Therapieunterbringung psychisch Kranker ...

Rechtsbeziehung Patient – Therapeut / Krankenhaus / Pflegeeinrichtung, Patientenselbstbestimmung, Heilkunde (z.B. Sterbehilfe usw.), Patienten-Datenschutz (Schweigepflicht), Krankendokumentation, Haftung (z.B. bei Pflichtwidrigkeiten), Betreuungs- und Unterbringungsrecht

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Presse
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Therapieunterbringung psychisch Kranker ...

Beitrag von Presse » 09.08.2013, 06:04

Therapieunterbringung psychisch Kranker: Gesetz ist verfassungsgemäß
Als Reaktion auf den Disput über die Sicherungsverfahrung gefährlicher Straftäter trat 2011 das Therapieunterbringungsgesetz in Kraft.
Das Bundesverfassungsgericht hat dies nun als verfassungsgemäß bestätigt, setzt aber hohe Hürden für Anwendung.
mehr »
http://www.aerztezeitung.de/nl/?sid=843 ... aft&n=2892

Rauel Kombüchen
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Therapieunterbringungsgesetz verfassungskonform

Beitrag von Rauel Kombüchen » 09.08.2013, 06:43

In der Angelegenheit gibt es eine Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts vom 08.08.2013 die Näheres aussagt:

Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 50/2013 vom 08. August 2013
Beschluss vom 11. Juli 2013
2 BvR 2302/11
2 BvR 1279/12


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Therapieunterbringungsgesetz entspricht bei
verfassungskonformer Auslegung dem Grundgesetz

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Das Therapieunterbringungsgesetz ist mit dem Grundgesetz vereinbar, muss
jedoch verfassungskonform ausgelegt werden. Die Unterbringung darf nur
dann angeordnet werden, wenn eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt-
oder Sexualstraftaten aus konkreten Umständen in der Person oder dem
Verhalten des Untergebrachten abzuleiten ist. Dies hat der Zweite Senat
des Bundesverfassungsgerichts in einem heute veröffentlichten Beschluss
entschieden. Der Richter Huber hat ein Sondervotum zur
Gesetzgebungszuständigkeit abgegeben.

Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde:

1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen seine gerichtlich angeordnete
Unterbringung, mittelbar auch gegen das zum 1. Januar 2011 in Kraft
getretene Therapieunterbringungsgesetz. Vorwiegend unter Alkoholeinfluss
hat er mehrfach Gewaltdelikte, meist mit Sexualbezug, begangen. Im Jahr
1989 ordnete das Landgericht seine Unterbringung in einem
psychiatrischen Krankenhaus an, weil seine Schuldunfähigkeit nicht
auszuschließen sei. Im November 2005 erklärte das Landgericht seine
Unterbringung für erledigt, weil er zwar noch gefährlich, aber nicht
mehr erheblich in seiner Schuldfähigkeit beeinträchtigt sei. Vor
vollständiger Verbüßung der Freiheitsstrafe ordnete das Landgericht
erstmals im April 2007 die nachträgliche Sicherungsverwahrung des
Beschwerdeführers an. Im Mai 2010 verfügte der Bundesgerichtshof vor dem
Hintergrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte (EGMR) die sofortige Freilassung des Beschwerdeführers.
Die Stadt S. beantragte daraufhin seine Therapieunterbringung.

Gegenstand des Verfahrens 2 BvR 2302/11 sind Beschlüsse des Landgerichts
vom 2. September 2011 und des Oberlandesgerichts vom 30. September 2011
über die vorläufige Therapieunterbringung des Beschwerdeführers für die
Dauer von drei Monaten. Gegenstand des Verfahrens 2 BvR 1279/12 sind die
Beschlüsse des Landgerichts vom 17. Februar 2012 und des
Oberlandesgerichts vom 14. Mai 2012 über die bis zum 1. März 2013
befristete Unterbringung des Beschwerdeführers im Hauptsacheverfahren.

2. Die Verfassungsbeschwerden sind unbegründet, soweit sie mittelbar
gegen die Vorschriften des Therapieunterbringungsgesetzes gerichtet
sind. a) Dem Bundesgesetzgeber steht die konkurrierende
Gesetzgebungskompetenz zu.

