Ad-hoc-Empfehlung des Deutschen Ethikrats enttäuschend!
Verfasst: 19.12.2014, 18:39
Ad-hoc-Empfehlung des Deutschen Ethikrats zur Regelung der Suizidbeihilfe ist enttäuschend!
Wie zu erwarten anstand, wird in der sog. Ad-hoc-Empfehlung des Deutschen Ethikrats zur Regelung der Suizidbeihilfe
(vgl. dazu Deutscher Ethikrat v. 18.12 14 unter >>> http://www.ethikrat.org/dateien/pdf/emp ... ihilfe.pdf <<<)
lediglich „nur“ das wiedergegeben, was ohnehin schon bekannt und letztlich als unstrittig angesehen werden kann.
Weitere Impulse zur Belebung des Diskurses werden von dieser Stellungnahme wohl nicht ausgehen, hat doch der Deutsche Ethikrat es verstanden, dass derzeit drängende Problem der Mitwirkung der deutschen Ärzteschaft weiter in nebulöse Schemen zu hüllen, anstatt deutliche Worte an die Adresse der Bundesärztekammer zu senden, zumal der Ethikrat mehrheitlich eine eigene gesetzliche Regelung etwa der ärztlichen Suizidbeihilfe ebenso ablehnt wie jede Regelung der Suizidbeihilfe für eine andere Berufsgruppe.
Hierbei ist weniger problematisch, dass „der Deutsche Ethikrat das in den Grundsätzen der Bundesärztekammer zur ärztlichen Sterbebegleitung formulierte Verständnis des ärztlichen Berufs, wonach die Mitwirkung des Arztes bei der Selbsttötung keine ärztliche Aufgabe ist“ unterstützt, sondern dass der Ethikrat diesbezüglich lediglich empfiehlt, „dass die Ärztekammern einheitlich zum Ausdruck bringen sollten, das ungeachtet des Grundsatzes, dass Beihilfe zum Suizid keine ärztliche Aufgabe ist, im Widerspruch dazu stehende Gewissensentscheidungen in einem vertrauensvollen Arzt-Patienten-Verhältnis bei Ausnahmesituationen respektiert werden (sollten).“
Hier ist erkennbar der „Wunsch der Vater des Gedankens“, zumal erst jüngst die Bundesärztekammer und damit gleichsam alle Präsidenten der Landesärztekammern keinen Zweifel daran haben aufkommen lassen, dass das ärztliche Berufsrecht in allen Kammerbezirken insoweit eindeutig und daher es dem Arzt verboten sei, an einem Suizid mitzuwirken.
In Anbetracht der aktuellen Besetzung des Deutschen Ethikrats hätte man/frau diesbezüglich erwarten dürfen, dass der Ethikrat explizit diese Frage vertieft und insbesondere dazu Stellung bezieht, ob und inwieweit das ärztliche Berufsrecht mit seinem kategorischen Verbot der ärztlichen Suizidassistenz verfassungsrechtlich haltbar ist, zumal ansonsten im Diskurs stets das Grundrecht der ärztlichen Gewissensfreiheit bemüht wird. Die Zurückhaltung des Deutschen Ethikrats ist insofern nicht nachvollziehbar, zumal ihm doch hinlänglich bekannt sein dürfte, dass jedenfalls die Bundesärztekammer nicht von ihrer Position abrücken wird. Da dem so ist, wäre zudem auch die Frage nach einer gesetzlichen Regelung intensiver zu reflektieren gewesen, denn „nur“ über diesen Weg könnte der Grundstein für eine einheitliche Regelung im ärztlichen Berufsrecht gelegt werden, mal ganz abgesehen davon, dass der Deutsche Ethikrat gerade unter ethischen Aspekten betrachtet darauf hätte hinweisen können, dass die ethische Position der Ärztekammern resp. diejenige ihrer Ärztefunktionäre jedenfalls auf nachhaltige Kritik eben aus der Zunft der Medizinethik stößt.
