Hilfe zum selbstbestimmten Sterben muss straffrei bleiben

Rechtsbeziehung Patient – Therapeut / Krankenhaus / Pflegeeinrichtung, Patientenselbstbestimmung, Heilkunde (z.B. Sterbehilfe usw.), Patienten-Datenschutz (Schweigepflicht), Krankendokumentation, Haftung (z.B. bei Pflichtwidrigkeiten), Betreuungs- und Unterbringungsrecht

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Assistierende Formen der Sterbehilfe

Beitrag von WernerSchell » 24.07.2014, 06:39

Es wird über assistierende Formen der Sterbehilfe nachgedacht:
Nikolaus Schneider (66), Ratsvorsitzender der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) wird
angesichts der Krebserkrankung seiner Frau in der Rheinischen Post vom 16.07.2014 u.a. wie
folgt zitiert: "Wenn ein Mensch intensiv darum bittet, dann mache ich mir nach der reinen Lehre
auch die Hände schmutzig". Sätze wie "Gott prüft uns" trügen, so Schneider weiter, jedenfalls nicht:
"Mit dieser Art göttlicher Pädagogik kann ich nichts anfangen" (Ein Beitrag von Frank Vollmer).

Quelle: viewtopic.php?f=7&t=20451
Die gute Versorgung schwer kranker Menschen und Sterbender
ist Thema beim Pflegetreff am 22.10.2014 in Neuss-Erfttal
.
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Sterbehilfe - Diskussion um assistierten Suizid

Beitrag von Presse » 26.08.2014, 06:39

Ärzte Zeitung App, 26.08.2014
Sterbehilfe - Diskussion um assistierten Suizid
Ein neuer Gesetzesvorschlag von Ethikern und Medizinrechtlern könnte Debatte anheizen.
NEU-ISENBURG. Nach dem Ende der parlamentarischen Sommerpause wollen die Bundestagsabgeordneten erneut über einen Gesetzentwurf zur Sterbehilfe beraten. Offen ist in der Diskussion in der Sommerzeit, wie viele fraktionsübergreifende Gruppenanträge erarbeitet werden könnten.
Spätestens im Frühjahr 2015 wollen die Bundestagsabgeordneten über die Anträge abstimmen. Wie in Entscheidungen über ethische Fragen üblich, werden die Abgeordneten nicht an den Fraktionszwang gebunden sein.
... (weiter lesen unter) ... http://www.aerztezeitung.de/nl/?sid=867 ... ung&n=3685

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Nur kommerzielle Vereine für Suizidbeihilfe verbieten

Beitrag von Presse » 24.09.2014, 06:51

Künast: Nur kommerzielle Vereine für Suizidbeihilfe verbieten
Der Gesetzgeber sollte nach Ansicht von Renate Künast (Bündnis 90/Die Grünen) nur kommerzielle Sterbehilfevereine verbieten.
„Wir brauchen Regeln für diese Vereine, damit die sich nicht eine goldene Nase verdienen“, sagte ... »
http://www.aerzteblatt.de/nachrichten/6 ... -verbieten

Montgomery warnt vor ärztlich assistiertem Suizid
http://www.aerzteblatt.de/nachrichten/6 ... tem-Suizid
SPD lehnt gewerbliche Sterbehilfe ab
http://www.aerzteblatt.de/nachrichten/5 ... behilfe-ab
Gesetzentwurf zur Regelung des assistierten Suizids vorgelegt
http://www.aerzteblatt.de/nachrichten/5 ... -vorgelegt

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Einstellung lebenserhaltender Maßnahmen - Klarstellung ...

Beitrag von WernerSchell » 17.10.2014, 06:39

Aus Forum:
viewtopic.php?f=2&t=20675

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Unabhängige und gemeinnützige Interessenvertretung
für hilfe- und pflegebedürftige Menschen in Deutschland
Harffer Straße 59 - 41469 Neuss

Pro Pflege - Selbsthilfenetzwerk führt u.a. regelmäßig Pflegetreffs mit bundesweiter Ausrichtung durch.

Pressemitteilung vom 17.10.2014

Bei der Einstellung lebenserhaltender Maßnahmen ist der Patientenwille entscheidend

In einem betreuungsrechtlichen Genehmigungsverfahren gelten die zu stellenden strengen Anforderungen nach § 1901 a Abs. 3 BGB unabhängig davon, ob der Tod des Betroffenen unmittelbar bevorsteht oder nicht. Eine Reichweitenbegrenzung gibt es nicht!

Der Bundesgerichtshof hatte die Frage zu beantworten, unter welchen Voraussetzungen das Betreuungsgericht den Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen genehmigen muss. In dem in der Streitsache ergangenen Beschluss des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 17.09. 2014 – XII ZB 202/13 – wurde u.a. ausgeführt:

„Nach § 1904 Abs. 2 BGB bedarf die Nichteinwilligung oder der Widerruf der Einwilligung des Betreuers in eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff der Genehmigung des Betreuungsgerichts, wenn die Maßnahme medizinisch angezeigt ist und die begründete Gefahr besteht, dass der Betroffene auf Grund des Unterbleibens bzw. des Abbruchs der lebenserhaltenden Maßnahme stirbt. Eine solche betreuungsgerichtliche Genehmigung nach § 1904 Abs. 2 BGB ist jedoch dann nicht erforderlich, wenn der Betroffene einen entsprechenden eigenen Willen bereits in einer bindenden Patientenverfügung nach § 1901 a Abs. 1 BGB niedergelegt hat und diese auf die konkret eingetretene Lebens- und Behandlungssituation zutrifft. Liegt dagegen keine wirksame Patientenverfügung vor, hat der Betreuer die Behandlungswünsche oder den mutmaßlichen Willen des Betreuten festzustellen (§ 1901 a Abs. 2 BGB). Die hierauf beruhende Entscheidung des Betreuers bedarf dann nicht der betreuungsgerichtlichen Genehmigung, wenn zwischen ihm und dem behandelnden Arzt Einvernehmen darüber besteht, dass die Nichterteilung oder der Widerruf der Einwilligung dem festgestellten Willen des Betroffenen entspricht (§ 1904 Abs. 4 BGB).
In den verbleibenden Fällen, in denen eine betreuungsgerichtliche Genehmigung erforderlich ist, ist diese gemäß § 1904 Abs. 3 BGB vom Betreuungsgericht zu erteilen, wenn die Nichteinwilligung oder der Widerruf der Einwilligung dem Willen des Betroffenen entspricht. Bei dieser Prüfung ist nach § 1901 a Abs. 2 BGB zwischen den Behandlungswünschen einerseits und dem mutmaßlichen Willen des Betroffenen andererseits zu unterscheiden. Die bei der Ermittlung und der Annahme eines Behandlungswunsches oder des mutmaßlichen Willens zu stellenden strengen Anforderungen gelten nach § 1901 a Abs. 3 BGB unabhängig davon, ob der Tod des Betroffenen unmittelbar bevorsteht oder nicht.“