Der Kompetenztitel „Strafrecht“ (Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG) erfasst
historisch betrachtet neben vergeltenden, schuldausgleichenden
Sanktionen auch spezialpräventive Reaktionen auf eine Straftat. Daher
ließen sich sowohl die - durch vorkonstitutionelle Gesetze eingeführte -
primäre Sicherungsverwahrung als auch die nachträgliche
Sicherungsverwahrung dem historisch vorgefundenen Regelungsbestand des
Strafrechts zuordnen. Diesem weiten kompetenzrechtlichen
Begriffsverständnis steht die engere Bedeutung des Begriffs der Strafe
in Art. 103 Abs. 2 GG nicht entgegen. Die Therapieunterbringung verfolgt
- ebenso wie die Sicherungsverwahrung - den Zweck, Straftäter, deren
Gefährlichkeit für hochrangige Rechtsgüter fortbesteht, im Anschluss an
die verbüßte Strafhaft zum Schutz der Allgemeinheit sicher
unterzubringen. Neben der spezifischen Anknüpfung an eine strafrechtlich
sanktionierte Anlasstat stützt vor allem die Funktion des
Therapieunterbringungsgesetzes, eine Lücke im Instrumentarium des
Strafrechts zu schließen, die Zugehörigkeit zum selben Kompetenztitel.
Das die Regelungslücke füllende Gesetz kann kompetenzrechtlich nicht
anders beurteilt werden als das lückenhafte Gesetz selbst. Auch das
freiheitsorientierte Therapiekonzept und die verfahrensrechtliche
Ausgestaltung stehen der kompetenzrechtlichen Zuordnung zum Strafrecht
nicht entgegen.

b) Bei verfassungskonformer Auslegung ist die Unterbringung nach dem
Therapieunterbringungsgesetz mit dem rechtsstaatlichen
Vertrauensschutzgebot aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 20
Abs. 3 GG vereinbar.

aa) Die Therapieunterbringung ist eine nachträglich angeordnete
freiheitsentziehende Maßnahme. Ihre Eingriffsintensität entspricht der
der Sicherungsverwahrung. Auch § 1 Abs. 1 ThUG ermöglicht eine
potenziell unbefristete Freiheitsentziehung. § 2 ThUG schreibt die
Unterbringung in einer geeigneten Therapieeinrichtung und ein
freiheitsorientiertes Therapiekonzept vor; auch die Sicherungsverwahrung
ist in deutlichem Abstand zum Strafvollzug - freiheitsorientiert mit
klarer therapeutischer Ausrichtung auszugestalten.

bb) Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebietet es daher unter
Berücksichtigung der Vorgaben aus der Europäischen
Menschenrechtskonvention, eine Unterbringung nur dann anzuordnen, wenn
eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten aus
konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Untergebrachten
abzuleiten ist. Zwar sieht der Wortlaut des § 1 Abs. 1 ThUG keine derart
einzugrenzende Gefahrenprognose vor. Allerdings ist eine
verfassungskonforme - restriktive - Auslegung möglich. Wortlaut und
Zweck der Vorschrift stehen einer solchen Auslegung nicht entgegen.

Ebenso wenig entgegen steht der Einwand, dem
Therapieunterbringungsgesetz verbleibe bei einer Übertragung der
strengen Maßstäbe des Bundesverfassungsgerichts zur nachträglichen
Sicherungsverwahrung kein Anwendungsbereich. Denn die
Therapieunterbringung ist subsidiär zur Sicherungsverwahrung
ausgestaltet mit der Folge, dass ein Zurücktreten hinter die
Sicherungsverwahrung im Gesetz selbst angelegt ist. Überdies darf nicht
außer Betracht bleiben, dass das Therapieunterbringungsgesetz zu einem
Zeitpunkt erlassen wurde, zu dem die maßgeblichen Fragen in der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs noch nicht geklärt waren und auch
eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts noch ausstand.
Seinerzeit ging es dem Gesetzgeber darum, eine eng begrenzte
Übergangsregelung bis zum Wirksamwerden der neu geordneten
Sicherungsverwahrung zu schaffen.

cc) Den verfassungsrechtlich gebotenen Abstand zur Vollstreckung der
Strafhaft formuliert § 2 ThUG. Das Gesetz legt qualitative Maßstäbe für
die Einrichtungen fest und schreibt die räumliche sowie organisatorische
Trennung von Einrichtungen des Strafvollzuges vor. Zudem sollen die
Betroffenen durch die Unterbringung unter Berücksichtigung
therapeutischer Gesichtspunkte und der Sicherheitsinteressen der
Allgemeinheit möglichst wenig belastet werden. Mit diesen Vorgaben
sichert das Gesetz die Wahrung des Abstandsgebots und schafft eine
notwendige Voraussetzung dafür, dass die Therapieunterbringung nicht als
Strafe im Sinne des Art. 7 Abs. 1 EMRK einzuordnen ist.

dd) Das Tatbestandsmerkmal „psychische Störung“ im Sinne des § 1 Abs. 1
ThUG steht nicht im Widerspruch zu den Wertungen der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK).

