LÄK Sachsen verbietet ärztliche Suizidbegleitung!
Verfasst: 15.11.2011, 08:18
Am 12.11.11 hat Kammerversammlung der Sächsischen Landesärztekammer eine Satzung zur Änderung der Berufsordnung der Sächsischen Landesärztekammer (Berufsordnung – BO) beschlossen. Damit hat die auf dem 114. Deutschen Ärztetag beschlossene Neuregelung in § 16 Ä-MBO mit dem Verbot der ärztlichen Suizidbegleitung Eingang in die Berufsordnung gefunden (vgl. dazu 45. Tagung der Kammerversammlung, 12. November 2011 - Beschlussvorlage Nr. 1
Satzung zur Änderung der Berufsordnung der Sächsischen Landesärztekammer, online unter >>> http://www.slaek.de/aktuell/archiv/2011 ... /BV_01.pdf <<<).
Die Satzung zur Änderung der Berufsordnung soll am 01.01.2012 in Kraft treten.
Soweit ersichtlich, hat hierdurch die Sächsische Landesärztekammer als erste von 17 Landesärztekammern insgesamt das unsägliche Verbot der ärztlichen Suizidbegleitung (beschlossen auf dem 114. Deutschen Ärztetag) übernommen.
Das „ethische Zwangsdiktat“ als eine Folge der „ethischen Basta-Politik“ hat damit Eingang in die ärztliche Berufsordnung gefunden und bindet insoweit die hessische Ärzteschaft.
Es bleibt zu hoffen, dass diesbezüglich das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz seine Genehmigung nicht erteilen wird. Der Gesetzgeber ist vielmehr aufgerufen, aufgrund der insoweit betroffenen bedeutsamen Grundrechte selbst eine Regelung zu treffen.
Alle Ärztinnen und Ärzte guten Willens (aber auch Patienten!) sind aufgerufen, ihren Protest gegenüber der Kammer kundzutun.
Das Grundrecht der Gewissensfreiheit der Ärzteschaft, aber auch das Selbstbestimmungsrecht der Patientinnen und Patienten hat durch diese Verbotsnorm großen Schaden genommen und die Sächsische Landesärztekammer wird den zweifelhaften Ruf ernten, als erste Ärztekammer bedeutsame Grundrechte ihrer Mitglieder „versenkt“ und den Weg in den Sterbetourismus geebnet zu haben.
Hiergegen muss sich ethischer Ungehorsam regen, sind doch sowohl die legitimen Interessen der Ärztinnen und Ärzte aber auch die der Patientinnen und Patienten aus dem Blick der Ärztefunktionäre geraten.
Hierzulande benötigen wir keine „Oberethiker“, sondern Ärztinnen und Ärzte, die ihren Beruf gewissenhaft ausüben und sich hierbei von ihrem Gewissen leiten lassen und das Selbstbestimmungsrecht der Patientinnen und Patienten achten, ohne dass dieses zur Fremdbestimmung führt. Toleranz ist das Gebot der Stunde und nicht „ethische Zwangsdiktate“, die über das Berufsrecht abgesichert werden sollen.
Lutz Barth
Satzung zur Änderung der Berufsordnung der Sächsischen Landesärztekammer, online unter >>> http://www.slaek.de/aktuell/archiv/2011 ... /BV_01.pdf <<<).
Die Satzung zur Änderung der Berufsordnung soll am 01.01.2012 in Kraft treten.
Soweit ersichtlich, hat hierdurch die Sächsische Landesärztekammer als erste von 17 Landesärztekammern insgesamt das unsägliche Verbot der ärztlichen Suizidbegleitung (beschlossen auf dem 114. Deutschen Ärztetag) übernommen.
Das „ethische Zwangsdiktat“ als eine Folge der „ethischen Basta-Politik“ hat damit Eingang in die ärztliche Berufsordnung gefunden und bindet insoweit die hessische Ärzteschaft.
Es bleibt zu hoffen, dass diesbezüglich das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz seine Genehmigung nicht erteilen wird. Der Gesetzgeber ist vielmehr aufgerufen, aufgrund der insoweit betroffenen bedeutsamen Grundrechte selbst eine Regelung zu treffen.
Alle Ärztinnen und Ärzte guten Willens (aber auch Patienten!) sind aufgerufen, ihren Protest gegenüber der Kammer kundzutun.
Das Grundrecht der Gewissensfreiheit der Ärzteschaft, aber auch das Selbstbestimmungsrecht der Patientinnen und Patienten hat durch diese Verbotsnorm großen Schaden genommen und die Sächsische Landesärztekammer wird den zweifelhaften Ruf ernten, als erste Ärztekammer bedeutsame Grundrechte ihrer Mitglieder „versenkt“ und den Weg in den Sterbetourismus geebnet zu haben.
Hiergegen muss sich ethischer Ungehorsam regen, sind doch sowohl die legitimen Interessen der Ärztinnen und Ärzte aber auch die der Patientinnen und Patienten aus dem Blick der Ärztefunktionäre geraten.
Hierzulande benötigen wir keine „Oberethiker“, sondern Ärztinnen und Ärzte, die ihren Beruf gewissenhaft ausüben und sich hierbei von ihrem Gewissen leiten lassen und das Selbstbestimmungsrecht der Patientinnen und Patienten achten, ohne dass dieses zur Fremdbestimmung führt. Toleranz ist das Gebot der Stunde und nicht „ethische Zwangsdiktate“, die über das Berufsrecht abgesichert werden sollen.
Lutz Barth