Auf der Grundlage der am 01.09.2009 in Kraft getretenen gesetzlichen Regelungen nach § 1901a ff. BGB hat der BGH eine Entscheidung des Landgerichts (LG) Chemnitz aufgehoben. Das LG Chemnitz sei, so der BGH, zu Unrecht davon ausgegangen, dass wegen des nicht unmittelbar bevorstehenden Todes der betroffenen Person noch strengere Beweisanforderungen für die Feststellung des mutmaßlichen Patientenwillens gelten, als in anderen Fällen. Bei seiner erneuten Prüfung wird das LG Chemnitz etwaige geäußerte Behandlungswünsche der Betroffenen unter Anlegung des zutreffenden Prüfungsmaßstabs neu zu ermitteln haben.

Der auf Medizinrecht spezialisierte Rechtsanwalt Wolfgang Putz, München, hat in einer Erklärung vom 16.10.2014 ausgeführt, dass mit der höchstrichterlichen Entscheidung des BGH der Versuch korrekterweise zurückgewiesen worden sei, bei der passiven Sterbehilfe einen weder nach dem sogenannten Patientenverfügungsgesetz noch nach dem Grundgesetz zulässigen, überzogenen Maßstab anzusetzen (vgl. dazu auch die Hinweise unter folgender Internetadresse> viewtopic.php?f=2&t=20675 ).

Auch der Medizinethiker Dr. Arnd May, Zentrum für Angewandte Ethik der Universität Bochum, hat die Entscheidung begrüßt und wie folgt klar Position bezogen:

„Dabei ist erfreulich, dass der BGH bestätigt, dass es für den mutmaßlichen Willen (Stufe 3) keine Reichweitenbegrenzung bzw. erhöhte Anforderungen bei nicht irreversiblen Krankheitssituationen gibt.“

Pro Pflege – Selbsthilfenetzwerk schließt sich diesen Einschätzungen uneingeschränkt an.

Im Übrigen wird darauf aufmerksam gemacht, dass die in der o.a. Streitsache maßgeblich gewesenen Vorschriften auch beim Neusser Pflegetreff am 22.10.2014 angesprochen werden. Denn dann geht es mit hochkarätigen Podiumsgästen um die „Patientenautonomie am Lebensende“ – und damit auch um die Frage, inwieweit durch vorsorgliche Festlegungen über das Unterbleiben bzw. den Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen verfügt werden kann. - Nähere Informationen zu dieser wichtigen Veranstaltung sind nachlesbar unter folgenden Internetadressen: viewtopic.php?f=2&t=20652 / viewtopic.php?f=7&t=20451 .

Werner Schell
Dozent für Pflegerecht und Vorstand von Pro Pflege – Selbsthilfenetzwerk

Pressemitteilung ist zur Veröffentlichung frei!
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Mutmaßlicher Wille zum Sterben muss überprüft werden

Beitrag von WernerSchell » 06.11.2014, 07:26

BGH: Mutmaßlicher Wille zum Sterben muss überprüft werden
Sterbehilfe ohne Patientenverfügung möglich - aber nicht einfach

Die schwerkranke Sächsin hatte 2009 einen Schlaganfall erlitten und war ins Wachkoma gefallen. Eine Kontaktaufnahme mit ihr ist nicht möglich. Die Ärzte schätzen die Chancen selbst für eine geringe Verbesserung ihres gesundheitlichen Zustandes als "nicht realistisch" ein. Die Familie der Frau will die künstliche Ernährung einstellen und sie sterben lassen. Ehemann und Tochter sind als gesetzliche Betreuer der Auffassung, damit ihren Willen umzusetzen, der jedoch nicht in Form einer schriftlichen Patientenverfügung vorliegt. Bisher waren die Angehörigen mit ihrem Ansinnen jedoch vor den Gerichten gescheitert. Die Richter hatten hohe Anforderungen an Belege für einen vorliegenden Sterbewunsch gestellt, die sie nicht erfüllt sahen. Zuletzt hatte es das Landgericht Chemnitz 2013 abgelehnt, der Einstellung der lebenserhaltenden künstlichen Ernährung zuzustimmen.
Das Problem: Ohne entsprechende Patientenverfügung für den Komafall, musste das Landgericht laut Gesetz den mutmaßlichen Willen der Frau erforschen. Das Gesetz gibt dafür aber nur Anhaltspunkte: Insbesondere frühere Äußerungen, religiöse Überzeugungen und Wertvorstellungen des Betroffenen sollen dabei eine Rolle spielen. Bislang duften die Mediziner die Komapatientin nicht sterben lassen. Doch nun muss das Landgericht Chemnitz ihre früher geäußerten Behandlungswünsche nochmals ermitteln und deren Gewicht mit dem Schutz des Lebens abwägen. Der Bundesgerichtshof (Az.: XII ZB 202/13) befand in diesem Fall, dass das Landgericht zu hohe Anforderungen an die Ermittlung des sogenannten mutmaßlichen Patientenwillens gestellt habe.
Ehemann und Tochter der Kranken wollten die Magensonde entfernen lassen. Als die Ärzte sich weigerten, zogen sie vor Gericht. Sie beriefen sich vor allem auf frühere Äußerungen ihrer Angehörigen. Diese fand das Landgericht Chemnitz zwar „plausibel und nachvollziehbar“, aber nicht ausreichend für eine Zulassung des Todes der Patientin, zumal sie keine Sterbende wäre. "Diese sehr ernstzunehmenden Meinungsäußerungen haben nicht die Qualität und Tiefe der Erklärungen, die im Rahmen einer Patientenverfügung abgegeben werden", hieß es zur Begründung, warum der Antrag der Familie abzulehnen sei. Mit der vom Bundesgerichtshof erwirkten erneuten Überprüfung haben die Angehörigen also einen Teilerfolg, aber immer noch keine Erlaubnis zum Sterbenlassen erzielt.