(1) Das Therapieunterbringungsgesetz definiert den Begriff der
psychischen Störung nicht näher. Wie er zu verstehen ist, geht jedoch
aus Wortbedeutung und Entstehungsgeschichte hinreichend deutlich hervor.
Gemäß der Gesetzesbegründung soll an die Rechtsprechung des EGMR zu Art.
5 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe e EMRK, der eine Freiheitsentziehung bei
„psychisch Kranken“ erlaubt, und an die Diagnoseklassifikationssysteme
ICD-10 und DSM-IV angeknüpft werden. Die Störung muss nicht von solcher
Art sein, dass sie die strafrechtliche Verantwortung des Täters
ausschließt oder in der psychiatrisch-forensischen Begutachtungspraxis
als psychische Erkrankung gewertet wird; wohl aber muss sich ein
klinisch erkennbarer Komplex von solchen Symptomen oder
Verhaltensauffälligkeiten zeigen, die mit Belastungen und
Beeinträchtigungen - auf der individuellen und oft auch der kollektiven
oder sozialen Ebene - verbunden sind.

(2) Unter systematischen Gesichtspunkten löst sich die
Therapieunterbringung vom bisherigen zweigliedrigen System der
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus einerseits und der
Sicherungsverwahrung andererseits. Der Gesetzgeber installiert einen
nicht anhand der strafrechtlichen Verantwortlichkeit abzugrenzenden
„dritten Weg“. Dem Verzicht auf ein Defizit strafrechtlicher
Verantwortlichkeit stehen die Wertungen des Art. 5 Abs. 1 Satz 2
Buchstabe e EMRK und die hierzu ergangene Rechtsprechung des EGMR nicht
entgegen. Soweit der EGMR auch qualitative Anforderungen an das
nationale Recht stellt, genügt das Therapieunterbringungsgesetz diesen,
insbesondere in Bezug auf die Vorhersehbarkeit.

c) Die Anforderungen des Bestimmtheitsgebots sind gewahrt.

Die Gesetzesbegründung knüpft an die restriktive Auslegung des
unbestimmten Rechtsbegriffs „psychische Störung“ durch den EGMR an.
Darüber hinaus lehnt sie sich an die in der Psychiatrie anerkannten
Klassifikationssysteme ICD-10 und DSM-IV an. Weitere Eingriffsschwellen
entstehen durch das Erfordernis eines Kausalzusammenhangs zwischen der
psychischen Störung und der Gefahr sowie durch die sonstigen
Tatbestandsmerkmale des § 1 ThUG.

Auch Meinungsverschiedenheiten zu der Frage, ob ein subjektiver
Leidensdruck des Betroffenen erforderlich ist, führen nicht zu einer
unzureichenden Bestimmtheit. Mit dem Ziel des Gesetzgebers, einen
möglichst nachhaltigen Schutz der Allgemeinheit zu erreichen, wäre ein
solches Erfordernis nicht vereinbar; auch der Wortlaut der Vorschrift
legt eine solche Auslegung nicht nahe. d) Das
Therapieunterbringungsgesetz verstößt in der hier maßgeblichen Fassung
nicht gegen das Verbot des Einzelfallgesetzes aus Art. 19 Abs. 1 Satz 1
GG.

Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG verbietet grundrechtseinschränkende Gesetze,
die nicht allgemein sind, sondern nur für den Einzelfall gelten. Ein
Gesetz ist allgemein, wenn sich wegen der abstrakten Fassung des
Tatbestandes nicht absehen lässt, auf wie viele und welche Fälle es
Anwendung findet. Das schließt die Regelung eines Einzelfalls allerdings
nicht aus, wenn der Sachverhalt so beschaffen ist, dass es nur einen
Fall dieser Art gibt und die Regelung dieses singulären Sachverhalts von
sachlichen Gründen getragen wird.

Dem Wortlaut nach ist § 1 Abs. 1 ThUG abstrakt gefasst und wird insoweit
dem Allgemeinheitsgebot gerecht. Der Anwendungsbereich des Gesetzes
betrifft zwar einen eng begrenzten Personenkreis; eine
Individualisierung der Betroffenen liegt in dieser abstrakten Begrenzung
jedoch nicht.

3. Die mit den Verfassungsbeschwerden angefochtenen fachgerichtlichen
Entscheidungen sind mit den Vorgaben des Grundgesetzes für die Anwendung
des Therapieunterbringungsgesetzes nicht zu vereinbaren. Sie verletzen
den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in
Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG, weil die Fachgerichte bei ihren
Entscheidungen nicht den verfassungsrechtlich gebotenen
Verhältnismäßigkeitsmaßstab zugrunde gelegt haben. Es kommt allein auf
die objektive Verfassungswidrigkeit an; unerheblich ist hingegen, ob die
Grundrechtsverletzung den Fachgerichten vorwerfbar ist.
Verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist allerdings der Ansatz des
Oberlandesgerichts, demzufolge der erforderliche Wahrscheinlichkeitsgrad
nicht an einer festen Prozentgrenze festgemacht werden könne, das
Gewicht der prognostizierten Delikte in die Betrachtung mit
einzubeziehen sei.