Darüber hinaus hätte es wohl auch einiger deutlicher Worte bedurft, um ggf. den Ärztekammern die Folgen eines „ethischen Zwangsdiktats“ vor dem Hintergrund der Grundrechte der Ärztinnen und Ärzte zu verdeutlich, zumal in Kenntnis der nicht „grenzenlosen Normsetzungskompetenz“ der öffentlich-rechtlichen Kammern. Dass dies nicht geschehen ist, ist mehr als bedauerlich und lässt darauf schließen, dass die Stellungnahme des Deutschen Ethikrats mehr einer „ad-hoc-Situation“ denn einer intensiven Reflektion nach reiflicher Überlegung und Diskussion geschuldet ist.
Insofern ist die Stellungnahme enttäuschend, bleiben doch gewichtige Kernfragen der aktuellen „Sterbehilfedebatte“ ausgespart und es bleibt abzuwarten, ob noch eine weitere Stellungnahme durch den Deutschen Ethikrat abgegeben wird.
Das vorliegende Statement jedenfalls wird die Diskussion nicht befruchten, werden doch mal wieder „Binsenweisheiten“ wiederholt, über die kein ernsthafter Dissens zwischen den Diskutanten mit ihren höchst konträren Positionen besteht.
Die Ad-hoc-Empfehlung war insoweit entbehrlich und der Deutsche Ethikrat wäre gut beraten gewesen, mit einer fundierten Stellungnahme aufzuwarten, für die ohne Frage sich der Ethikrat ein wenig mehr Zeit hätte nehmen sollen, sei es auch um den Preis möglicher „Sondervoten“ einzelner Mitglieder des Deutschen Ethikrats, die sich bereits jetzt schon in den Medien abzeichnen (vgl. dazu u.a. die Anmerkungen v. Peter Dabrock, der nur „unter Bauchschmerzen“ der Ad-hoc-Empfehlung hat zustimmen können, Ärzteblatt.de v. 19.12.14 unter >>> http://www.aerzteblatt.de/nachrichten/6 ... he-Aufgabe <<<).
Ass. jur. Lutz Barth (19.12.14)
+++
Anmerkung der Moderation:
Zahlreiche weitere Texte zum Thema können mit der Suchfunktion und Eingabe "Suizid" aufgefunden werden.
Wie zu erwarten anstand, wird in der sog. Ad-hoc-Empfehlung des Deutschen Ethikrats zur Regelung der Suizidbeihilfe
(vgl. dazu Deutscher Ethikrat v. 18.12 14 unter >>> http://www.ethikrat.org/dateien/pdf/emp ... ihilfe.pdf <<<)
lediglich „nur“ das wiedergegeben, was ohnehin schon bekannt und letztlich als unstrittig angesehen werden kann.
Weitere Impulse zur Belebung des Diskurses werden von dieser Stellungnahme wohl nicht ausgehen, hat doch der Deutsche Ethikrat es verstanden, dass derzeit drängende Problem der Mitwirkung der deutschen Ärzteschaft weiter in nebulöse Schemen zu hüllen, anstatt deutliche Worte an die Adresse der Bundesärztekammer zu senden, zumal der Ethikrat mehrheitlich eine eigene gesetzliche Regelung etwa der ärztlichen Suizidbeihilfe ebenso ablehnt wie jede Regelung der Suizidbeihilfe für eine andere Berufsgruppe.
Hierbei ist weniger problematisch, dass „der Deutsche Ethikrat das in den Grundsätzen der Bundesärztekammer zur ärztlichen Sterbebegleitung formulierte Verständnis des ärztlichen Berufs, wonach die Mitwirkung des Arztes bei der Selbsttötung keine ärztliche Aufgabe ist“ unterstützt, sondern dass der Ethikrat diesbezüglich lediglich empfiehlt, „dass die Ärztekammern einheitlich zum Ausdruck bringen sollten, das ungeachtet des Grundsatzes, dass Beihilfe zum Suizid keine ärztliche Aufgabe ist, im Widerspruch dazu stehende Gewissensentscheidungen in einem vertrauensvollen Arzt-Patienten-Verhältnis bei Ausnahmesituationen respektiert werden (sollten).“
Hier ist erkennbar der „Wunsch der Vater des Gedankens“, zumal erst jüngst die Bundesärztekammer und damit gleichsam alle Präsidenten der Landesärztekammern keinen Zweifel daran haben aufkommen lassen, dass das ärztliche Berufsrecht in allen Kammerbezirken insoweit eindeutig und daher es dem Arzt verboten sei, an einem Suizid mitzuwirken.