Analyse und Rat vom ARD-Rechtsexperten
"Das Signal dieses BGH-Beschlusses ist:
Der Wille des Patienten hat ein sehr starkes Gewicht. Die Gerichte vor Ort müssen zwar sorgfältig überprüfen, ob der Patient wirklich gewollt hätte, dass in seiner Situation die Geräte abgestellt werden. Sie dürfen die Hürden aber nicht zu hoch hängen.
Außerdem führt der Beschluss jedem Bürger nochmal klar vor Augen: am besten, man schreibt eine ausdrückliche Patientenverfügung. Dann vermeidet man solche Streitigkeiten vor Gericht um Leben und Tod." (von Frank Bräutigam)
Wenn, wie im aktuellen Fall, keine Patientenverfügung vorliegt und der betreuende Arzt einen Behandlungsabbruch verweigert, sind laut Gesetz sogenannte Betreuungsgerichte gefordert, den mutmaßlichen Willen der Patienten festzustellen. Um einen einwilligungsunfähigen Schwerkranken sterben zu lassen, benötigt der gesetzliche Vertreter (Bevollmächtigter gleichermaßen wie Betreuer) dann auf dieser Grundlage eine gerichtliche Genehmigung.
Quelle: http://www.tagesschau.de/inland/bgh-ste ... e-101.html

Zum Freitod von Brittany Maynard im Kreise ihrer Familie mit Pentobarbital
Eine krebskranke junge Frau aus Kalifornien hat sich im US-Staat Oregon mit Sterbehilfe-Medikamenten wie geplant das Leben genommen. Wie ein Sprecher der Gruppe Compassion & Choices sagte, bekam die 29-jährige Brittany Maynard von einem Arzt tödliche Medikamente verschrieben und nahm diese anschließend bewusst ein. Die Frau starb demnach "wie von ihr beabsichtigt, friedlich in ihrem Schlafzimmer, in den Armen ihrer Liebsten".
http://www.zeit.de/gesellschaft/2014-11 ... ard-oregon

Der sichere, schnelle und sanfte Tod mit Pentobarbital auf Rezept in Oregon:
http://www.zeit.de/2014/45/aerztliche-s ... ept-oregon
Der Humanistische Verband Deutschlands (HVD) fordert u. a. die Zulassung dieses Mittels für die ärztliche Suizidhilfe bei Tod- und Schwerstkranke auch in Deutschland - dabei sollen alle anderen Formen der Suizidhilfe aber erlaubt bleiben und (anders als in Oregon) keineswegs verboten sein:
Broschüre des HVD "Am_Ende_des_Weges" als pdf
http://www.humanismus.de/sites/humanism ... _Weges.pdf

Quelle: Pressemitteilung vom 05.11.2014
Humanistischer Verband Deutschlands - Landesverband Berlin-Brandenburg e. V.
Wallstraße 61–65
10179 Berlin
Telefon: 030 613904-0
Fax: 030 613904-864
E-Mail: geschaeftsstelle@hvd-bb.de
Web: http://www.hvd-bb.de
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Keinen Tod auf Rezept!

Beitrag von WernerSchell » 12.11.2014, 12:43

Keinen Tod auf Rezept!

Diakonie Deutschland setzt sich für ein generelles Verbot der organisierten Sterbehilfe ein. Sie fordert eine flächendeckende Stärkung der Hospiz- und Palliativversorgung.

Berlin, 12. November 2014 Die Selbsttötung des ehemaligen MDR-Intendanten Udo Reiter und der ärztlich begleitete Suizid der unheilbar erkrankten 29-jährigen Brittany Maynard in den USA haben in Deutschland die Diskussion über den assistierten Suizid angefacht. Im kommenden Jahr will der Bundestag eine gesetzliche Neuregelung für die Beihilfe zur Selbsttötung verabschieden. Nach geltendem Recht ist in Deutschland aktive Sterbehilfe, insbesondere die Tötung auf Verlagen, verboten. Nicht strafbar ist - bislang - die Beihilfe zum Suizid, auch in ihrer gewerblichen, gewinnorientierten sowie generell in organisierter Form.

Die Diakonie setzt sich für ein generelles Verbot organisierter Sterbehilfe ein. - Ebenso plädiert sie für die Beibehaltung des Verbots einer ärztlichen Mitwirkung am Suizid und für die Stärkung der Hospiz- und Palliativversorgung. "Die meisten Menschen wollen zu Hause im Kreis von vertrauten Menschen sterben. - Aber in der Realität sterben 90 Prozent der Menschen in Krankenhäusern oder stationären Pflegeeinrichtungen. Deshalb setzt sich die Diakonie dafür ein, dass jeder Mensch in der Sterbephase die erforderliche hospizliche Begleitung und palliative Versorgung erhält. Unabhängig von dem Ort, an dem er stirbt", sagt Diakonie-Präsident Ulrich Lilie anlässlich der morgigen Bundestagsdebatte. "Wir müssen zuerst der Angst vor einem Tod in Einsamkeit und Abhängigkeit, vor Schmerzen und Kontrollverlust am Lebensende mit einer hospizlich-palliativen Versorgung und Begleitung begegnen, welche die Würde der Sterbenden achtet."