Sondervotum des Richters Huber:

Soweit die Senatsmehrheit eine Gesetzgebungskompetenz des Bundes für den
Erlass des Therapieunterbringungsgesetzes bejaht, stimme ich dem zwar im
Ergebnis zu. Eine Zuständigkeit des Bundes lässt sich jedoch nicht
direkt aus dem Kompetenztitel „Strafrecht“ (Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG),
sondern lediglich aus dem Sachzusammenhang mit dem Strafrecht herleiten.

1. Die Auffassung der Senatsmehrheit überdehnt den Begriff des
Strafrechts im Sinne von Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG.

a) Das Therapieunterbringungsgesetz soll ausschließlich der Abwehr von
hochgradigen Gefahren schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten dienen,
soweit sie ihre Grundlage in psychischen Störungen der Unterzubringenden
haben. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens bestanden deutliche Unterschiede
zum Recht der Sicherungsverwahrung. Dies ergibt sich aus den
Anordnungsvoraussetzungen und aus den gesetzlichen Vorgaben für die
Ausgestaltung des Vollzuges. Zudem lehnt sich das Verfahrensrecht an die
Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in
den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit an und begründet
eine ausschließliche Zuständigkeit der Zivilkammern der Landgerichte.
Sieht der Gesetzgeber ausdrücklich keinen Gleichlauf mit dem
Strafprozessrecht vor, so kann die verfassungsrechtliche Beurteilung
darüber nicht hinweggehen. Allein der Umstand, dass auch die
Therapieunterbringung an eine Anlasstat anknüpft, qualifiziert diese
noch nicht zu einer Reaktion auf strafrechtliches Unrecht. Vielmehr
stellt die Anknüpfung an eine Anlasstat sicher, dass dieses tief
eingreifende Instrument auf das unbedingt Erforderliche beschränkt
bleibt.

b) Zwar ist anerkannt, dass die Maßregeln der Besserung und Sicherung
dem Bereich des „Strafrechts“ zuzuordnen sind. Dieses weite Verständnis
des Kompetenztitels „Strafrecht“ ist - wie die Senatsmehrheit hervorhebt
- zum einen historisch kontingent und liegt zum anderen auch sachlich
nahe. Nicht zuletzt ermöglicht die (teilweise) Verzahnung von Strafen
und Maßregeln im zweispurigen deutschen Sanktionensystem
freiheitsschonende Wirkungen. Genese und Leistungsfähigkeit des
zweispurigen Sanktionensystems rechtfertigen es freilich nicht, dem Bund
unter dem Titel „Strafrecht“ auch die Kompetenz zur Errichtung weiterer
Säulen zuzusprechen. Bereits bei der nachträglichen Sicherungsverwahrung
war die Anknüpfung an die Anlasstat so stark relativiert, dass eine
ausufernde Interpretation des Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG zu Lasten der
Länder befürchtet wurde. Für die Therapieunterbringung gilt dies erst
recht.

2. Dem Bund steht gleichwohl eine Gesetzgebungskompetenz kraft
Sachzusammenhangs zu.

a) Die Kompetenz kraft Sachzusammenhangs stützt und ergänzt eine
zugewiesene Zuständigkeit, wenn die entsprechende Materie
verständigerweise nicht geregelt werden kann, ohne dass zugleich eine
nicht ausdrücklich zugewiesene andere Materie mitgeregelt wird, wenn
also das Übergreifen in einen an sich den Ländern übertragenen
Kompetenzbereich unerlässliche Voraussetzung für die Regelung der
zugewiesenen Materie ist.

b) Das Therapieunterbringungsgesetz weist starke Bezüge zu den
Unterbringungsgesetzen der Länder auf. Jedoch richtet es sich - wegen
der Anknüpfung an eine Anlasstat - nur an Straftäter. Dies vermag einen
Sachzusammenhang mit dem Strafrecht zu begründen. Die Regelung der
Therapieunterbringung ist für das vom Bundesgesetzgeber verfolgte
Schutzkonzept unerlässlich. Sie ähnelt in ihrem Regelungsgehalt den
Maßregeln der Besserung und Sicherung und besitzt darüber hinaus eine
lückenfüllende Funktion. Daher besteht für den Bund eine
Gesetzgebungskompetenz kraft Sachzusammenhangs.

c) Diese kompetenzielle Zuordnung wird der Grundkonzeption der Art. 70
ff. GG besser gerecht als die Auffassung der Senatsmehrheit und trägt
prospektiv auch zum Schutz der Gesetzgebungskompetenzen der Länder bei.

Quelle: http://www.bundesverfassungsgericht.de/ ... 3-050.html
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