenken sind wohl eher berufspolitisch gedacht und haben mit dem geltenden Verfassungsrecht nichts zu tun. - Werner Schell
Reaktionen
Sterbehilfe-Urteil stößt auf Bedenken
Das jüngste Urteil des BGH zur Sterbehilfe schlägt hohe Wellen. Die Reaktionen fallen unterschiedlich aus. So warnt der MB-Vorsitzende Rudolf Henke vor einer schleichenden Legalisierung des ärztlich begleiteten Suizids. ... > http://ods-mailing.springer-sbm.com/d-r ... &tags=test
Anmerkung der Moderation:
Die beiden hier vorgestellten Urteile des Bundesgerichtshofes sind uneingeschränkt zu begrüßen. Sie stärken das im Grundgesetz ausgeführte Selbstbestimmungsrecht der Patienten. Die ärztlicherseits geäußerten Bedenken sind wohl eher berufspolitisch gedacht und haben mit dem geltenden Verfassungsrecht nichts zu tun. - Werner Schell
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„Leben und sterben lassen“ - BGH folgt verändertem Menschenbild
Ärzte Zeitung vom 08.07.2019:
BGH folgt verändertem Menschenbild
„Leben und sterben lassen“
Der Bundesgerichtshof hat zwei Ärzte vom Vorwurf des ärztlichen assistierten Suizids freigesprochen. Das Recht auf einen selbstbestimmten Tod kann damit wohl als Quasi-Grundrecht gelten. ... > http://ods-mailing.springer-sbm.com/d-r ... &tags=test
BGH folgt verändertem Menschenbild
„Leben und sterben lassen“
Der Bundesgerichtshof hat zwei Ärzte vom Vorwurf des ärztlichen assistierten Suizids freigesprochen. Das Recht auf einen selbstbestimmten Tod kann damit wohl als Quasi-Grundrecht gelten. ... > http://ods-mailing.springer-sbm.com/d-r ... &tags=test
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BGH-Urteil zur Sterbebegleitung: Arzt darf Patient sterben lassen
BGH-Urteil zur Sterbebegleitung: Arzt darf Patient sterben lassen
Zwei Ärzte begleiten Suizidwillige beim Sterbeprozess und werden daraufhin wegen Tötungsdelikten angeklagt. Der Bundesgerichtshof (BGH) sprach sie von diesem Vorwurf frei und bestätigte damit die Urteile der Landgerichte Berlin und Hamburg. Die Patienten hatten sich freiverantwortlich für ihren Tod entschieden. Die Ärzte waren nicht verpflichtet, Hilfe zu holen und Rettungsmaßnahmen einzuleiten (Aktenzeichen 5 StR 132/18 und 5 StR 393/18).
... (weiter lesen unter) ... https://www.test.de/Vorsorgevollmacht-u ... terbehilfe
Zwei Ärzte begleiten Suizidwillige beim Sterbeprozess und werden daraufhin wegen Tötungsdelikten angeklagt. Der Bundesgerichtshof (BGH) sprach sie von diesem Vorwurf frei und bestätigte damit die Urteile der Landgerichte Berlin und Hamburg. Die Patienten hatten sich freiverantwortlich für ihren Tod entschieden. Die Ärzte waren nicht verpflichtet, Hilfe zu holen und Rettungsmaßnahmen einzuleiten (Aktenzeichen 5 StR 132/18 und 5 StR 393/18).
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