Die Diakonie fordert eine flächendeckende ambulante und stationäre palliative Versorgung: "Wir alle brauchen in der Sterbephase Schutz, Begleitung und Unterstützung. Dies ist nicht allein eine Aufgabe der Familie, von Angehörigen und Freunden. Hier ist die Gesellschaft insgesamt gefordert. Wer die Würde des Menschen schützen will, muss das Leben schützen", bekräftigt Lilie. Neben den ambulanten Diensten müssten auch die Institutionen, in denen Menschen sterben, in der Lage sein, in der letzten Lebensphase eine würdevolle und individuelle Begleitung anbieten zu können.

Mit Blick auf die etwa eine Million Menschen, die in Deutschland in stationären Altenpflegeheimen oder ambulanten Pflegediensten arbeiten, fordert die Diakonie darüber hinaus, dass die Unterlassung lebenserhaltender Maßnahmen im Rahmen eines Therapieabbruchs oder -verzichts sowie die palliative Sedierung als Hilfe beim Sterben ausschließlich Aufgaben der Ärzte bleiben und nicht Pflegekräften übertragen werden können.

"Die letzte Wegstrecke im Leben eines jeden Menschen verdient besondere Aufmerksamkeit. Immer wenn ein Mensch in der Sterbephase eine intensive palliative Versorgung benötigt, muss diese im Hospiz, Zuhause oder in der Pflegeeinrichtung vorbehaltlos ermöglicht werden. Wir setzen uns dafür ein, dass Menschen würdevoll sterben und Angehörige und Pflegekräfte sterbende Menschen mit Zeit und Kompetenz begleiten können. Dies gehört zum Grundverständnis des christlichen Glaubens", betont Lilie.

Rund 3.000 diakonische ambulante und stationäre Einrichtungen der Altenhilfe und Pflege wie auch der Hospiz- und Palliativversorgung sorgen mit hauptberuflichen und freiwillig Engagierten um die besonderen Bedürfnisse hochbetagter, kranker und sterbender Menschen in ihrer letzten Lebensphase.

Die Position der Diakonie Deutschland zur aktuellen Debatte um die Beihilfe zur Selbsttötung finden Sie unter http://www.diakonie.de/grenzen-des-helf ... 15702.html

Ihre Forderungen zur Stärkung der palliativen Versorgung hat die Diakonie im Diakonie Text "Finanzierung palliativ kompetenter Versorgung in stationären Pflegeeinrichtungen" veröffentlicht: http://www.diakonie.de/08-2014-finanzie ... 15746.html

Ein Interview mit der Theologin Astrid Giebel "Die Prävention muss dringend verstärkt werden!" finden Sie unter http://www.diakonie.de/nachgefragt-ster ... 15727.html

Für Rückfragen und weitere Informationen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.

******************************
Ute Burbach-Tasso, Pressesprecherin

Pressestelle, Zentrum Kommunikation
Telefon +49 30 65211-1780 | Fax +49 30 65211-3780
E-Mail: pressestelle@diakonie.de

Diakonie Deutschland - Evangelischer Bundesverband Caroline-Michaelis-Str. 1 | 10115 Berlin Telefon +49 30 65211-0 | Fax +49 30 65211-3333
E-Mail: diakonie@diakonie.de | http://www.diakonie.de
****************************************
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Künast und Sitte präsentieren Thesenpapier

Beitrag von WernerSchell » 12.11.2014, 15:06

Sterbehilfe-Debatte: Künast und Sitte präsentieren Thesenpapier
Einen Tag vor der vierstündigen Bundestagsdebatte zum Thema Sterbehilfe stellen die Abgeordneten
Renate Künast (Grüne) und Petra Sitte (Die Linke) heute ein gemeinsames Papier zum assistierten Suizid vor.
mehr » http://www.aerztezeitung.de/nl/?sid=873 ... ung&n=3857
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Schweizer Ärzte halten Suizidbeihilfe für vertretbar

Beitrag von WernerSchell » 21.11.2014, 16:10

Pressemitteilung | 20. November 2014
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Schweizer Ärzte halten Suizidbeihilfe für vertretbar

Bündnis für Selbstbestimmung bis zum Lebensende („Mein Ende gehört mir“) ruft Bundes- und Landesärztekammern auf, standesrechtliche Verbote der Sterbehilfe abzuschaffen.

Eine gestern veröffentlichte Umfrage der Schweizerischen Akademie der Medizinischen Wissenschaften (SAMW) führte zu folgendem Ergebnis:

Rund drei Viertel der antwortenden Ärztinnen und Ärzte finden ärztliche Suizidhilfe grundsätzlich vertretbar, gut ein Fünftel lehnt diese in jedem Fall ab. In Kombination mit der persönlichen Bereitschaft, Suizidhilfe zu leisten, können drei Grundhaltungen unterschieden werden:

• Etwas weniger als die Hälfte der antwortenden Ärztinnen und Ärzte erachten Suizidhilfe als grundsätzlich zulässig und können sich Situationen vorstellen, in denen sie persönlich bereit wären, Suizidhilfe zu leisten.
• Ein gutes Fünftel der Antwortenden toleriert zwar Suizidhilfe, würde diese aber selbst nicht leisten.
• Ein Fünftel der Antwortenden lehnt Suizidhilfe in jedem Fall ab.

Die Ergebnisse der Untersuchung passen gut zur Haltung der Bevölkerung in vielen europäischen Ländern, auch in Deutschland, sagte dazu Erwin Kress, Sprecher des Bündnisses für Selbstbestimmung bis zum Lebensende, am Donnerstag.