In Anbetracht der aktuellen Besetzung des Deutschen Ethikrats hätte man/frau diesbezüglich erwarten dürfen, dass der Ethikrat explizit diese Frage vertieft und insbesondere dazu Stellung bezieht, ob und inwieweit das ärztliche Berufsrecht mit seinem kategorischen Verbot der ärztlichen Suizidassistenz verfassungsrechtlich haltbar ist, zumal ansonsten im Diskurs stets das Grundrecht der ärztlichen Gewissensfreiheit bemüht wird. Die Zurückhaltung des Deutschen Ethikrats ist insofern nicht nachvollziehbar, zumal ihm doch hinlänglich bekannt sein dürfte, dass jedenfalls die Bundesärztekammer nicht von ihrer Position abrücken wird. Da dem so ist, wäre zudem auch die Frage nach einer gesetzlichen Regelung intensiver zu reflektieren gewesen, denn „nur“ über diesen Weg könnte der Grundstein für eine einheitliche Regelung im ärztlichen Berufsrecht gelegt werden, mal ganz abgesehen davon, dass der Deutsche Ethikrat gerade unter ethischen Aspekten betrachtet darauf hätte hinweisen können, dass die ethische Position der Ärztekammern resp. diejenige ihrer Ärztefunktionäre jedenfalls auf nachhaltige Kritik eben aus der Zunft der Medizinethik stößt.
Darüber hinaus hätte es wohl auch einiger deutlicher Worte bedurft, um ggf. den Ärztekammern die Folgen eines „ethischen Zwangsdiktats“ vor dem Hintergrund der Grundrechte der Ärztinnen und Ärzte zu verdeutlich, zumal in Kenntnis der nicht „grenzenlosen Normsetzungskompetenz“ der öffentlich-rechtlichen Kammern. Dass dies nicht geschehen ist, ist mehr als bedauerlich und lässt darauf schließen, dass die Stellungnahme des Deutschen Ethikrats mehr einer „ad-hoc-Situation“ denn einer intensiven Reflektion nach reiflicher Überlegung und Diskussion geschuldet ist.
Insofern ist die Stellungnahme enttäuschend, bleiben doch gewichtige Kernfragen der aktuellen „Sterbehilfedebatte“ ausgespart und es bleibt abzuwarten, ob noch eine weitere Stellungnahme durch den Deutschen Ethikrat abgegeben wird.
Das vorliegende Statement jedenfalls wird die Diskussion nicht befruchten, werden doch mal wieder „Binsenweisheiten“ wiederholt, über die kein ernsthafter Dissens zwischen den Diskutanten mit ihren höchst konträren Positionen besteht.
Die Ad-hoc-Empfehlung war insoweit entbehrlich und der Deutsche Ethikrat wäre gut beraten gewesen, mit einer fundierten Stellungnahme aufzuwarten, für die ohne Frage sich der Ethikrat ein wenig mehr Zeit hätte nehmen sollen, sei es auch um den Preis möglicher „Sondervoten“ einzelner Mitglieder des Deutschen Ethikrats, die sich bereits jetzt schon in den Medien abzeichnen (vgl. dazu u.a. die Anmerkungen v. Peter Dabrock, der nur „unter Bauchschmerzen“ der Ad-hoc-Empfehlung hat zustimmen können, Ärzteblatt.de v. 19.12.14 unter >>> http://www.aerzteblatt.de/nachrichten/6 ... he-Aufgabe <<<).
Ass. jur. Lutz Barth (19.12.14)
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Anmerkung der Moderation:
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