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Aufwachphase nach Magenspiegelung - Überwachungspflicht

Verfasst: 27.02.2018, 08:03
von WernerSchell
Aufwachphase nach Magenspiegelung - Verpflichtung zur dauerhaften Überwachung

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Ein Arzt hat die Pflicht, die in der Aufwachphase befindliche, mithin unter dem Einfluss des sedativen Medikaments stehende, Patientin so zu überwachen, dass diese nicht aufgrund der durch das Medikament bestehenden geringeren Einsichts- und Steuerungsfähigkeit zu Schaden kommt. Gerade im Hinblick auf das hohe Alter einer Patientin sei es aufgrund der bewusstseinstrübenden Wirkung des Medikaments Dormicum erforderlich, zu gewährleisten, dass die Patientin so lange liegen bleibt, bis sie ihr Bewusstsein und ihre Einsichtsfähigkeit in ausreichendem Maße wiedererlangt hat.

In dem konkreten Fall hatte eine 1922 geborene Frau vor einer Magenspiegelung Schlaf- und Beruhigungsmittel erhalten. Im Aufwachraum stürzte sie von der Liege und brach sich den Oberschenkel. Ihre Krankenversicherung klagte daraufhin erfolgreich gegen den Arzt auf Schadensersatz. Der beklagte Arzt erklärte, dass die aufsichtsführende Arzthelferin den Aufwachraum nur kurz verlassen habe. Dies wurde aber nicht als vertretbar angesehen, die Frau habe dauerhaft überwacht werden müssen.

Urteil des Landgericht Hildesheim vom 9. Januar 2015 · Az. 4 O 170/13 -

Quelle und weitere Informationen:
https://openjur.de/u/769343.html
http://www.rp-online.de/leben/gesundhei ... -1.5336888

Siehe auch Bericht in "Rechtsdepesche", März/April 2016 (Seite 86f).