Dreiviertel der Bevölkerung in der Bundesrepublik möchten, dass sie im Notfall Hilfe bei einem selbstbestimmten Sterben erhalten können, insbesondere von Ärzten. Doch ebenso wie zahlreiche Politiker versperrt sich ein erheblicher Teil der deutschen Ärzteschaft diesem Wunsch.

Zwar sei auch in Deutschland ein beträchtlicher Teil der Ärzteschaft zur Hilfe bei einem freiverantwortlichen Suizid am Lebensende bereit, wie entsprechende Befragungen belegt haben. Doch im Widerspruch dazu hat die Bundesärztekammer 2011 beschlossen, dass Ärzten die Hilfe beim Suizid durch Standesrecht untersagt sein soll.

Nicht alle der zuständigen Landesärztekammern haben dieses strikte Standesrecht umgesetzt. „Dennoch sind die Ärzte verunsichert und auch die Hilfswilligen getrauen sich nicht, sich zu dieser Hilfe zu bekennen oder sie zu praktizieren“, erklärte Kress. Nur im Geheimen seien viele Ärzte bereit, ihren Patienten zu einem Sterben zu verhelfen, das ihnen schreckliche Leiden erspart.

„Wir fordern die Bundesärztekammer auf, ihre paternalistische Haltung aufzugeben“, sagte Erwin Kress zu den neuen Umfrageergebnissen. „Natürlich sind Ärzte zum Heilen da. Das erwarten die Menschen von den Ärzten. Aber wo es nichts mehr zu heilen gibt, sind die Ärzte auch zum Helfen da“, betonte Erwin Kress.

Der seit einiger Zeit allseits geforderte Ausbau von Palliativ- und Hospizversorgung sei gut und dringend nötig, so Kress weiter. „Aber machen wir uns nichts vor: Nicht allen Leidenden kann mit Palliativmedizin geholfen werden. Und nicht alle Menschen wollen ein längeres Siechtum unter palliativmedizinischer Betreuung. Dies haben im Bundestag auch Politiker wie Peter Hintze, Carola Reimann und andere erkannt, die ein Recht der Ärzte zur Suizidassistenz festgeschrieben haben wollen. Diese Haltung ist zu unterstützen.“

Auch lebenssatten (nicht lebensmüden) Hochbetagten, die meist auch an irreversiblen Polypathologien leiden, dürfe die Möglichkeit ärztlicher Freitodhilfe nicht grundsätzlich verwehrt werden.

„Gleichzeitig fordern wir, dass Sterbehilfeorganisationen und Einzelpersonen, die bereit sind, Menschen bei einem freiverantwortlichen Suizid zu unterstützen, nicht kriminalisiert werden“, so Kress. Er verwies darauf, dass in der Schweiz Sterbehilfeorganisation wie EXIT gesellschaftlich breit anerkannt sind.

Nahezu 80.000 Mitglieder von EXIT Deutsche Schweiz und 20.000 Mitglieder von EXIT ADMD Suisse romande belegen, dass solche Organisationen die Menschen nicht zum Suizid verleiten. Stattdessen bieten diese den Menschen für den Notfall eine echte Wahlmöglichkeit, auch wenn am Ende nur sehr wenige davon tatsächlich Gebrauch machen. „Diese Wahlmöglichkeit soll der deutschen Bevölkerung durch ein strafrechtliches Verbot organisierter Suizidbeihilfe verboten werden. Das darf nicht sein“, unterstrich Erwin Kress deshalb abschließend.
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Bündnis für Selbstbestimmung
bis zum Lebensende
V.i.S.d.P.: Erwin Kress (HVD)

Postanschriften
Humanistischer Verband Deutschlands (HVD)
Wallstr. 61-65
10117 Berlin
E-Mail: kontakt@mein-ende-gehoert-mir.de
Deutsche Gesellschaft für Humanes Sterben (DGHS)
Kronenstr. 4
10179 Berlin
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Ethikrat plant Empfehlung zur Suizidbeihilfe

Beitrag von WernerSchell » 28.11.2014, 17:10

Ethikrat plant Empfehlung zur Suizidbeihilfe

Der Deutsche Ethikrat hat sich im Rahmen seiner öffentlichen Plenarsitzung am 27. November mit Fragen der Beihilfe zur Selbsttötung beschäftigt und plant, auf Grundlage der gestrigen Sitzung eine Empfehlung vorzulegen.

Im Mittelpunkt der Beiträge der Ratsmitglieder und der anschließenden Diskussion standen die ethische und rechtliche Verortung der Begriffe Würde, Autonomie und Selbstbestimmung, die Sicht der Palliativmedizin und Suizidprävention, das Selbst- und Fremdverständnis des ärztlichen Auftrags, die besondere Rolle von Sterbehilfeorganisationen sowie mögliche gesetzliche Regelungsmodelle und ihre Implikationen.

Im zusammenfassenden Beitrag untersuchte die Ratsvorsitzende Christiane Woopen die grundsätzlich möglichen gesetzlichen Regelungsansätze auf Stärken und Schwächen. Diese Analyse ergab, dass es keine durchweg optimale gesetzgeberische Lösung gibt, sondern nur eine möglichst gute, wenn Lebensorientierung, Selbstbestimmung, Solidarität und die Integrität des ärztlichen Berufs angemessen berücksichtigt werden sollen. In diesem Abwägungsprozess muss der Gesetzgeber den unterschiedlichen Überzeugungen in der Gesellschaft Rechnung tragen.

Konsens bestand unter den Ratsmitgliedern in der Einschätzung, dass die geltende Rechtslage im Grunde ausreichend ist. In den Angeboten organisierter Suizidbeihilfe, insbesondere den gewerbsmäßigen, wurden erhebliche Probleme und Gefährdungen im Hinblick auf eine gründliche Berücksichtigung unklarer Situationen von Selbstbestimmung gesehen. Für den Fall einer gesetzlichen Regelung der Suizidbeihilfe wurde die Problematik diskutiert, konstruktive und praktikable Lösungen zu finden, die die intime Situation des Sterbens in der Privatsphäre belassen und das sensible Arzt-Patienten-Verhältnis vor belastenden Eingriffen durch den Gesetzgeber schützen.

Einigkeit herrschte auch darin, dass die ärztliche Suizidbeihilfe als Gewissensentscheidung im Einzelfall möglich sein sollte, ohne dass sie ein reguläres Angebot der Ärzteschaft oder die Aufgabe eines Arztes wäre. Als problematisch schätzt der Ethikrat das derzeit uneinheitlich geregelte ärztliche Standesrecht ein. Es gelte sowohl die Verantwortung der Ärzte als auch ihre Gewissensfreiheit zu berücksichtigen.

Der Ethikrat hat beschlossen, eine Ad-hoc-Empfehlung zur Suizidbeihilfe zu erarbeiten, die er in seiner Dezember-Sitzung verabschieden wird.
Die Beiträge der Sitzung können unter http://www.ethikrat.org/sitzungen/2014/ ... bsttoetung nachgehört und nachgelesen werden.

Weitere Informationen:
http://www.ethikrat.org/sitzungen/2014/ ... bsttoetung

Quelle: Pressemitteilung vom 28.11.2014
Ulrike Florian Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
Deutscher Ethikrat
http://idw-online.de/de/news615831
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Sterbehilfe: Ethikrat lenkt Blick auf Suizidbeihelfer

Beitrag von WernerSchell » 01.12.2014, 07:47

Sterbehilfe: Ethikrat lenkt Blick auf Suizidbeihelfer
Sehr kontrovers und offen setzte sich der Deutsche Ethikrat gestern in Berlin sowohl in einer öffentlichen vierstündigen
Debatte als auch in nicht öffentlicher Sitzung mit Fragen der ... »
http://www.aerzteblatt.de/nachrichten/6 ... dbeihelfer

Sterbehilfe-Debatte: Fünf Positionen zeichnen sich ab
http://www.aerzteblatt.de/archiv/163755 ... en-sich-ab
Schweizer Ärzte: Beihilfe zum Suizid für vertretbar, aber nur wenige beteiligen sich
http://www.aerzteblatt.de/nachrichten/6 ... sich-daran
Palliativmedizin kann Leiden praktisch immer lindern
http://www.aerzteblatt.de/nachrichten/6 ... er-lindern
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Ärztlich assistierte Selbsttötung: ...

Beitrag von WernerSchell » 02.12.2014, 08:14

RUB-Studie zur ärztlich assistierten Selbsttötung: Selten, aber Ärzte wollen kein Verbot

Bochumer Studie zeigt: Ärztlich assistierte Selbsttötung ist in der Praxis selten
Aber: Nur wenige Ärzte unterstützen ein berufsrechtliches Verbot
RUB-Medizinethiker befragten über 700 Ärztinnen und Ärzte


Die Einstellungen gegenüber der aktuell viel diskutierten ärztlich assistierten Selbsttötung sind auch innerhalb der Ärzteschaft unterschiedlich. Ein Verbot befürwortet allerdings nur eine Minderheit von 25% der Ärzte. Dies zeigt eine aktuelle Studie des Instituts für Medizinische Ethik und Geschichte der Medizin der Ruhr-Universität Bochum (Direktor: Prof. Dr. Dr. Jochen Vollmann) unter Leitung von PD Dr. Jan Schildmann. Die Forscher befragten dafür 734 Ärztinnen und Ärzte.

Es zeigte sich, dass die ärztlich assistierte Selbsttötung in der Praxis sehr selten ist. Häufig werden in der letzten Lebensphase Maßnahmen zur Symptomlinderung und Begrenzung medizinischer Maßnahmen durchgeführt. Die Ergebnisse sind in der Fachzeitschrift Deutsche Medizinische Wochenschrift veröffentlicht.

Ärztlich assistierte Selbsttötung: Nur ein Viertel möchte ein berufsrechtliches Verbot
40% der befragten Mediziner können sich vorstellen, unter bestimmten Bedingungen ärztliche Assistenz zur Selbsttötung zu leisten, während sich 42% dies nicht vorstellen können. In der Praxis ist eine ärztlich assistierte Selbsttötung, bei der der Patient die letzte Handlung durchführt, selten. Im Rahmen der Studie wurde nur ein Fall (0,3%) berichtet. Ein berufsrechtliches Verbot der ärztlich assistierten Selbsttötung, wie es vom Vorstand der Bundesärztekammer unterstützt wird, befürworten nur 25% der Befragten. 34% lehnen dies ab und 41% sind unentschieden. „Das vom Vorstand der Bundesärztekammer unterstützte berufsrechtliche Verbot wird nur von einer Minderheit der Ärzte befürwortet“, kommentiert Studienleiter Jan Schildmann das Ergebnis. „Innerhalb der Ärzteschaft gibt es, wie in anderen gesellschaftlichen Bereichen, unterschiedliche Werthaltungen zu kontroversen ethischen Themen. Dieser Wertepluralismus kann nicht durch Mehrheitsentscheidungen geregelt werden“, ergänzt Jochen Vollmann.

Handlungspraxis am Lebensende: nur wenige Fälle „aktiver Sterbehilfe“
403 der befragten Ärzte berichteten, dass sie mindestens einen erwachsenen Patienten betreut hatten, der innerhalb der letzten zwölf Monate gestorben war. Bei 87% dieser Fälle von verstorbenen Patienten wurden symptomlindernde Maßnahmen durchgeführt. Bei mehr als der Hälfte der Patienten (51%) wurde auf eine medizinische Maßnahme verzichtet (sogenannte passive Sterbehilfe) und immerhin 20% der befragten Ärzte berichteten, dass mit diesem Verzicht eine Verkürzung der Lebenszeit beabsichtigt gewesen war. „Entscheidungen über die Durchführung beziehungsweise die Begrenzung medizinischer Maßnahmen sind in der klinischen Praxis nicht nur häufig, sondern werfen vielfach auch ethisch relevante Fragen auf“, kommentiert Jan Schildmann diese Ergebnisse. Die sogenannte aktive Sterbehilfe, also die (strafrechtlich verbotene) Verabreichung einer Substanz mit dem Ziel der Tötung des Patienten wurde in zwei Fällen angegeben (0,6%).

Empirisch-ethische Analysen als Voraussetzungen für die Diskussion
Die Bochumer Forscher konnten die Untersuchung mit Unterstützung von nur fünf der 17 Landesärztekammern durchführen. „Die fehlende Kooperation der Mehrheit der Landesärztekammern ist sehr bedauerlich und behindert die wissenschaftliche Forschung in diesem wichtigen Bereich“, kritisiert Jochen Vollmann. „Gerade in ethisch und gesellschaftlich kontroversen Fragen wie der Handlungspraxis am Lebensende können empirische Forschungsergebnisse einen wichtigen Beitrag zu einer informierten ethischen und politischen Diskussion leisten“, betont Jan Schildmann.

Forschungsförderung
Die empirische Untersuchung ist Bestandteil klinisch-ethischer Forschungsvorhaben im Rahmen der durch das NRW-Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung geförderten NRW-Nachwuchsforschergruppe „Medizinethik am Lebensende: Norm und Empirie“ (Leiter: PD Dr. med. Jan Schildmann, M.A.).

Titelaufnahme
Schildmann J, Dahmen B, Vollmann J.: Ärztliche Handlungspraxis am Lebensende. Ergebnisse einer Querschnittsumfrage unter Ärzten in Deutschland. Deutsche Medizinische Wochenschrift. DOI 10.1055/s-0034-1387410

Weitere Informationen
PD Dr. med. Jan Schildmann, M.A., Prof. Dr. med. Dr. phil. Jochen Vollmann, Institut für Medizinische Ethik und Geschichte der Medizin der Ruhr-Universität Bochum, Malakowturm, Markstr. 258a, 44799 Bochum, Tel.: 0234/32-23394, E-Mail: jan.schildmann@rub.de, E-Mail: jochen.vollmann@rub.de

Weitere Informationen:
http://www.rub.de/malakow - Homepage des Instituts

Quelle: Pressemitteilung vom 01.12.2014
Meike Drießen Dezernat Hochschulkommunikation
Ruhr-Universität Bochum
http://idw-online.de/de/news615949
Pro Pflege - Selbsthilfenetzwerk (Neuss)
https://www.pro-pflege-selbsthilfenetzwerk.de/
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WernerSchell
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Ärztlich assistierte Selbsttötung ...

Beitrag von WernerSchell » 12.12.2014, 07:46

Ärztlich assistierte Selbsttötung: Ärzte lehnen berufsrechtliches Verbot mehrheitlich ab

fzm, Stuttgart, Dezember 2014 – Die meisten Ärzte in Deutschland verschreiben sterbenden Menschen Mittel zur Schmerz- und Symptomlinderung, auch wenn diese den Tod gegebenenfalls beschleunigen. Umfrageergebnissen zufolge, die aktuell in der Fachzeitschrift „DMW Deutsche Medizinische Wochenschrift“ (Georg Thieme Verlag, Stuttgart. 2014) zu lesen sind, können sich viele Ärzte vorstellen, an einer „ärztlich assistierten Selbsttötung“ mitzuwirken. Erfahrungen mit dieser Form der Sterbehilfe hatten jedoch nur wenige.
Zur ausführlichen Pressemitteilung
https://www.thieme.de/de/presse/assisti ... -66263.htm
(Pressemitteilung ist auch unten angefügt)

J. Schildmann et al.:
Ärztliche Handlungspraxis am Lebensende Ergebnisse einer Querschnittsumfrage unter Ärzten in Deutschland
DMW Deutsche Medizinische Wochenschrift 2014; Online erschienen am 01.12.2014
DOI: 10.1055/s-0034-1387410

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Pressemitteilung:
Ärztlich assistierte Selbsttötung: Ärzte lehnen berufsrechtliches Verbot mehrheitlich ab

fzm, Stuttgart, Dezember 2014 – Die meisten Ärzte in Deutschland verschreiben sterbenden Menschen Mittel zur Schmerz- und Symptomlinderung, auch wenn diese den Tod gegebenenfalls beschleunigen. Umfrageergebnissen zufolge, die aktuell in der Fachzeitschrift „DMW Deutsche Medizinische Wochenschrift“ (Georg Thieme Verlag, Stuttgart. 2014) zu lesen sind, können sich viele Ärzte vorstellen, an einer „ärztlich assistierten Selbsttötung“ mitzuwirken. Erfahrungen mit dieser Form der Sterbehilfe hatten jedoch nur wenige.

Bei einer ärztlich assistierten Selbsttötung stellt der Arzt dem Patienten ein tödliches Medikament zur Verfügung. Den letzten Schritt zum Suizid vollzieht der Patient jedoch selbst.
Die Selbsttötung und Beihilfe zur Selbsttötung ist kein Gegenstand des deutschen Strafgesetzbuchs, allerdings schafften verschiedenen Gerichtsurteile in der Vergangenheit bei Ärzten Verunsicherung. Auch berufsrechtlich ist die Situation nicht eindeutig. Der Deutsche Ärztetag hat zwar 2011 ein Verbot der ärztlichen Assistenz zur Selbsttötung in die Musterberufsordnung aufgenommen. Einige Landesärztekammern, wie Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Westfalen-Lippe, haben das strikte Verbot der ärztlichen Hilfe zur Selbsttötung jedoch nicht in Berufsordnungen umgesetzt.

Vor diesem strafrechtlich und berufsrechtlich unklaren Hintergrund, sind Umfragen zur ärztlichen Handlungspraxis am Lebensende wichtig und, wie die Studie zeigt, nicht einfach durchzuführen. Das Forscherteam um Dr. Schildmann von der Ruhr-Universität Bochum hatte das Studienprotokoll und den Fragebogen allen 17 Landesärztekammern mit der Bitte um Kooperation bei der Stichprobenziehung vorgelegt. Jedoch nur die Ärztekammern Westfalen-Lippe, Nordrhein, Saarland, Sachsen und Thüringen, also fünf, stimmten einer Zusammenarbeit zu. Sechs Landesärztekammern lehnten zum Bedauern des Forschungsteams eine Kooperation ab. Als Gründe gaben sie unter anderem Bedenken hinsichtlich des Datenschutzes sowie Inhalt und Methode der geplanten Studie an. Sechs weitere Landesärztekammern antworteten gar nicht auf die wiederholten schriftlichen Anfragen. Diese methodische Limitation muss bei der Interpretation berücksichtigt werden, gibt der Leiter der NRW-Nachwuchsforschergruppe „Medizinethik am Lebensende: Norm und Empirie“ zu bedenken.

Die Antworten zur Handlungspraxis zeigen, dass Ärzte sehr unterschiedlich auf die Bitten ihrer Patienten reagieren. Fast 87 Prozent der 403 befragten Ärzte, die einen erwachsenen Patienten betreuten, der in den letzten 12 Monaten verstorben war, verordneten Mittel zur Symptomlinderung. Etwa die Hälfte verzichtet auf lebensverlängernde Maßnahmen. Bei der ärztlich assistierten Selbsttötung gingen die Ansichten weit auseinander: Rund 34 Prozent lehnten das berufsrechtliche Verbot der ärztlichen Assistenz zur Selbsttötung ab, ein Viertel der Befragten befürwortete es und gut 41 Prozent waren unentschieden. Jeder Fünfte war bereits um eine assistierte Selbsttötung gebeten worden. Etwa 40 Prozent meinten, dass sie sich dies auch unter bestimmten Bedingungen vorstellen könnten. Die Studie belegt zudem, dass die ärztlich assistierte Selbsttötung in der Praxis sehr selten ist – nur in einem der 403 untersuchten Fälle, also bei 0,3 Prozent, wurde davon berichtet.

J. Schildmann et al.:
Ärztliche Handlungspraxis am Lebensende Ergebnisse einer Querschnittsumfrage unter Ärzten in Deutschland
DMW Deutsche Medizinische Wochenschrift 2014, Online erschienen am 01.12.2014
DOI: 10.1055/s-0034-1387410
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Töten ist keine ärztliche Aufgabe

Beitrag von WernerSchell » 14.12.2014, 08:28

Deutsches Ärzteblatt:
Kammerpräsidenten erklären einstimmig: „Töten ist keine ärztliche Aufgabe“
Die Präsidenten aller Landesärztekammern stellten heute in Berlin gemeinsam und geschlossen klar, dass die Tötung von Patienten, auch wenn sie auf deren Verlangen
erfolgen würde, sowie die Beihilfe zum Suizid nicht zu ... »
http://www.aerzteblatt.de/nachrichten/6 ... he-Aufgabe
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Ethikrat warnt vor Gefahren eines "Sterbehilfegesetzes"

Beitrag von WernerSchell » 22.12.2014, 07:55

Assistierter Suizid: Ethikrat warnt vor Gefahren eines "Sterbehilfegesetzes"
Der Deutsche Ethikrat hat Stellung zur Sterbehilfe bezogen. In Fragen des ärztlichen Berufsrechts hat das Gremium
eine gänzlich andere Haltung als die Ärztekammern.
mehr » http://www.aerztezeitung.de/nl/?sid=876 ... ung&n=3939

Zu den Ad-hoc-Empfehlung
Zur Regelung der Suizidbeihilfe in einer offenen
Gesellschaft: Deutscher Ethikrat empfiehlt
gesetzliche Stärkung der Suizidprävention

http://www.ethikrat.org/dateien/pdf/emp ... ihilfe.pdf
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Bereitschaft zur Sterbehilfe im Extremfall

Beitrag von WernerSchell » 29.12.2014, 17:58

"Je näher Befragte dem Leiden Sterbender sind,
desto größer ist ihre Bereitschaft zur Sterbehilfe im Extremfall."

Das ist das Ergebnis einer unveröffentlichen Befragung von Palliativmedizinern in NRW.
Quelle: Rheinische Post / NGZ vom 29.12.2014

Berichte dazu wie folgt:

Rheinische Post / NGZ - 29. Dezember 2014 | 06.51 Uhr
Debatte um Sterbehilfe - Viele Ärzte für assistierten Suizid
Berlin. Entgegen der offiziellen Meinung von Ärzteverbänden wünschen sich Palliativmediziner eine offene Diskussion in der Sterbehilfe-Debatte.
Von Gregor Mayntz
Ärzte, Schwestern und Pfleger wollen offenbar im Extremfall Sterbenden beim Suizid helfen. Eine bislang unveröffentlichte Umfrage unter 274 Palliativmedizinern in Nordrhein-Westfalen
kommt zu dem Ergebnis, dass das von den Fachverbänden offiziell vertretene Verbot jeder Sterbehilfe durch Ärzte von der Basis nicht geteilt werde.
… (weiter lesen unter) … http://www.rp-online.de/politik/deutsch ... -1.4765026

Würdelose Krankheiten
Palliativmedizin, so sagt der Name, beschirmt; einem Sterbenden wirft sie einen Mantel über - den Mantel der Zuwendung, damit der Kranke sein Sterben bewusster, erträglicher, würdiger erlebt.
Vom Team erfordert Palliativmedizin eine 24-stündige Humanität. Und wenn morgens ein Patient stirbt, ist sein Bett schon bald von einem neuen Patienten belegt.
Von Wolfram Goertz
… (weiter lesen unter) …. http://www.rp-online.de/politik/wuerdel ... -1.4765114
Pro Pflege - Selbsthilfenetzwerk (Neuss)
https://www.pro-pflege-selbsthilfenetzwerk.de/
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